Heimrecht: Pflegeheime dürfen Preise nicht ohne Zustimmung der Bewohner erhöhen
AoLs
Geklagt hatte der Bundesverband der Verbraucherzentralen gegen eine entsprechende und verbreitete Klausel in Heimverträgen.
Die Richter stellten fest, dass dies unabhängig davon gilt, ob der Bewohner Leistungen der Sozialversicherung erhält oder selbst zahlen muss. Die Vorinstanz hatte dies noch anders gesehen.
Die Entscheidung im Einzelnen lautet:
BGH, Urteil vom 12.5.2016, (Az.: III ZR 279/15).
Eine Entgelterhöhung des Unternehmers bei Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 9 WBVG bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung des Verbrauchers. Dies gilt auch gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI oder SGB XII in Anspruch nehmen.
Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Entgelterhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist gemäß § 16 WBVG unwirksam.
Die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts des Heimträgers in Wohn- und Betreuungsverträgen benachteiligt den Verbraucher unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB, da sie wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht und dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft.
Tatbestand
Der Kläger, der satzungsgemäß bundesweit Verbraucherinteressen wahrnimmt und ein in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragener Verbraucherschutzverein ist, nimmt die Beklagte auf Unterlassung gemäß § 1 UKlaG in Anspruch.
Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Haus M." eine Altenpflegeinrichtung und bietet Unterkunft und Verpflegung nebst Pflege- und Betreuungsleistungen an. Beim Abschluss der Verträge mit den Bewohnern verwendet sie das Formular "Heimvertrag", das unter anderem folgende Bestimmungen enthält:
"6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung
Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostenträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im Verhältnis zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angemessen, vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und § 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Heimträger Entgelterhöhungen entsprechend § 9 WBVG mitteilen und begründen:
Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird...
Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Heimträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet.
In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrags behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen dieses Absatzes gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung.
Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam vereinbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich.
Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2.
Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwendungen vorliegt...
Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein, wobei insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig sind, wenn sie nach Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine öffentliche Förderung gedeckt werden...
Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen, so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen.
In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen."
Eine vom Kläger bezüglich des in den Vertragsklauseln 6.1. und 6.2 bestimmten Rechts des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das der Beklagten eingeräumte Recht zur einseitigen Entgelterhöhung widerspreche der Regelung in § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes vom 29. Juli 2009. Danach sei - entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - zur Wirksamkeit einer Entgelterhöhung eine Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien des Heimvertrags erforderlich.
Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger begehrten Unterlassung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:
Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrags seien mit § 9 WBVG vereinbar und hielten auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, §§ 9, 16 WBVG stand.
§ 9 Abs. 1 WBVG verbiete es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Vergütungsänderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart sei und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert seien, nicht verlangt werden könnten. Dies folge für den unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis bereits aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gelte dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch - wie hier - gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt seien.
Die Regelungen unter 6.1. und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten verstießen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder zwingendes Recht, weil § 9 Abs. 1 WBVG - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen sei, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen müsse.
§ 9 Abs. 1 WBVG verbiete nach seinem Wortlaut nicht Entgelterhöhungen wegen einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage oder auf Grund von Investitionsaufwendungen durch einseitige Erklärung des Unternehmers. Ein diesbezügliches Verbot enthalte das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch an anderer Stelle nicht. Auf welche Weise die verlangte Entgelterhöhung zum Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrags zu machen sei, regele § 9 WBVG gerade nicht.
§ 9 Abs. 1 WBVG sehe jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nähmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt werde , in Betracht kämen, nicht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des Heimvertrags zustande kommen solle. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts seien nur insofern anzuwenden, als das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine speziellen Regelungen getroffen habe. Vorliegend sei dies jedoch der Fall, weil die §§ 82 ff SGB XI und die §§ 75 ff SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die Vergütungsansprüche der Einrichtung einwirkten und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hierauf verweisende Bestimmungen enthalte. Die Parteien des Heimvertrags könnten das Entgelt nicht frei vereinbaren. Vielmehr werde es nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften durch die Parteien der Pflegesatzvereinbarung für die versorgten Pflegebedürftigen und das Heim verbindlich festgelegt.
Ein abweichendes Ergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 9 Abs. 1 WBVG - anders als in § 7 HeimG und § 8 Abs. 2 WBVG - die Möglichkeit, die Änderung auch durch einseitige Erklärung herbeizuführen, nicht ausdrücklich erwähnt sei.
Die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien somit wirksam, soweit sie gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis verwendet würden.
Für Verbraucher, die keine Leistungen nach dem SGB XI und keine Hilfe nach dem SGB XII in Anspruch nähmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fielen, könne wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots , das den Heimverträgen der Beklagten zugrunde liege, nichts anderes gelten.
Die Regelungen in Nr. 6.1 und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 WBVG unwirksam. Selbst wenn man für privatversicherte oder unversicherte Bewohner von einem Zustimmungserfordernis ausgehe, wären die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von § 9 Abs. 1 WBVG abwichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB fehle. Die Vertragsfreiheit der Parteien des Heimvertrags existiere in Bezug auf die Entgelthöhe in allenfalls mar-ginaler Ausprägung, da die Entgelte nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlägen.
Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam. Handelt es sich - wie vorliegend - um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor.
Klausel Nr. 6.1
Bei dem Wohn- und Betreuungsvertrag handelt es sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Vertragstyp, so dass die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag selbst und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes keine abschließende Regelung enthalten. Gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist sowohl zur Begründung eines Schuldverhältnisses als auch zur Änderung eines solchen - darum geht es bei der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG - ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Da § 9 WBVG insoweit keine abweichende Regelung trifft, setzt eine das Entgelt erhöhende Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Verbrauchers voraus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Systematik des Gesetzes, seine Entstehungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck sprechen dafür, dass der Unternehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, 2 WBVG lediglich einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers hat und die Entgeltanpassung nicht durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Dies entspricht im Ergebnis der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte und der herrschenden Meinung in der Literatur, wobei zum Teil Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass der Verbraucher Leistungsempfänger nach dem SGB XI und/oder SGB XII ist.
Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen", nicht aber das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss. Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an und orientiert sich zum anderen an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen. Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss , d.h. das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung "verlangt", kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung.
Die Systematik der §§ 7 ff WBVG belegt ebenfalls, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG stets auf der Grundlage zu erfolgen hat, dass der Heimbewohner das Angebot des Unternehmers auf Änderung des Wohn- und Betreuungsvertrags annimmt.
Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dessen Höhe kann zwar nicht frei vereinbart werden. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen Bestandteilen im Verhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Sozialhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, wird die auf Grund dieser Gesetze festgelegte Entgelthöhe unwiderleglich als "vereinbart und angemessen" vermutet. Gleichwohl geht das Gesetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "vereinbart" in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Verbrauchers auf einer vertraglichen Übereinkunft beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort.
§ 8 und § 9 WBVG eröffnen die Möglichkeit, in einem bestehenden Wohn- und Betreuungsverhältnis die nach den vorstehenden Maßgaben vereinbarte Entgelthöhe zu verändern. Während von § 8 WBVG die Entgelterhöhung im Fall der Leistungsanpassung erfasst wird, hat § 9 WBVG die Entgelterhöhung bei Veränderungen der Berechnungsgrundlage zum Gegenstand. Nach § 8 Abs. 1 WBVG muss der Unternehmer bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten, wobei der Verbraucher sich darauf beschränken kann, das Angebot nur teilweise anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass es bei einer Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs hinsichtlich der vom Unternehmer anzubietenden Leistungsanpassung einer Zustimmung durch den Verbraucher bedarf. Das Gesetz geht somit von der Notwendigkeit einer Änderungsvereinbarung im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG ein anderer, von § 311 Abs. 1 BGB abweichender Maßstab gelten soll. Dass das Zustimmungserfordernis - anders als bei § 9 WBVG - in § 8 Abs. 1 WBVG ausdrücklich geregelt wurde, hängt damit zusammen, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers - abweichend von § 150 Abs. 2 BGB - auch nur teilweise annehmen kann , was bei § 9 WBVG gerade nicht der Fall ist. Vor diesem Hintergrund war es entbehrlich, die nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Angebotsannahme durch den Verbraucher in § 9 Abs. 1 WBVG explizit zu regeln.
