Insolvenzordnung - InsO | § 56 Bestellung des Insolvenzverwalters

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Zum Insolvenzverwalter ist eine für den jeweiligen Einzelfall geeignete, insbesondere geschäftskundige und von den Gläubigern und dem Schuldner unabhängige natürliche Person zu bestellen, die aus dem Kreis aller zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen bereiten Personen auszuwählen ist. Wer als Restrukturierungsbeauftragter oder Sanierungsmoderator in einer Restrukturierungssache des Schuldners tätig war, kann, wenn der Schuldner mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Voraussetzungen erfüllt, nur dann zum Insolvenzverwalter bestellt werden, wenn der vorläufige Gläubigerausschuss zustimmt. Die Bereitschaft zur Übernahme von Insolvenzverwaltungen kann auf bestimmte Verfahren beschränkt werden. Die erforderliche Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person

1.
vom Schuldner oder von einem Gläubiger vorgeschlagen worden ist oder
2.
den Schuldner vor dem Eröffnungsantrag in allgemeiner Form über den Ablauf eines Insolvenzverfahrens und dessen Folgen beraten hat.

(2) Der Verwalter erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat er die Urkunde dem Insolvenzgericht zurückzugeben.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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19/01/2023 12:50

Das Insolvenzarbeitsrecht befasst sich mit den Ansprüchen von Arbeitnehmern in Insolvenzfällen. Zu den wichtigen Ansprüchen gehören das Insolvenzgeld, das Vergütungsansprüche wie Lohn- oder Gehaltansprüche priorisiert, und die Freistellung von der Arbeit mit Fortzahlung des Arbeitsentgelts in Fällen von Massenentlassungen. Ein bedeutendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts von 2009 führte zu Reformen im Insolvenzgeldgesetz aufgrund von unzureichenden Leistungen für arbeitslose Arbeitnehmer nach einer Insolvenz ihres Arbeitgebers.
17/11/2016 12:48

Ein Insolvenzrichter kann die Aufnahme eines Bewerbers auf seine Vorauswahlliste ablehnen, wenn Anlass für die Vermutung besteht, dieser werde sein Amt als Insolvenzverwalter nicht höchstpersönlich ausüben.
15/09/2016 12:48

Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen.
25/08/2016 08:45

Ein Vergütungsanspruch kann verwirken, wenn der Insolvenzverwalter verschwiegen hat, dass in früheren Verfahren an sich selbst und die Gesellschaften Darlehen aus den dortigen Massen ausgereicht wurden.
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(1) Wird durch den Gebrauch eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Personen- oder Sachschaden verursacht, so kann derjenige, dem wegen dieser Schäden Ersatzansprüche gegen den Halter, den Eigentümer oder den
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Das Insolvenzgericht hat alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich erscheinen, um bis zur Entscheidung über den Antrag eine den Gläubigern nachteilige Veränderung in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten. Gegen die Anordnung der Maßnahme

(1) Für die Bestellung des Sachwalters, für die Aufsicht des Insolvenzgerichts sowie für die Haftung und die Vergütung des Sachwalters gelten § 27 Absatz 2 Nummer 4, § 54 Nummer 2 und die §§ 56 bis 60, 62 bis 65 entsprechend. (2) Der Sachwalter h
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(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: 1. mindestens 6 000 000 Euro
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published on 07/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZR 161/09 vom 7. Juli 2011 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den VorsitzendenRichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Raebel, die Richterin Lohmann, den Richter Dr. Pape und die Richt
published on 17/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 179/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
published on 17/12/2009 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 178/08 vom 17. Dezember 2009 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Prof. Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer und Grupp
published on 08/12/2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 308/04 vom 8. Dezember 2005 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO §§ 59, 5 Abs. 1 a) Die Entlassung des Insolvenzverwalters wegen ihm vorgeworfener Pflichtverletzun
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(1) Das Insolvenzgericht hat einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2 Nummer 1a einzusetzen, wenn der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei nachstehenden Merkmale erfüllt hat: 1. mindestens 6 000 000 Euro Bilanzsumme...