Insolvenzordnung - InsO | § 281 Unterrichtung der Gläubiger

(1) Das Verzeichnis der Massegegenstände, das Gläubigerverzeichnis und die Vermögensübersicht (§§ 151 bis 153) hat der Schuldner zu erstellen. Der Sachwalter hat die Verzeichnisse und die Vermögensübersicht zu prüfen und jeweils schriftlich zu erklären, ob nach dem Ergebnis seiner Prüfung Einwendungen zu erheben sind.

(2) Im Berichtstermin hat der Schuldner den Bericht zu erstatten. Der Sachwalter hat zu dem Bericht Stellung zu nehmen.

(3) Zur Rechnungslegung (§§ 66, 155) ist der Schuldner verpflichtet. Für die Schlußrechnung des Schuldners gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

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Insolvenzrecht: Zur Vergütung des vorläufigen Sachwalters

25.08.2016

Dem Sachwalter sind die Tätigkeiten zu vergüten, die ihm vom Gesetz oder vom Insolvenzgericht und den Verfahrensbeteiligten in wirksamer Weise übertragen worden sind.
Insolvenzrecht

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Insolvenzordnung - InsO | § 66 Rechnungslegung


(1) Der Insolvenzverwalter hat bei der Beendigung seines Amtes einer Gläubigerversammlung Rechnung zu legen. (2) Vor der Gläubigerversammlung prüft das Insolvenzgericht die Schlußrechnung des Verwalters. Es legt die Schlußrechnung mit den Belegen

Insolvenzordnung - InsO | § 155 Handels- und steuerrechtliche Rechnungslegung


(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. (2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfa

Insolvenzordnung - InsO | § 151 Verzeichnis der Massegegenstände


(1) Der Insolvenzverwalter hat ein Verzeichnis der einzelnen Gegenstände der Insolvenzmasse aufzustellen. Der Schuldner ist hinzuzuziehen, wenn dies ohne eine nachteilige Verzögerung möglich ist. (2) Bei jedem Gegenstand ist dessen Wert anzugeben

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2018 - II ZB 17/17

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 17/17 vom 8. Mai 2018 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 155 Abs. 3 Die gesetzliche Anordnung in § 155 Abs. 3 Satz 2 InsO, dass die Wirksamkeit der Be

Bundesgerichtshof Beschluss, 22. Sept. 2016 - IX ZB 71/14

bei uns veröffentlicht am 22.09.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 71/14 vom 22. September 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 270a, 270b, 284; InsVV §§ 3, 8, 10, 12 a) Dem vorläufigen Sachwalter sind die Tätigkeiten zu ve

Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14

bei uns veröffentlicht am 21.07.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 70/14 vom 21. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 63, 65; InsVV § 1 Abs. 2 Nr. 4 Satz 2 Buchst. b, § 3 Abs. 1 Buchst. b, §§ 10, 11, 12 a) Dem (vorlä

Amtsgericht Ludwigshafen am Rhein Beschluss, 10. Apr. 2015 - 3f IN 27/14 Lu

bei uns veröffentlicht am 10.04.2015

Die Rechtspflegerin wird als zuständiges Organ der Rechtspflege im Hinblick auf die Schlussrechnungsprüfung für den Zeitraum bis zum Erörterungstermin gemäß dem Beschluss der Gläubigerversammlung vom 03.11.2014 i.V.m. Seite 26 des Insolvenzplans vom

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(1) Handels- und steuerrechtliche Pflichten des Schuldners zur Buchführung und zur Rechnungslegung bleiben unberührt. In bezug auf die Insolvenzmasse hat der Insolvenzverwalter diese Pflichten zu erfüllen. (2) Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens beginnt...