Gegen die Möglichkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Rahmen des § 9 WBVG spricht zudem der Umkehrschluss aus der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG. Danach ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. In § 9 WBVG fehlt eine solche Ausnahmeregelung für Leistungsbezieher nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII. Dort ist vielmehr geregelt, dass für diesen Personenkreis lediglich die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG grundsätzlich erforderliche doppelte Angemessenheitsprü-fung entfällt. Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG wird gerade nicht angeordnet, dass die auf Grund der Bestimmungen des SGB XI oder SGB XII festgelegte Entgelthöhe als vereinbart gilt. Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leistungsbezieher nach dem SGB XI oder SGB XII zur Entgeltänderung erforderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen ist :
Die Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen.
§ 9 WBVG ist an die Stelle von § 7 des Heimgesetzes in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung getreten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bedurfte die Erhöhung des Entgelts, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage veränderte, der Zustimmung des Heimbewohners. Erst dann lag eine wirksame Vertragsänderung vor. Allerdings konnte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in dem Heimvertrag vereinbart werden, dass der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen konnte. Außerdem bestimmten § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 HeimG, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung beziehungsweise Leistungsempfängern nach dem SGB XII nicht zur Anwendung gelangte, also dort kein Zustimmungserfordernis bestand. Diese Bestimmungen sind in das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht übernommen worden. Vielmehr regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG lediglich in Anlehnung an § 7 Abs. 1 HeimG die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer "einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers" haben. Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, lediglich die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG, nicht jedoch das Zustimmungserfordernis entfallen.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG, wonach der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens schuldet. § 9 Abs. 2 WBVG regelt nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung , während sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus dessen Absatz 1 ergeben. Die Mindestfrist von vier Wochen soll dem Verbraucher eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist. Soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, der Unternehmer habe erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des erhöhten Entgelts, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher in jedem Fall diese Mindestfrist für seine Entscheidung verbleibt. Denn es wird zugleich klargestellt, dass Satz 4 nicht den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung des Entgelts regelt.
Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 WBVG enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Gesetzgebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers - anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - nun nicht mehr zulässig sein solle. Werde die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 WBVG nicht erteilt, bedeute dies, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen müsse. Es sei absehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben werde. Auch bei Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts bei Veränderung der Berechnungsgrundlage sei der Verbraucher durch die Kündigungsrechte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG umfassend geschützt. Es sei daher dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG beizubehalten und die Berechtigung des Unternehmers, das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, in das WBVG zu übertragen. Trotz dieser Einwände hat der Gesetzgeber davon abgesehen, den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut des § 9 WBVG zu ändern oder eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zugestanden werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt. Ein bloßes Redaktionsversehen kann ausgeschlossen werden.
Dass der Verbraucher dem Unternehmer im Rahmen eines Entgelterhöhungsverlangens stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht lediglich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, hat seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz. Ziel der Neuregelung war es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und ihrem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen sollten stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden. Dementsprechend sollte der Verbraucher einseitigen Entgelterhöhungen durch den Unternehmer, ohne dass zugleich eine Erhöhung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs vorlag, nicht ausgesetzt werden. Es ist auch danach auszuschließen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren nach §§ 82 ff SGB XI beziehungsweise §§ 75 ff SGB XII schützen wollte.
Gegen ein Zustimmungserfordernis sprechen auch nicht Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Zustimmungserfordernis den Verwaltungsaufwand signifikant erhöht und zu einer Vielzahl von Klagen auf Ersetzung der Zustimmung geführt hat, zumal die Zustimmung auch konkludent zum Beispiel durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG möglich ist. Unabhängig davon können bloße Praktikabilitätsüberlegungen nicht dazu führen, eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren.
Soweit insbesondere unter Hinweis auf § 15 WBVG in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, § 76 SGB XII und § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG die Auffassung vertreten wird, das Zustimmungserfordernis durch den Verbraucher als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung entfalle gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII , folgt dem der Senat nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die streitgegenständlichen Klauseln, die sprachlich und inhaltlich nicht nach dem genannten Personenkreis und Selbstzahlern zu trennen sind, wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion auch dann unwirksam sind, wenn das Zustimmungserfordernis für Leistungsempfänger nach dem SGB XI und dem SGB XII nicht bestünde.
Nach § 15 WBVG müssen Verträge mit Verbrauchern, die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nehmen, den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen. Die Vorschrift bestimmt somit das Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag und den öffentlichrechtlichen Regelungen des SGB XI und des SGB XII. Dabei haben die zwingenden sozialrechtlichen Regelung grundsätzlich Vorrang, soweit die §§ 1-14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten. Das SGB XI und das SGB XII enthalten jedoch kein Vertragsrecht. Vielmehr regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglichkeit der Vertragsänderung. Allein die Ausgestaltung des sozialrechtlichen Vergütungsverfahrens gibt deshalb noch keine Antwort auf die Frage, ob und inwieweit noch zivilrechtliche Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohn-und Betreuungsvertrags zur Umsetzung der sozialrechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind. Da § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG - wie ausgeführt - bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lediglich die an sich gebotene doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG entfallen lässt, beurteilt sich die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsvereinbarungen in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.V.m. § 311 Abs. 1 BGB.
Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Hinblick auf das Differenzierungsverbot für die Entgeltbemessung - unabhängig vom jeweiligen Kostenträger - einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Heimbewohner durch Stärkung ihrer Selbstbestimmung zu gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartnern machen wollte. Damit wäre es kaum vereinbar, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses bei Entgelterhöhungen zwischen Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII und Selbstzahlern zu unterscheiden.
Das Zustimmungserfordernis bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG bedürfe es keines Einverständnisses des Verbrauchers, weil es nichts zu verhandeln gebe. Denn der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - bewusst dafür entschieden, die Wirksamkeit der Entgelterhöhung von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen. Darüber hinaus ist das Zustimmungserfordernis auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XI oder SGB XII sinnvoll. Innerhalb der Bedenkzeit von mindestens vier Wochen soll der Verbraucher frei entscheiden können, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist, ob er es zum Beispiel auf den Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Pflegesatzverfahrens ankommen lassen möchte oder ob er sich von dem Vertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen will. Damit der Verbraucher eine "fundierte Entscheidung treffen kann", muss er genügend Zeit haben, um die Angaben des Unternehmers überprüfen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers. Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Verbraucher als Vertragspartner von Wohn- und Betreuungsverträgen, nicht nur für Selbstzahler.
Da die Auslegung des § 9 WBVG zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Zustimmung des Verbrauchers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage ist und der Gesetzgeber die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG bestehende Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat, weicht die Klausel Nr. 6.1, die bei sämtlichen Entgeltveränderungen ein einseitiges Erklärungsrecht des Unternehmers vorsieht, zum Nachteil des Verbrauchers von § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG ab und ist gemäß § 16 WBVG insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, soweit sich das einseitige Erklärungsrecht des Unternehmers auf Preissenkungen bezieht, weil insoweit kein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Klauselteil vorhanden ist. Da die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in Wohn- und Betreuungsverträgen nicht nur wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen widerspricht, sondern auch dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft, stellt sie zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar.
Klausel Nr. 6.2
Soweit die Klausel vorsieht, eine Erhöhung der getrennt berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Heimträgers herbeizu- führen, gelten die Ausführungen zur Klausel Nr. 6.1 entsprechend. Es kommt hinzu, dass Investitionsaufwendungen einen Erhöhungsanspruch nur begründen können, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Dadurch sollen Missbrauchsfälle verhindert und die Verbraucher vor Entgelterhöhungen auf Grund von Investitionsaufwendungen, die das betriebsnotwendige Maß übersteigen , geschützt werden. Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von Investitionsaufwendungen nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert. Vor diesem Hintergrund erscheinen die Belange der Heimbewohner besonders schutzwürdig. Diesem Schutzzweck hat der Gesetzgeber durch Beibehaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass betriebsnotwendige Investitionen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, zur gesonderten Berechnung grundsätzlich der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen und die Beklagte geltend macht, dass eine entsprechende Zustimmung vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Der Schutzzweck des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erfordert es, dass der Heimbewohner der Entgelterhöhung erst dann zustimmt, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, die Angaben des Heimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentlicher Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen möchte.
Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben.
Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen.
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Annotations
BUNDESGERICHTSHOF
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Hucke, Seiters und Reiter sowie die Richterin Dr. Liebert
für Recht erkannt:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 25. Juni 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Nummer I.2 und I.3 des Urteilstenors der Begriff "Entgelterhöhung" durch "Entgeltveränderung" ersetzt wird.
Die Beklagte hat die Kosten der Rechtsmittelzüge zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
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- Die Beklagte betreibt unter der Bezeichnung "Haus M. " eine Altenpflegeinrichtung und bietet Unterkunft und Verpflegung nebst Pflege- und Betreuungsleistungen an. Beim Abschluss der Verträge mit den Bewohnern verwendet sie das Formular "Heimvertrag", das unter anderem folgende Bestimmungen enthält: "6. Die Ermittlung der Entgelte und ihre Anpassung 6.1 Die Höhe der Pflegevergütung gem. § 82 Abs. 2 SGB XI sowie der Entgelte für Unterkunft und Verpflegung wird im Rahmen von Vergütungsvereinbarungen gem. §§ 85 - 87 SGB XI festgelegt. Die Entgelte können also nicht durch eine Vereinbarung zwischen dem in der Pflegeversicherung versicherten, Leistungen beziehenden Bewohner und uns vereinbart werden. Wir sind durch gesetzliche Anordnung an den Inhalt der genannten Vergütungsvereinbarungen gebunden. Die mit den Kostenträgern getroffenen Vergütungsvereinbarungen gelten auch im Verhältnis zwischen uns und den Bewohnern als vereinbart und angemessen , vgl. § 7 Abs. 2 S. 2 WBVG und § 85 Abs. 6 S. 1, 2. Halbsatz SGB XI. Ungeachtet dessen wird der Heimträger Entgelterhöhungen entsprechend § 9 WBVG mitteilen und begründen: Der Heimträger kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die beabsichtigte Erhöhung wird schriftlich mitgeteilt und begründet; sie muss den Zeitpunkt erkennen lassen, zu dem die Entgelterhöhung verlangt wird … Tritt eine Ermäßigung von Kostenbestandteilen ein, so ist der Heimträger zur Vornahme einer entsprechenden Absenkung der Entgelte verpflichtet. In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.1 dieses Vertrags behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen. Die Ausführungen dieses Absatzes (Punkt 6.1) gelten sinngemäß auch hinsichtlich der Entgelte für Unterkunft und für Verpflegung. … Die nach diesem Vertrag vorgesehenen Entgelte sind auch im Verhältnis zu privatversicherten und unversicherten Bewohnern wirksam ver- einbart. Erhöhungen der Entgelte sind für privatversicherte und unversicherte Bewohner nur nach Maßgabe der Vertragspunkte 6.1 und 6.2 verbindlich. … 6.2 Betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen werden gegenüber dem Bewohner gesondert berechnet, vgl. 5.2. Die Höhe der gesondert gegenüber dem Bewohner berechenbaren Investitionsaufwendungen bedarf gemäß § 82 Abs. 3 SGB XI und nach sonstigen landesrechtlichen Regelungen der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde. Der Heimträger versichert, dass eine Zustimmung im Hinblick auf die von ihm gesondert berechneten Investitionsaufwen- dungen vorliegt … Der Heimträger darf eine Erhöhung der gesondert berechenbaren investiven Aufwendungen verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein, wobei insoweit ergänzend gilt, dass Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen nur zulässig sind, wenn sie nach Art des Heimbetriebs notwendig sind und nicht durch eine öf- fentliche Förderung gedeckt werden … Ergeben sich Kostensenkungen im Bereich der Investitionsaufwendungen , so wird der Heimträger die Höhe der gesondert berechenbaren Aufwendungen entsprechend anpassen. In den Fällen einer zulässigen Entgeltveränderung nach Punkt 6.2 dieses Vertrages behält sich der Heimträger vor, diese Veränderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen."
- 3
- Eine vom Kläger bezüglich des in den Vertragsklauseln 6.1. und 6.2 bestimmten Rechts des Heimträgers zur einseitigen Entgelterhöhung geforderte Unterlassungserklärung gab die Beklagte nicht ab.
- 4
- Der Kläger hat die Auffassung vertreten, das der Beklagten eingeräumte Recht zur einseitigen Entgelterhöhung widerspreche der Regelung in § 9 des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes (WBVG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2319). Danach sei - entsprechend den allgemeinen zivilrechtlichen Grundsätzen - zur Wirksamkeit einer Entgelterhöhung eine Änderungsvereinbarung zwischen den Parteien des Heimvertrags erforderlich.
- 5
- Das Landgericht hat die Beklagte unter anderem zu der vom Kläger begehrten Unterlassung hinsichtlich der streitgegenständlichen Klauseln verurteilt. Auf die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht unter teilweiser Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage insoweit abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückweisung der Berufung der Beklagten.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (veröffentlicht in GuP 2015, 223) im Wesentlichen ausgeführt:
- 8
- Die Regelungen unter 6.1 und 6.2 des Heimvertrags seien mit § 9 WBVG vereinbar und hielten auch einer Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 2 Abs. 2 Nr. 10 UKlaG, §§ 9, 16 WBVG stand.
- 9
- § 9 Abs. 1 WBVG verbiete es dem Unternehmer nicht, eine Entgelt- oder Vergütungsänderung durch einseitige Erklärung herbeizuführen, wenn in dem Heimvertrag mit den Bewohnern die Verbindlichkeit der nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelten und festgelegten Entgelte und Vergütungen vereinbart sei und andere Entgelte und Vergütungen, auch soweit Bewohner privatversichert oder unversichert seien, nicht verlangt werden könnten. Dies folge für den unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis (Leistungsbezieher nach dem SGB XI bzw. SGB XII) bereits aus dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz. Für privatversicherte oder unversicherte Bewohner gelte dies dann, wenn sie nicht nur kraft gesetzlicher Anordnung, § 84 Abs. 3 SGB XI, sondern auch - wie hier - gemäß heimvertraglicher Vereinbarung dem § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG unterfallenden Personenkreis gleichgestellt seien.
- 10
- Die Regelungen unter 6.1. und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten verstießen nicht gegen ein gesetzliches Verbot oder (halb-)zwingendes Recht, weil § 9 Abs. 1 WBVG - auch im Wege der Auslegung - nicht zu entnehmen sei, dass eine Entgeltveränderung durch eine vertragliche Einigung zwischen dem Heimträger und dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Bewohner zustande kommen müsse.
- 11
- § 9 Abs. 1 WBVG verbiete nach seinem Wortlaut nicht Entgelterhöhungen wegen einer Veränderung der bisherigen Berechnungsgrundlage (§ 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG) oder auf Grund von Investitionsaufwendungen (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG) durch einseitige Erklärung des Unternehmers. Ein dies- bezügliches Verbot enthalte das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz auch an anderer Stelle nicht. Auf welche Weise die verlangte Entgelterhöhung zum Bestandteil des zwischen den Parteien bestehenden Heimvertrags zu machen sei, regele § 9 WBVG gerade nicht.
- 12
- § 9 Abs. 1 WBVG sehe jedenfalls dann, wenn ausschließlich in den Verfahren nach dem SGB XI und SGB XII ausgehandelte und festgelegte Entgelte gegenüber Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nähmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt werde (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG), in Betracht kämen, nicht vor, dass eine Entgelterhöhung durch eine vertragliche Vereinbarung der Parteien des Heimvertrags zustande kommen solle. Die allgemeinen Vorschriften des Zivilrechts seien nur insofern anzuwenden, als das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine speziellen Regelungen getroffen habe. Vorliegend sei dies jedoch der Fall, weil die §§ 82 ff SGB XI und die §§ 75 ff SGB XII auf die zivilrechtlichen Beziehungen zwischen dem Heimträger und dem Bewohner in Bezug auf die Vergütungsansprüche der Einrichtung einwirkten und das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz hierauf verweisende Bestimmungen enthalte (§ 7 Abs. 2 Satz 2, 3 und § 15 WBVG). Die Parteien des Heimvertrags könnten das Entgelt nicht frei vereinbaren. Vielmehr werde es nach Maßgabe sozialrechtlicher Vorschriften durch die Parteien der Pflegesatzvereinbarung (§ 85 Abs. 2 SGB XI) für die versorgten Pflegebedürftigen und das Heim verbindlich festgelegt.
