FAZ Einspruch – Der wöchentliche Podcast für Recht, Justiz und Politik
Seit einiger Zeit sind Zeitungen fast schon entbehrlich geworden, weil uns die Neuigkeiten mittlerweile ebenso in Podcasts übermittelt werden. Neben anderen bekannten Podcasts wie zB die „Tagesschau“ oder „der Politik-Podcast – Deutschlandfunk“ hat sich der wöchentliche Podcast des FAZ Einspruch mittlerweile einen Namen gemacht. So hat die FAZ Einspruch nun auch schon mittlerweile ihren 150. Podcast herausgebracht.
FAZ EINSPRUCH – mit Corina und Constantin
Ob nun der Brexit, neue Corona-Regelungen, Sterbehilfe oder Mord und Totschlag, die unsere Gesellschaft beschäftigt – keine Woche vergeht, ohne dass neue Gesetze entworfen werden oder die Öffentlichkeit sich mit neuen Gerichtsurteilen auseinandersetzt. Aus diesem Grund setzen sich Corina Budras (Wirtschaftsredakteurin der FAZ) und Constantin von Lijnden (Politikredakteur der FAZ) wöchentlich zusammen und erklären ihren Zuhörern die rechtliche Seite der besprochenen Materien. Denn auch politische Diskussionen sind ohne Verständnis der rechtlichen Hintergründe kaum zu verstehen – die beiden haben es sich zur Aufgabe gemacht, uns solche näher zu bringen - und machen ihren Job wirklich gut.
Die beiden sprechen über die aktuellen Themen des Rechts und erklären und diskutieren, worauf es hierbei ankommt. Oft vertreten die beiden unterschiedliche Ansichten und Corina muss Constantin etwas „ausbremsen“. Freilich wird ein Thema gleich spannender, wenn man dazu unterschiedliche Ansichten hört.
Adressaten des Podcast sind (neben politisch und rechtlich Interessierten) v.a. Juristen und Jura-Studierende. Interessant kann der Podcast insbesondere für Studierende der Rechtswissenschaft in der Examensvorbereitung deshalb sein, da Corina und Constantin in ihren Sitzungen Fälle besprechen, mit dem Hinweis, dass diese examensrelevant sein könnten.
Zum guten Abschluss gibt es „das gerechte Urteil“, dass uns vorgestellt wird.
KOSTEN
Der Podcast ist leider nicht kostenfrei. Studenten und junge Lese unter 35 Jahren zahlen nur 4,90 € monatlich. Ansonsten kostet eine Mitgliedschaft 14,90 € im Monat. Das Abo ist monatlich kündbar. Wenn eine Mitgliedschaft auf Spotify besteht, so kann der Podcast dort abgehört werden.
Ein Abo beinhaltet freilich nicht nur den Podcast als solche. Vielmehr kann man zahlreiche juristische Artikel nachlesen, die u.a. auch im Podcast thematisiert werden.
Der Podcast wird von seinen Zuhörern gelobt und weiter empfohlen
Der Podcast ist durchaus empfehlenswert, um immer „auf dem neuesten Stand“ zu bleiben. Mit seinen ca. 90 Minuten werden zahlreiche Themen abgehandelt, die auch in Etappen übersprungen werden können.
Die Kundenrezensionen sind mit dem Podcast sowie den juristischen Artikeln sehr zufrieden und empfehlen diesen mit einer Bewertung von fast durchschnittlichen 5 Sternen stets weiter. Im Gesamtpaket wird der Podcast als eine „perfekte Mischung aus Jura und Politik“ beschrieben. Wer ihn also noch nicht kennt, sollte dringend mal in einen solchen hineinhorchen!
Für 4 Wochen können Sie ein Probeabo bei der FAZ abschließen und kostenfrei in den Podcast hineinhören - Um dies zu tun, klicken Sie hier.
[E.K.]
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(1) Des Tatbestandes bedarf es nicht, wenn ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzweifelhaft nicht zulässig ist. In diesem Fall bedarf es auch keiner Entscheidungsgründe, wenn die Parteien auf sie verzichten oder wenn ihr wesentlicher Inhalt in das Protokoll aufgenommen worden ist.
(2) Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so bedarf es des Tatbestands und der Entscheidungsgründe nicht, wenn beide Parteien auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichten. Ist das Urteil nur für eine Partei anfechtbar, so genügt es, wenn diese verzichtet.
(3) Der Verzicht nach Absatz 1 oder 2 kann bereits vor der Verkündung des Urteils erfolgen; er muss spätestens binnen einer Woche nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht erklärt sein.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden im Fall der Verurteilung zu künftig fällig werdenden wiederkehrenden Leistungen oder wenn zu erwarten ist, dass das Urteil im Ausland geltend gemacht werden wird.
(5) Soll ein ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe hergestelltes Urteil im Ausland geltend gemacht werden, so gelten die Vorschriften über die Vervollständigung von Versäumnis- und Anerkenntnisurteilen entsprechend.
(1) Die Berufung wird durch Einreichung der Berufungsschrift bei dem Berufungsgericht eingelegt.
(2) Die Berufungsschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird; - 2.
die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde.
(3) Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
(4) Die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze sind auch auf die Berufungsschrift anzuwenden.