Insolvenzordnung - InsO | § 131 Inkongruente Deckung

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Insolvenzordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die einem Insolvenzgläubiger eine Sicherung oder Befriedigung gewährt oder ermöglicht hat, die er nicht oder nicht in der Art oder nicht zu der Zeit zu beanspruchen hatte,

1.
wenn die Handlung im letzten Monat vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist,
2.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und der Schuldner zur Zeit der Handlung zahlungsunfähig war oder
3.
wenn die Handlung innerhalb des zweiten oder dritten Monats vor dem Eröffnungsantrag vorgenommen worden ist und dem Gläubiger zur Zeit der Handlung bekannt war, daß sie die Insolvenzgläubiger benachteiligte.

(2) Für die Anwendung des Absatzes 1 Nr. 3 steht der Kenntnis der Benachteiligung der Insolvenzgläubiger die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf die Benachteiligung schließen lassen. Gegenüber einer Person, die dem Schuldner zur Zeit der Handlung nahestand (§ 138), wird vermutet, daß sie die Benachteiligung der Insolvenzgläubiger kannte.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31.07.2021 14:51

Die Insolvenzgläubiger sind zwar ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens durch die Einschränkung der Handlungsmöglichkeiten des Insolvenzschuldners geschützt. Jedoch kann dieser noch vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens sein Vermögen verschenkt, ve
30.07.2021 10:15

Für Außenstehende ist es teilweise schwer einschätzbar, ob sich der Vertragspartner am Rande der Insolvenz bewegt. Um kein Risiko einzugehen, sollten Sie auf verschiedene Anzeichen achten und vor Vertragsschluss gegebenenfalls weitere Anforschungen anstellen. Dieser Artikel bietet einen Überblick über mögliche Krisensignale, den Ablauf des Insolvenzverfahrens, mögliche Risiken für Gläubiger und gibt Empfehlungen zur Verhaltensweise gegenüber dem Insolvenzverwaltung und zur Anfechtung von Forderungen nach dem Anfechtungsgesetz.
24.03.2016 12:30

Eine Deckungsanfechtung des Schuldners schließt eine Schenkungsanfechtung des Mittlers nur insoweit aus, als der Gegner das anfechtbar Erlangte tatsächlich an den Insolvenzverwalter des Schuldners zurückgewährt.
17.03.2016 13:18

Eine solche Zahlung löst auch dann keine Gläubigerbenachteiligung aus, wenn der auftragsrechtliche Erstattungsanspruch des Angewiesenen nachträglich in ein Darlehen umgewandelt wird.
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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner d
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published on 27.10.2022 14:42

Die Richter des Bundesfinanzhofs haben sich zu der Kausalität zwischen der Pfichtverletzung wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden geäußert. Danach richtet sich die eben genannte Kau
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Die Richter des Bundesfinanzhofs haben sich zu der Kausalität zwischen der Pfichtverletzung wegen Nichtabführung von Lohnsteuer und dem mit der Haftung geltend gemachten Schaden geäußert. Danach richtet sich die eben genannte Kausalität, aufgrund des Schadesersatzcharakters der Haftung (§ 69 AO, nach der Adäquanztheorie. Durch die erfolgreiche Insolvenzanfechtung einer erst nach Fälligkeit abgeführten Lohnsteuer wird der Kausalverlauf zwischen Pflichtverletzung und Schadenseintritt nicht unterbrochen, sofern der Fälligkeitszeitpukt vor dem Beginn der Anfechtungsfrist lag. Anders als die vorgehende Instanz, geht der Senat davon aus, dass der Steuerausfall adäquat kausal auf der nicht fristgerechten Abführung der angemeldeten Lohnsteuern beruht. Vielmehr - so der BFH - beendet die verspätete - Zahlung der Steuerbeiträge die Kausalkette nicht.

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published on 21.10.2022 14:18

Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin (L.GmbH & Co). Streitgegenständlich ist eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene und durch die Einlösung eines Schecks beglichene Verbindli
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Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren der Schuldnerin (L.GmbH & Co). Streitgegenständlich ist eine vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens fällig gewordene und durch die Einlösung eines Schecks beglichene Verbindlichkeit zwischen der Schuldnerin und einer von ihr beauftragten Wirtschaftsprüferin für die Prüfung eines Effizienzsteigerungsprogramms.  Nach Ansicht des Klägers lag eine Zahlungseinstellung der Schuldnerin vor. Er hat die Zahlung gem. § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 InsO angefochten und verlangt Rückzahlung.

Das Gericht stellt darauf ab, ob zu dem gem. § 140 Abs. 1 InsO maßgeblichen Zeitpunkt der Scheckeinlösung die Schuldnerin bereits zahlungsunfähig war und die Beklagte von der Zahlungsunfähigkeit gewusst hat. Hierzu prüft das Gericht, ob die Schuldnerin zu besagten Zeitpunkt, die Zahlungen bereits eingestellt hatte. Für die Annahme einer Zahlungseinstellung reicht es aus, dass der Schuldner, bei beteiligten Verkehrskreisen den Eindruck erweckt, seine Zahlungspflichten nicht erfüllen zu können. Hierzu genügt es, wenn der Schuldner einen erheblichen Teil seiner fälligen Verbindlichkeiten nicht begleicht. Vorliegend hat die Schuldnerin gegenüber dem Sozialversicherungsträger erklärt, eine fällige Verbindlichkeit nicht begleichen zu können. Anders als das Berufungsgericht kommen die Richter:innen des Bundesgerichtshofs zu der Annahme, dass eine Zahlungseinstellung vorliegt.

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published on 07.07.2011 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 100/10 Verkündet am: 7. Juli 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 131 Abs. 1 Nr. 2
published on 18.04.2013 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 90/10 Verkündet am: 18. April 2013 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 134 Abs. 1 Be
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(1) Ist der Schuldner eine natürliche Person, so sind nahestehende Personen: 1. der Ehegatte des Schuldners, auch wenn die Ehe erst nach der Rechtshandlung geschlossen oder im letzten Jahr vor der Handlung aufgelöst worden ist;1a. der Lebenspartner des Schuldners...