- 13
- Ein abweichendes Ergebnis lasse sich auch nicht daraus herleiten, dass in § 9 Abs. 1 WBVG - anders als in § 7 HeimG und § 8 Abs. 2 WBVG - die Möglichkeit , die Änderung auch durch einseitige Erklärung herbeizuführen, nicht ausdrücklich erwähnt sei.
- 14
- Die vom Kläger beanstandeten Klauseln seien somit wirksam, soweit sie gegenüber dem unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fallenden Personenkreis verwendet würden.
- 15
- Für Verbraucher, die keine Leistungen nach dem SGB XI und keine Hilfe nach dem SGB XII in Anspruch nähmen, also nicht unter § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG fielen, könne wegen des für alle Entgeltbestandteile geltenden gesetzlichen Differenzierungsverbots (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3, Abs. 4 SGB XI), das den Heimverträgen der Beklagten zugrunde liege, nichts anderes gelten.
- 16
- Die Regelungen in Nr. 6.1 und 6.2 des Heimvertrags der Beklagten seien auch nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 16 WBVG unwirksam. Selbst wenn man für privatversicherte oder unversicherte Bewohner von einem Zustimmungserfordernis ausgehe, wären die beanstandeten Regelungen wirksam, weil sie in diesem Fall nicht zum Nachteil der Selbstzahler von § 9 Abs. 1 WBVG abwichen und es an einer unangemessenen Benachteiligung im Sinne des § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB fehle. Die Vertragsfreiheit der Parteien des Heimvertrags existiere in Bezug auf die Entgelthöhe in allenfalls marginaler Ausprägung, da die Entgelte nicht der Disposition der Vertragsparteien unterlägen.
II.
- 17
- Diese Ausführungen halten der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 18
- Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfordert eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG die Zustimmung des Heimbewohners. Dies gilt auch bei Bewohnern, die Leistungen nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII beziehen. Eine davon abweichende Vereinbarung, die ein einseitiges Erhöhungsrecht des Heimträgers vorsieht, ist unwirksam (§ 16 WBVG). Handelt es sich - wie vorliegend - um vorformulierte Vertragsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB, liegt zugleich ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB vor.
- 19
- Klausel Nr. 6.1
- 20
- 1. Bei dem Wohn- und Betreuungsvertrag (Heimvertrag) handelt es sich um einen eigenständigen zivilrechtlichen Vertragstyp, so dass die Vorschriften des Allgemeinen und Besonderen Schuldrechts zur Anwendung kommen, soweit der Vertrag selbst und die Bestimmungen des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes keine abschließende Regelung enthalten (Palandt/Weidenkaff, BGB, 75. Aufl., § 1 WBVG Rn. 3). Gemäß § 311 Abs. 1 BGB ist sowohl zur Begründung eines Schuldverhältnisses als auch zur Änderung eines solchen - darum geht es bei der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG - ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt. Da § 9 WBVG insoweit keine abweichende Regelung trifft, setzt eine das Entgelt erhöhende Vertragsänderung zu ihrer Wirksamkeit die Zustimmung des Verbrauchers voraus. Sowohl der Wortlaut der Norm als auch die Systematik des Gesetzes , seine Entstehungsgeschichte sowie sein Sinn und Zweck sprechen dafür , dass der Unternehmer (Heimträger) bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1, 2 WBVG lediglich einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers hat und die Entgeltanpassung nicht durch einseitige Erklärung herbeiführen kann. Dies entspricht im Ergebnis der hierzu bislang ergangenen Rechtsprechung der Instanzgerichte (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, BeckRS 2014, 19281 = juris Rn. 98 ff; LG Berlin, BeckRS 2013, 02047; LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32, das allerdings bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI bzw. SGB XII ein Zustimmungserfordernis verneint) und der herrschenden Meinung in der Literatur, wobei zum Teil Ausnahmen für den Fall zugelassen werden, dass der Verbraucher (Heimbewohner) Leistungsempfänger nach dem SGB XI und/oder SGB XII ist (vgl. BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 f, 26 f, 32 [Stand: 1. Februar 2016]; Bachem/Hacke, WBVG, § 9 Rn. 84 ff; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 7, 13, 24 ff; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 2; Kieser/Niedziolka, GuP 2014, 24, 25 mwN und Hinweis auf die "fast einhellige Auffassung").
- 21
- a) Nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG kann der Unternehmer, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert, eine Erhöhung des Entgelts "verlangen" , nicht aber (unmittelbar) das erhöhte Entgelt. Der Wortlaut der Vorschrift bringt damit bereits zum Ausdruck, dass dem Unternehmer kein einseitiges Gestaltungsrecht, sondern lediglich ein Anspruch zusteht, den er gegenüber dem Heimbewohner geltend machen muss (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3). Der Gesetzeswortlaut knüpft zum einen an die Legaldefinition des Anspruchs in § 194 Abs. 1 BGB an ("Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen") und orientiert sich zum anderen an den Regelungen des Mietrechts, welche eine Mieterhöhung von der Zustimmung des Mieters abhängig machen (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84; Kieser/ Niedziolka aaO S. 29). Dort ist ausdrücklich geregelt, dass der Mieter dem "Mieterhöhungsverlangen" des Vermieters zustimmen muss (vgl. § 558 Abs. 1 Satz 1, § 558b Abs. 1, 2 BGB), d.h. das Gesetz räumt dem Vermieter, der eine Mieterhöhung "verlangt", kein einseitiges Erklärungsrecht ein, sondern gibt ihm unter bestimmten materiell-rechtlichen Voraussetzungen einen Anspruch gegen den Mieter auf Zustimmung (Palandt/Weidenkaff aaO § 558 Rn. 7).
- 22
- b) Die Systematik der §§ 7 ff WBVG belegt ebenfalls, dass eine Entgelterhöhung nach § 9 WBVG stets auf der Grundlage zu erfolgen hat, dass der Heimbewohner das Angebot des Unternehmers auf Änderung des Wohn- und Betreuungsvertrags (Erhöhungsverlangen) annimmt.
- 23
- aa) Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 WBVG ist der Verbraucher zur Zahlung des vereinbarten Entgelts verpflichtet. Dessen Höhe kann zwar nicht frei vereinbart werden. Das Entgelt muss vielmehr insgesamt und nach seinen einzelnen Bestandteilen im Verhältnis zu den vereinbarten Leistungen angemessen sein. Für Verbraucher, die Leistungen der Pflegeversicherung gemäß SGB XI oder Sozialhilfe in Einrichtungen gemäß SGB XII erhalten, wird die auf Grund dieser Gesetze festgelegte Entgelthöhe (vgl. § 84 Abs. 3, 4, § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2, § 87 SGB XI, § 75 Abs. 3 SGB XII) unwiderleglich als "vereinbart und angemessen" vermutet (§ 7 Abs. 2 Satz 2 WBVG). Gleichwohl geht das Gesetz, wie sich aus der Verwendung des Begriffs "vereinbart" in § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 WBVG ergibt, davon aus, dass die Entgeltzahlungsverpflichtung des Verbrauchers auf einer vertraglichen Übereinkunft beruhen muss. Dies setzt sich in den Vorschriften über die Änderung der Entgelte fort.
