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§ 33Amtlich · § 5 UrhG

Verpflichtung zur Zahlung von Kosten in besonderen Fällen

Zeitreise: 20.05.2026

Die nach den §§ 53 bis 55, 177, 209 und 269 der Insolvenzordnung sowie den §§ 466 und 471 Absatz 4 der Strafprozessordnung begründete Verpflichtung zur Zahlung von Kosten besteht auch gegenüber der Staatskasse.

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