Insolvenzordnung - InsO | § 57 Wahl eines anderen Insolvenzverwalters

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

In der ersten Gläubigerversammlung, die auf die Bestellung des Insolvenzverwalters folgt, können die Gläubiger an dessen Stelle eine andere Person wählen. Die andere Person ist gewählt, wenn neben der in § 76 Abs. 2 genannten Mehrheit auch die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger für sie gestimmt hat. Das Gericht kann die Bestellung des Gewählten nur versagen, wenn dieser für die Übernahme des Amtes nicht geeignet ist. Gegen die Versagung steht jedem Insolvenzgläubiger die sofortige Beschwerde zu.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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15/09/2016 12:48

Der einzelne Gläubiger hat kein Beschwerderecht gegen die Entscheidung, einen Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen, um Gesamtschadensersatzansprüche gegen den Insolvenzverwalter zu prüfen.
14/07/2016 14:35

Ein wirksamer Beschluss liegt nur vor, wenn er in einer vom Insolvenzgericht einberufenen Gläubigerversammlung getroffen wurde und der Beschlussgegenstand öffentlich bekannt gemacht worden ist.
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(1) Die Gläubiger, die ihre Forderungen innerhalb der von der Verbotsbehörde oder Einziehungsbehörde gesetzten Ausschlußfrist angemeldet haben, sind aus der besonderen Vermögensmasse zu befriedigen. Die Befriedigung von Gläubigern, die im Falle des I
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(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet. (2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abs
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published on 21/07/2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/10 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 78 Abs. 1, § 272 Abs. 1 Nr. 1 Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwa
published on 16/05/2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 198/11 vom 16. Mai 2013 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 5 Abs. 2, § 57 Satz 1, § 75 Abs. 1 Ordnet das Insolvenzgericht im Eröffnungsbeschluss das schriftli
published on 30/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 280/09 vom 30. September 2010 in dem Insolvenzverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, den Richter Vill, die Richterin Lohmann und die Richter Dr. Fischer un
published on 27/09/2012 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 276/11 vom 27. September 2012 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 Der Insolvenzverwalter hat zur Abwehr unberechtig
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(1) Die Gläubigerversammlung wird vom Insolvenzgericht geleitet. (2) Ein Beschluß der Gläubigerversammlung kommt zustande, wenn die Summe der Forderungsbeträge der zustimmenden Gläubiger mehr als die Hälfte der Summe der Forderungsbeträge der abstimmenden...