- 24
- § 8 und § 9 WBVG eröffnen die Möglichkeit, in einem bestehenden Wohn- und Betreuungsverhältnis die nach den vorstehenden Maßgaben vereinbarte Entgelthöhe zu verändern. Während von § 8 WBVG die Entgelterhöhung im Fall der Leistungsanpassung erfasst wird, hat § 9 WBVG die Entgelterhöhung bei Veränderungen der Berechnungsgrundlage (z.B. Erhöhung der Sach- und Personalkosten) zum Gegenstand. Nach § 8 Abs. 1 WBVG muss der Unternehmer bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten, wobei der Verbraucher sich darauf beschränken kann, das Angebot nur teilweise anzunehmen. Daraus ergibt sich, dass es bei einer Veränderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs hinsichtlich der vom Unternehmer anzubietenden Leistungsanpassung einer Zustimmung durch den Verbraucher bedarf. Das Gesetz geht somit von der Notwendigkeit einer Änderungsvereinbarung im Sinne von § 311 Abs. 1 BGB aus. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass hinsichtlich der Entgelterhöhung nach § 9 WBVG ein anderer, von § 311 Abs. 1 BGB abweichender Maßstab gelten soll. Dass das Zustimmungserfordernis - anders als bei § 9 WBVG - in § 8 Abs. 1 WBVG ausdrücklich geregelt wurde, hängt damit zusammen, dass der Verbraucher das Angebot des Unternehmers - abweichend von § 150 Abs. 2 BGB - auch nur teilweise annehmen kann (§ 8 Abs. 1 Satz 2 WBVG), was bei § 9 WBVG gerade nicht der Fall ist (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 87; Palandt/Weidenkaff aaO § 8 WBVG Rn. 3). Vor diesem Hintergrund war es entbehrlich , die nach allgemeinen vertragsrechtlichen Grundsätzen erforderliche Angebotsannahme durch den Verbraucher in § 9 Abs. 1 WBVG (wiederholend) explizit zu regeln.
- 25
- bb) Gegen die Möglichkeit einer einseitigen Entgelterhöhung im Rahmen des § 9 WBVG spricht zudem der Umkehrschluss aus der Regelung in § 8 Abs. 2 Satz 1 WBVG (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 107; vgl. auch Kieser /Niedziolka aaO S. 25). Danach ist der Unternehmer berechtigt, in Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem SGB XI in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag durch einseitige Erklärung anzupassen. In § 9 WBVG fehlt eine solche Ausnahmeregelung für Leistungsbezieher nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII. Dort ist vielmehr geregelt, dass für diesen Personenkreis lediglich die nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG grundsätzlich erforderliche doppelte Angemessenheitsprüfung entfällt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG). Abweichend von § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG wird gerade nicht angeordnet, dass die auf Grund der Bestimmungen des SGB XI oder SGB XII festgelegte Entgelthöhe als vereinbart gilt. Daraus folgt, dass eine Zustimmung auch der Leistungsbezieher nach dem SGB XI oder SGB XII zur Entgeltänderung erforderlich ist und in einem etwaigen Zivilprozess über die Erteilung der Verbraucherzustimmung lediglich keine Überprüfung der Angemessenheit der Erhöhung vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 - I-12 U 127/13, juris Rn. 118):
- 26
- c) Die Entstehungsgeschichte des § 9 WBVG dokumentiert zudem den Willen des Gesetzgebers, dem Unternehmer im Falle der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage kein einseitiges Entgelterhöhungsrecht zuzubilligen.
- 27
- aa) § 9 WBVG ist an die Stelle von § 7 des Heimgesetzes (HeimG) in der bis zum 30. September 2009 gültigen Fassung getreten. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bedurfte die Erhöhung des Entgelts, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage veränderte, der Zustimmung des Heimbewohners. Erst dann lag eine wirksame Vertragsänderung vor. Allerdings konnte nach § 7 Abs. 2 Satz 2 in dem Heimvertrag vereinbart werden, dass der Heimträger das Entgelt durch einseitige Erklärung erhöhen konnte. Außerdem bestimmten § 7 Abs. 4 Satz 2, Abs. 5 Satz 3 HeimG, dass § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG bei Leistungsempfängern der Pflegeversicherung beziehungsweise Leistungsempfängern nach dem SGB XII nicht zur Anwendung gelangte, also dort kein Zustimmungserfordernis bestand (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 84). Diese Bestimmungen sind in das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz nicht übernommen worden. Vielmehr regelt § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG lediglich in Anlehnung an § 7 Abs. 1 HeimG die Berechtigung des Unternehmers, bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen eine Erhöhung des Entgelts zu verlangen. Nur unter diesen Voraussetzungen sollte der Unternehmer "einen Anspruch auf die für die Wirksamkeit der Erhöhung erforderliche Zustimmung des Verbrauchers" haben ( Begründung zum Entwurf des Gesetzes zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform, BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Dementsprechend sollte bei Verbrauchern, die Leistungsempfänger der Pflegeversicherung sind oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem SGB XII gewährt wird, lediglich die doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG, nicht jedoch das Zustimmungserfordernis entfallen (vgl. BT-Drucks. 16/12409 aaO).
- 28
- Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG, wonach der Verbraucher das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens schuldet. § 9 Abs. 2 WBVG regelt nur Verfahren und Form der Entgelterhöhung (aaO), während sich die materiell-rechtlichen Voraussetzungen aus dessen Absatz 1 ergeben. Die Mindestfrist von vier Wochen soll dem Verbraucher eine ausreichende Bedenkzeit für seine Entscheidung verschaffen, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist (aaO S. 24). Soweit in den Gesetzesmaterialien ausgeführt wird, der Unternehmer habe erst nach Ablauf der vierwöchigen Frist einen Anspruch gegen den Verbraucher auf Zahlung des erhöhten Entgelts, wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass dem Verbraucher in jedem Fall diese Mindestfrist für seine Entscheidung verbleibt. Denn es wird zugleich klargestellt, dass Satz 4 nicht den Zeitpunkt der Wirksamkeit der Erhöhung des Entgelts regelt (aaO).
- 29
- bb) Es kommt hinzu, dass der in § 9 Abs. 1 WBVG enthaltene Verzicht auf eine einseitige Erhöhungsmöglichkeit durch den Unternehmer im Gesetzgebungsverfahren heftiger Kritik ausgesetzt war. So hat insbesondere der Bundesverband privater Anbieter sozialer Dienste e.V. (bpa) geltend gemacht, es sei hochproblematisch, dass die Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts des Heimträgers - anders als nach § 7 Abs. 2 HeimG - nun nicht mehr zulässig sein solle. Werde die erforderliche Zustimmung des Verbrauchers trotz Vorliegens aller Erhöhungsvoraussetzungen des § 9 WBVG nicht erteilt, bedeute dies, dass der Unternehmer auf Abgabe der entsprechenden Willenserklärung klagen müsse. Es sei absehbar, dass dies zahlreiche unnötige Klageverfahren zur Konsequenz haben werde. Auch bei Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts bei Veränderung der Berechnungsgrundlage sei der Verbraucher durch die Kündigungsrechte nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 WBVG umfassend geschützt. Es sei daher dringend erforderlich, die bewährte Regelung des § 7 Abs. 2 HeimG beizubehalten und die Berechtigung des Unternehmers , das Entgelt durch einseitige Erklärung zu erhöhen, in das WBVG zu übertragen (Stellungnahme des bpa vom 15. April 2009, S. 15, abrufbar unter http://www.bpa.de). Trotz dieser Einwände hat der Gesetzgeber davon abgesehen , den im Entwurf vorgesehenen Wortlaut des § 9 WBVG zu ändern oder eine Klarstellung in den Gesetzesmaterialien dahingehend vorzunehmen, dass dem Unternehmer weiterhin ein einseitiges Erhöhungsrecht vertraglich zugestanden werden könne. Die Abkehr des Gesetzgebers von der in § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG vorgesehenen Möglichkeit der Vereinbarung eines einseitigen Erhöhungsrechts ist somit bewusst erfolgt (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 141; Kieser/Niedziolka aaO S. 25). Ein bloßes Redaktionsversehen kann ausgeschlossen werden.
