Rechtsgebiet
Massegläubiger
1 Schlüsselnorm
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Massegläubiger bilden dogmatisch die Elite innerhalb des Insolvenzverfahrens. Massegläubiger werden vor den Insolvenzgläubigern aus der Masse befriedigt. Reicht die Masse nicht, gilt die Rangfolge des § 209 InsO. Ihre Ansprüche müssen vom Insolvenzverwalter vorab in voller Höhe aus der Masse berichtigt werden. Die Legaldefinition liefert § 55 InsO. Masseverbindlichkeiten entstehen in der Regel nach der Eröffnung durch Handlungen des Insolvenzverwalters (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Auch ein vorläufiger Verwalter mit Verfügungsbefugnis kann sie begründen (§ 55 Abs. 2 InsO). Bestellt der Verwalter neue Rohstoffe, wird der Lieferant zum Massegläubiger (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Er muss seine Rechnung nicht anmelden, sondern hat einen einklagbaren Anspruch gegen die Insolvenzmasse auf sofortige Zahlung. Ein dogmatisches Streitfeld ist die Masseunzulänglichkeit. Erkennt der Verwalter, dass die Masse selbst für die Massegläubiger nicht reicht, muss er dies dem Gericht anzeigen (§ 208 InsO). Ab dann werden auch Massegläubiger nach einer strengen Rangfolge (§ 209 InsO) abgewickelt. Bestellt der Verwalter danach weiter Waren und kann die Masse sie nicht bezahlen, haftet er dem Lieferanten auf Schadensersatz, es sei denn, er konnte nicht erkennen, dass die Masse nicht ausreichen würde (§ 61 InsO).
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Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Gläubiger“.
Schlüsselnormen
- § 53 InsO Massegläubiger
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