Umweltstrafrecht
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Umweltstrafrecht
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Einordnung
Das Umweltstrafrecht ist ein Teilgebiet des deutschen Strafrechts. Straftaten gegen die Umwelt werden im 29. Abschnitt des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Konkret zählen zu dem Umweltstraftaten insb. Gewässer- und Bodenverunreinigungen, Luftverunreinigungen und der unerlaubte Umgang mit Abfällen. Ob sich ein Verstoß gegen das Umweltrecht als Ordnungswidrigkeit oder Straftat herausstellt, hängt von der schwere der Tat ab.
Die Tatbestände des 29. Abschnitts des StGB:
- § 324 StGB: Gewässerverunreinigung
- § 324a StGB: Bodenverunreinigung
- § 325 StGB: Luftverunreinigung
- § 325a StGB: Verursachen von Lärm, Erschütterungen und nichtionisierenden Strahlen
- § 326 StGB: Unerlaubter Umgang mit Abfällen
- § 327 StGB: Unerlaubtes Betreiben von Anlagen
- § 328 StGB: Unerlaubter Umgang mit radioaktiven Stoffen und anderen gefährlichen Stoffen und Gütern
- § 329 StGB: Gefährdung schutzbedürftiger Gebiete
Die Tatbestände außerhalb des 29. Abschnitts des StGB:
- § 309 StGB: Missbrauch ionisierender Strahlen
- § 310 StGB: Vorbereitung eines Explosions- oder Strahlungsverbrechens
- § 311 StGB: Freisetzen ionisierender Strahlen
- § 312 StGB: Fehlerhafte Herstellung einer kerntechnischen Anlage
Ziele des Umweltrechts
Im Vordergrund des Umweltstrafrechts steht der Schutz der Umwelt. Das Umweltrecht verfolgt mithin verschiedene Ziele, wie zB, den Schutz der Umweltmedien, insb. den Schutz von Wasser, Luft und Boden sowie den Schutz des Klimas. Die Tiere, Pflanzen und Mikroorganismen in ihren Lebensräumen, mitsamt ihrem Zusammenwirken und ihrer Wechselwirkung zu schützen, gehört ebenfalls zu den Zielen des Umweltrechts. Ebenfalls wichtig hervorzuheben ist der Schutz des Menschens, inbs. vor den Gefahren die von Anlagen und Nutzungsformen anderer ausgehen können. Zudem wird das Ziel verfolgt, bereits eingetretene Beeinträchtigungen wieder angemessen auszugleichen.
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