- 30
- d) Dass der Verbraucher dem Unternehmer im Rahmen eines Entgelterhöhungsverlangens stets als gleichberechtigter Vertragspartner und nicht lediglich als Empfänger eines einseitigen Erhöhungsrechts gegenübertreten soll, hat seine Grundlage in der Neuausrichtung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes hin zu einem modernen Verbraucherschutzgesetz. Ziel der Neuregelung war es, ältere sowie pflegebedürftige oder behinderte Menschen bei Abschluss und Durchführung von Verträgen über die Überlassung von Wohnraum mit Pflege- und Betreuungsleistungen vor Benachteiligungen zu schützen und ihrem Wunsch nach mehr Selbstbestimmung Rechnung zu tragen. Die neuen Bestimmungen sollten stärker an den Grundsätzen des allgemeinen Zivilrechts ausgerichtet und die Verbraucher als gleichberechtigte Verhandlungs- und Vertragspartner gestärkt werden (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Dementsprechend sollte der Verbraucher einseitigen Entgelterhöhungen durch den Unternehmer, ohne dass zugleich eine Erhöhung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs vorlag, nicht ausgesetzt werden. Es ist auch danach auszuschließen, dass der Gesetzgeber den Heimbewohnern im Bereich der Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage die Autonomie zur Zustimmung nehmen und ihre Interessen ausschließlich durch die öffentlich-rechtlich ausgestalteten Verfahren nach §§ 82 ff SGB XI beziehungsweise §§ 75 ff SGB XII schützen wollte (OLG Hamm, Urteil vom 22. August 2014 aaO Rn. 145).
- 31
- e) Gegen ein Zustimmungserfordernis sprechen auch nicht Praktikabilitätsgesichtspunkte. Es ist bereits nicht ersichtlich, dass das Zustimmungserfordernis den Verwaltungsaufwand signifikant erhöht und zu einer Vielzahl von Klagen auf Ersetzung der Zustimmung geführt hat, zumal die Zustimmung auch konkludent zum Beispiel durch Zahlung des erhöhten Entgelts oder Verstreichenlassen der Kündigungsfrist nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG möglich ist (OLG Hamm aaO Rn. 146 ff; Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 97;Kieser/ Niedziolka, aaO S. 26; vgl. auch Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3). Unabhängig davon können bloße Praktikabilitätsüberlegungen nicht dazu führen , eine bewusste gesetzgeberische Entscheidung, die im Wortlaut und in der Systematik des Gesetzes ihren Niederschlag gefunden hat, zu korrigieren (Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 93).
- 32
- f) Soweit insbesondere unter Hinweis auf § 15 WBVG in Verbindung mit § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, § 76 SGB XII und § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG die Auffassung vertreten wird, das Zustimmungserfordernis durch den Verbraucher als Voraussetzung für die Wirksamkeit der Entgelterhöhung entfalle gegenüber Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII (vgl. LG Mainz, Urteil vom 31. Mai 2013 - 4 O 113/12, BeckRS 2014, 07473 = juris Rn. 32; BeckOGK/Drasdo, § 9 WBVG Rn. 22 [Stand: 1. Februar 2016]; Bregger in jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 9 WBVG Rn. 25; Palandt/Weidenkaff aaO § 9 WBVG Rn. 3), folgt dem der Senat nicht. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die streitgegenständlichen Klauseln, die sprachlich und inhaltlich nicht nach dem genannten Personenkreis und Selbstzahlern zu trennen sind, wegen der Unzulässigkeit der geltungserhaltenden Reduktion (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 6 f mwN) auch dann unwirksam sind, wenn das Zustimmungserfordernis für Leistungsempfänger nach dem SGB XI und dem SGB XII nicht bestünde.
- 33
- aa) Nach § 15 WBVG müssen Verträge mit Verbrauchern, die Leistungen der Pflegeversicherung nach SGB XI oder Leistungen der Sozialhilfe nach SGB XII in Anspruch nehmen, den sozialrechtlichen Regelungen entsprechen (insbesondere über die Pflegevergütung nach §§ 82 ff SGB XI und über Einrichtungen nach §§ 75 ff SGB XII). Die Vorschrift bestimmt somit das Verhältnis zwischen dem zivilrechtlichen Wohn- und Betreuungsvertrag und den öffentlichrechtlichen Regelungen des SGB XI und des SGB XII. Dabei haben die zwingenden sozialrechtlichen Regelung grundsätzlich Vorrang, soweit die §§ 1-14 WBVG dazu keine Bestimmung enthalten (OLG Hamm aaO Rn. 126;Palandt/ Weidenkaff aaO § 1 WBVG Rn. 5 und § 15 WBVG Rn. 1). Das SGB XI und das SGB XII enthalten jedoch kein Vertragsrecht. Vielmehr regelt das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz zivilrechtlich den Vertragsschluss und die Möglichkeit der Vertragsänderung. Allein die Ausgestaltung des sozialrechtlichen Vergütungsverfahrens gibt deshalb noch keine Antwort auf die Frage, ob und inwieweit noch zivilrechtliche Willenserklärungen der Vertragsparteien des Wohnund Betreuungsvertrags zur Umsetzung der sozialrechtlichen Vorgaben erforderlich sind. Dies gilt insbesondere auch für die Vorschrift des § 85 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 SGB XI, wonach die ausgehandelten Pflegesatzvereinbarungen zwischen Heimbewohner und Heimträger unmittelbar verbindlich sind (OLG Hamm aaO). Da § 9 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2, 3 WBVG - wie ausgeführt - bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lediglich die an sich gebotene doppelte Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG entfallen lässt, beurteilt sich die Einbeziehung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsvereinbarungen in das zivilrechtliche Vertragsverhältnis nach § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG i.V.m. § 311 Abs. 1 BGB (Änderungsvereinbarung auf Grund Zustimmung des Verbrauchers).
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- bb) Für dieses Ergebnis spricht auch, dass im Hinblick auf das Differenzierungsverbot (§ 7 Abs. 3 Satz 1 WBVG, § 84 Abs. 3 SGB XI) für die Entgeltbemessung - unabhängig vom jeweiligen Kostenträger - einheitliche Grundsätze gelten und der Gesetzgeber mit der Schaffung des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes die Heimbewohner (Verbraucher) durch Stärkung ihrer Selbstbestimmung zu gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartnern ma- chen wollte (BT-Drucks. 16/12409, S. 10 f). Damit wäre es kaum vereinbar, hinsichtlich des Zustimmungserfordernisses bei Entgelterhöhungen zwischen Leistungsempfängern nach dem SGB XI beziehungsweise SGB XII und Selbstzahlern (privat oder nicht versicherte Heimbewohner) zu unterscheiden (vgl. OLG Hamm aaO Rn. 128).
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- cc) Das Zustimmungserfordernis bei Leistungsempfängern nach dem SGB XI oder SGB XII lässt sich auch nicht mit dem Argument in Frage stellen, im Hinblick auf die Entbehrlichkeit der Angemessenheitsprüfung nach § 9 Abs. 1 Satz 2 WBVG bedürfe es keines Einverständnisses des Verbrauchers, weil es nichts zu verhandeln gebe (vgl. Bachem/Hacke aaO § 9 WBVG Rn. 104). Denn der Gesetzgeber hat sich - wie dargelegt - bewusst dafür entschieden , die Wirksamkeit der Entgelterhöhung von der Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen. Darüber hinaus ist das Zustimmungserfordernis auch bei Leistungsbeziehern nach dem SGB XI oder SGB XII sinnvoll. Innerhalb der Bedenkzeit von mindestens vier Wochen (§ 9 Abs. 2 Satz 4 WBVG) soll der Verbraucher frei entscheiden können, ob er mit der vom Unternehmer beabsichtigten Entgelterhöhung einverstanden ist, ob er es zum Beispiel auf den Ausgang eines noch nicht abgeschlossenen Pflegesatzverfahrens ankommen lassen möchte oder ob er sich von dem Vertrag durch Ausübung seines Sonderkündigungsrechts nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen will. Damit der Verbraucher eine "fundierte Entscheidung treffen kann", muss er genügend Zeit haben, um die Angaben des Unternehmers überprüfen zu können. § 9 Abs. 2 Satz 5 WBVG verschafft ihm hierfür das Recht auf Einsichtnahme in die Kalkulationsgrundlagen des Unternehmers (BT-Drucks. 16/12409, S. 24). Dies gilt uneingeschränkt für sämtliche Verbraucher als Vertragspartner von Wohn- und Betreuungsverträgen, nicht nur für Selbstzahler.
