Insolvenzordnung - InsO | § 286 Grundsatz

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

Ist der Schuldner eine natürliche Person, so wird er nach Maßgabe der §§ 287 bis 303a von den im Insolvenzverfahren nicht erfüllten Verbindlichkeiten gegenüber den Insolvenzgläubigern befreit.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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13/02/2024 13:00

Die Restschuldbefreiung im Insolvenzrecht ermöglicht Schuldner eine Befreiung von verbleibenden Schulden nach Abschluss des Insolvenzverfahrens, vorausgesetzt sie erfüllen bestimmte Voraussetzungen und Pflichten während der Wohlverhaltensphase. Die Gewährung der Restschuldbefreiung wird vom Insolvenzgericht nach Prüfung eines entsprechenden Antrags entschieden, wobei die Insolvenzordnung (InsO) maßgebliche Rechtsgrundlage ist.
19/03/2018 09:53

Das Finanzamt darf die Steuerschuld nach Abschluss des Insolvenzverfahrens mit Erstattungsansprüchen des ehemaligen Insolvenzschuldners verrechnen – BSP Rechtsanwälte – Anwälte für Steuerrecht Berlin
14/07/2016 14:11

Das mit § 208 BGB verfolgte Ziel wird nur unvollständig erreicht, wenn diese Ansprüche in einem Insolvenzverfahren über das Vermögen des Täters zur Insolvenztabelle angemeldet werden müssen.
21/11/2013 13:02

Der eigenverwaltende Schuldner kann seinen Widerspruch auf den Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beschränken.
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(1) Ist der Antrag zulässig, so hat der Schuldner dem Insolvenzgericht die Auskünfte zu erteilen, die zur Entscheidung über den Antrag erforderlich sind, und es auch sonst bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen. Die §§ 97, 98, 101 Abs. 1 S
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(1) Die Restschuldbefreiung setzt einen Antrag des Schuldners voraus, der mit seinem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden soll. Wird er nicht mit diesem verbunden, so ist er innerhalb von zwei Wochen nach dem Hinweis gemäß §
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published on 16/11/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 17/10 Verkündet am: 16. November 2010 Holmes Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 302 Die dem S
published on 14/01/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 80/06 vom 14. Januar 2010 in dem Restschuldbefreiungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Gehrlein und Vill, die Richterin Lohmann
published on 19/09/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 2/18 vom 19. September 2019 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 850f Abs. 1 lit. b Die Entstehung einer Steuerschuld, welche der Schuldner begleichen möchte, is
published on 19/12/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 53/18 Verkündet am: 19. Dezember 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
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