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- 2. Da die Auslegung des § 9 WBVG zu dem eindeutigen Ergebnis führt, dass die Zustimmung des Verbrauchers Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Entgelterhöhung bei Änderung der Berechnungsgrundlage ist und der Gesetzgeber die nach § 7 Abs. 2 Satz 2 HeimG bestehende Möglichkeit der vertraglichen Vereinbarung eines einseitigen Preiserhöhungsrechts aufgegeben hat, weicht die Klausel Nr. 6.1, die bei sämtlichen Entgeltveränderungen ein einseitiges Erklärungsrecht des Unternehmers vorsieht, zum Nachteil des Verbrauchers von § 9 Abs. 1 Satz 1 WBVG ab und ist gemäß § 16 WBVG insgesamt unwirksam. Sie kann auch nicht teilweise aufrechterhalten werden, soweit sich das einseitige Erklärungsrecht des Unternehmers auf Preissenkungen bezieht, weil insoweit kein sprachlich und inhaltlich abtrennbarer Klauselteil vorhanden ist (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 306 Rn. 7 m. zahlr. wN). Da die formularmäßige Vereinbarung eines einseitigen Entgelterhöhungsrechts in Wohn- und Betreuungsverträgen nicht nur wesentlichen vertragsrechtlichen Grundsätzen (§ 311 Abs. 1 BGB) widerspricht, sondern auch dem Gesetzeszweck, den Heimbewohner als gleichberechtigten Verhandlungs- und Vertragspartner zu stärken, zuwiderläuft, stellt sie zugleich eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB dar (OLG Hamm aaO Rn. 154).
- 37
- Klausel Nr. 6.2
- 38
- Soweit die Klausel vorsieht, eine Erhöhung der getrennt berechenbaren investiven Aufwendungen durch einseitige Erklärung des Heimträgers herbeizuführen , gelten die Ausführungen zur Klausel Nr. 6.1 entsprechend. Es kommt hinzu, dass Investitionsaufwendungen einen Erhöhungsanspruch nur begrün- den können, soweit sie betriebsnotwendig und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt sind (§ 9 Abs. 1 Satz 4 WBVG). Dadurch sollen Missbrauchsfälle verhindert und die Verbraucher vor Entgelterhöhungen auf Grund von Investitionsaufwendungen , die das betriebsnotwendige Maß übersteigen (Luxussanierungen ), geschützt werden. Der Verbraucher muss darauf vertrauen können, dass sich das Entgelt auf Grund von Investitionsaufwendungen nur in einem für ihn überschaubaren Rahmen verändert (BT-Drucks. 16/12409, S. 23). Vor diesem Hintergrund erscheinen die Belange der Heimbewohner besonders schutzwürdig. Diesem Schutzzweck hat der Gesetzgeber durch Beibehaltung des Zustimmungserfordernisses nach § 7 Abs. 2 Satz 1 HeimG Rechnung getragen. Allein der Umstand, dass betriebsnotwendige Investitionen, die durch öffentliche Förderung nicht vollständig gedeckt sind, zur gesonderten Berechnung grundsätzlich der Zustimmung durch die zuständige Landesbehörde bedürfen (§ 82 Abs. 3 Satz 3 Halbsatz 1 SGB XI) und die Beklagte geltend macht, dass eine entsprechende Zustimmung vorliege, vermag daran nichts zu ändern. Der Schutzzweck des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes erfordert es, dass der Heimbewohner der Entgelterhöhung erst dann (ausdrücklich oder konkludent ) zustimmt, nachdem er ausreichend Gelegenheit hatte, die Angaben des Heimträgers zur betrieblichen Notwendigkeit der behaupteten Investitionskosten und zu deren öffentlicher Förderung zu überprüfen und zu entscheiden, ob er auch zu den geänderten Konditionen an dem Vertrag festhalten oder sich hiervon nach § 11 Abs. 1 Satz 2 WBVG lösen möchte.
III.
- 39
- Das angefochtene Urteil ist demnach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, kann der Senat die Berufung der Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil zurückweisen (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Reiter Liebert
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.06.2014 - 12 O 273/13 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 13.08.2015 - I-6 U 182/14 -
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Art, Höhe und Laufzeit der Pflegesätze werden zwischen dem Träger des Pflegeheimes und den Leistungsträgern nach Absatz 2 vereinbart.
(2) Parteien der Pflegesatzvereinbarung (Vertragsparteien) sind der Träger des einzelnen zugelassenen Pflegeheimes sowie
- 1.
die Pflegekassen oder sonstige Sozialversicherungsträger, - 2.
die für die Bewohner des Pflegeheimes zuständigen Träger der Sozialhilfe sowie - 3.
die Arbeitsgemeinschaften der unter Nummer 1 und 2 genannten Träger,
(3) Die Pflegesatzvereinbarung ist im voraus, vor Beginn der jeweiligen Wirtschaftsperiode des Pflegeheimes, für einen zukünftigen Zeitraum (Pflegesatzzeitraum) zu treffen. Das Pflegeheim hat Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen, für die es eine Vergütung beansprucht, durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen; es hat außerdem die schriftliche Stellungnahme der nach heimrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Interessenvertretung der Bewohnerinnen und Bewohner beizufügen. Soweit dies zur Beurteilung seiner Wirtschaftlichkeit und Leistungsfähigkeit im Einzelfall erforderlich ist, hat das Pflegeheim auf Verlangen einer Vertragspartei zusätzliche Unterlagen vorzulegen und Auskünfte zu erteilen. Hierzu gehören auch pflegesatzerhebliche Angaben zum Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Pflegebuchführung, zur personellen und sachlichen Ausstattung des Pflegeheims einschließlich der Kosten sowie zur tatsächlichen Stellenbesetzung und Eingruppierung. Dabei sind insbesondere die in der Pflegesatzverhandlung geltend gemachten, voraussichtlichen Personalkosten einschließlich entsprechender Erhöhungen im Vergleich zum bisherigen Pflegesatzzeitraum vorzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren.
(4) Die Pflegesatzvereinbarung kommt durch Einigung zwischen dem Träger des Pflegeheimes und der Mehrheit der Kostenträger nach Absatz 2 Satz 1 zustande, die an der Pflegesatzverhandlung teilgenommen haben. Sie ist schriftlich abzuschließen. Soweit Vertragsparteien sich bei den Pflegesatzverhandlungen durch Dritte vertreten lassen, haben diese vor Verhandlungsbeginn den übrigen Vertragsparteien eine schriftliche Verhandlungs- und Abschlußvollmacht vorzulegen.
(5) Kommt eine Pflegesatzvereinbarung innerhalb von sechs Wochen nicht zustande, nachdem eine Vertragspartei schriftlich zu Pflegesatzverhandlungen aufgefordert hat, setzt die Schiedsstelle nach § 76 auf Antrag einer Vertragspartei die Pflegesätze unverzüglich, in der Regel binnen drei Monaten, fest. Satz 1 gilt auch, soweit der nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 zuständige Träger der Sozialhilfe der Pflegesatzvereinbarung innerhalb von zwei Wochen nach Vertragsschluß widerspricht; der Träger der Sozialhilfe kann im voraus verlangen, daß an Stelle der gesamten Schiedsstelle nur der Vorsitzende und die beiden weiteren unparteiischen Mitglieder oder nur der Vorsitzende allein entscheiden. Gegen die Festsetzung ist der Rechtsweg zu den Sozialgerichten gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.
(6) Pflegesatzvereinbarungen sowie Schiedsstellenentscheidungen nach Absatz 5 Satz 1 oder 2 treten zu dem darin unter angemessener Berücksichtigung der Interessen der Pflegeheimbewohner bestimmten Zeitpunkt in Kraft; sie sind für das Pflegeheim sowie für die in dem Heim versorgten Pflegebedürftigen und deren Kostenträger unmittelbar verbindlich. Ein rückwirkendes Inkrafttreten von Pflegesätzen ist nicht zulässig. Nach Ablauf des Pflegesatzzeitraums gelten die vereinbarten oder festgesetzten Pflegesätze bis zum Inkrafttreten neuer Pflegesätze weiter.
(7) Bei unvorhersehbaren wesentlichen Veränderungen der Annahmen, die der Vereinbarung oder Festsetzung der Pflegesätze zugrunde lagen, sind die Pflegesätze auf Verlangen einer Vertragspartei für den laufenden Pflegesatzzeitraum neu zu verhandeln. Unvorhersehbare wesentliche Veränderungen der Annahmen im Sinne des Satzes 1 liegen insbesondere bei einer erheblichen Abweichung der tatsächlichen Bewohnerstruktur sowie bei einer erheblichen Änderung der Energieaufwendungen vor. Die Absätze 3 bis 6 gelten entsprechend. Abweichend von Satz 3 in Verbindung mit Absatz 5 Satz 1 kann eine Festsetzung der Pflegesätze durch die Schiedsstelle bereits nach einem Monat beantragt werden, die binnen eines Monats erfolgen soll.
(8) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 8 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die stationäre Pflegeeinrichtung für die zusätzliche Betreuung und Aktivierung der Pflegebedürftigen über zusätzliches Betreuungspersonal, in vollstationären Pflegeeinrichtungen in sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung verfügt und die Aufwendungen für dieses Personal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden, - 2.
in der Regel für jeden Pflegebedürftigen 5 Prozent der Personalaufwendungen für eine zusätzliche Vollzeitkraft finanziert wird und - 3.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die zusätzliche Betreuung und Aktivierung für Pflegebedürftige nicht erbracht wird.
(9) Die Vereinbarung des Vergütungszuschlags nach § 84 Absatz 9 Satz 1 durch die Vertragsparteien nach Absatz 2 erfolgt auf der Grundlage, dass
- 1.
die vollstationäre Pflegeeinrichtung über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, - a)
das über eine abgeschlossene, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege mit einer Ausbildungsdauer von mindestens einem Jahr verfügt, oder - b)
das berufsbegleitend eine Ausbildung im Sinne von Buchstabe a begonnen hat oder - c)
für das die vollstationäre Pflegeeinrichtung sicherstellt, dass es spätestens bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Vereinbarung des Vergütungszuschlages nach § 84 Absatz 9 Satz 1 oder nach der Mitteilung nach Absatz 11 Satz 1 eine berufsbegleitende, landesrechtlich geregelte Assistenz- oder Helferausbildung in der Pflege beginnen wird, die die von der Arbeits- und Sozialministerkonferenz 2012 und von der Gesundheitsministerkonferenz 2013 als Mindestanforderungen beschlossenen „Eckpunkte für die in Länderzuständigkeit liegenden Ausbildungen zu Assistenz- und Helferberufen in der Pflege“ (BAnz AT 17.02.2016 B3) erfüllt, es sei denn, dass der Beginn oder die Durchführung dieser Ausbildung aus Gründen, die die Einrichtung nicht zu vertreten hat, unmöglich ist,
- 2.
zusätzliche Stellenanteile im Umfang von bis zu 0,016 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 1 oder 2, 0,025 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 3, 0,032 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 4 und 0,036 Vollzeitäquivalenten je Pflegebedürftigen des Pflegegrades 5, mindestens aber 0,5 Vollzeitäquivalenten, für den Pflegesatzzeitraum finanziert werden, - 3.
notwendige Ausbildungsaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, das eine Ausbildung im Sinne von Nummer 1 Buchstabe b oder c durchläuft, finanziert werden, soweit diese Aufwendungen nicht von einer anderen Stelle finanziert werden, - 4.
die Aufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal weder bei der Bemessung der Pflegesätze noch bei den Zusatzleistungen nach § 88 berücksichtigt werden und - 5.
die Vertragsparteien Einvernehmen erzielt haben, dass der vereinbarte Vergütungszuschlag nicht berechnet werden darf, soweit die vollstationäre Pflegeeinrichtung nicht über zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal verfügt, das über das nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhaltende Personal hinausgeht.
(10) Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen berichtet dem Bundesministerium für Gesundheit erstmals zum 30. Juni 2021 und anschließend vierteljährlich über die Zahl des durch den Vergütungszuschlag nach § 84 Absatz 9 Satz 1 finanzierten Pflegehilfskraftpersonals, die Personalstruktur, den Stellenzuwachs und die Ausgabenentwicklung. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt im Benehmen mit dem Verband der Privaten Krankenversicherung e. V., der Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und den Bundesvereinigungen der Träger stationärer Pflegeeinrichtungen das Nähere für das Vereinbarungsverfahren nach Absatz 9 in Verbindung mit § 84 Absatz 9, für die notwendigen Ausbildungsaufwendungen nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 3 sowie für seinen Bericht nach Satz 1 fest. Die Festlegungen nach Satz 2 bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Gesundheit im Benehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales.
(11) Der Träger der vollstationären Pflegeeinrichtung kann bis zum Abschluss einer Vereinbarung nach § 84 Absatz 9 Satz 1 einen Vergütungszuschlag für zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal nach § 84 Absatz 9 Satz 2 berechnen, wenn er vor Beginn der Leistungserbringung durch das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal den nach Absatz 2 als Parteien der Pflegesatzvereinbarung beteiligten Kostenträgern den von ihm entsprechend Absatz 9 ermittelten Vergütungszuschlag zusammen mit folgenden Angaben mitteilt:
- 1.
die Anzahl der zum Zeitpunkt der Mitteilung versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden, - 2.
die zusätzlichen Stellenanteile, die entsprechend Absatz 9 Satz 1 Nummer 2 auf der Grundlage der versorgten Pflegebedürftigen nach Pflegegraden nach Nummer 1 berechnet werden, - 3.
die Qualifikation, die Entlohnung und die weiteren Personalaufwendungen für das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal, - 4.
die mit einer berufsbegleitenden Ausbildung nach Absatz 9 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b und c verbundenen notwendigen, nicht anderweitig finanzierten Aufwendungen und - 5.
die Erklärung, dass das zusätzliche Pflegehilfskraftpersonal über das Personal hinausgeht, das die vollstationäre Pflegeeinrichtung nach der Pflegesatzvereinbarung gemäß § 84 Absatz 5 Satz 2 Nummer 2 vorzuhalten hat.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Zugelassene Pflegeheime und Pflegedienste erhalten nach Maßgabe dieses Kapitels
- 1.
eine leistungsgerechte Vergütung für die allgemeinen Pflegeleistungen (Pflegevergütung) sowie - 2.
bei stationärer Pflege ein angemessenes Entgelt für Unterkunft und Verpflegung.
(2) In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für
- 1.
Maßnahmen einschließlich Kapitalkosten, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind, - 2.
den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken, - 3.
Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern, - 4.
den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen, - 5.
die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben.
(3) Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Erbbauzins, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen einschließlich der Berücksichtigung pauschalierter Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen sowie der zugrunde zu legenden Belegungsquote, wird durch Landesrecht bestimmt. Die Pauschalen müssen in einem angemessenen Verhältnis zur tatsächlichen Höhe der Instandhaltungs- und Instandsetzungsaufwendungen stehen.
(4) Pflegeeinrichtungen, die nicht nach Landesrecht gefördert werden, können ihre betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen den Pflegebedürftigen ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde gesondert berechnen. Die gesonderte Berechnung ist der zuständigen Landesbehörde mitzuteilen.
(5) Öffentliche Zuschüsse oder andere Unterstützungsmaßnahmen zu den laufenden Aufwendungen einer Pflegeeinrichtung (Betriebskostenzuschüsse), die aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, sind von der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung abzuziehen, um Doppelfinanzierungen auszuschließen. Bei deren prospektiven Bemessung und Vereinbarung sind Betriebskostenzuschüsse im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigen. Entsprechendes gilt für bereits vereinbarte Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung für die Dauer der Bezuschussung; die Vertragsparteien haben dazu eine Ergänzungsvereinbarung abzuschließen. § 115 Absatz 3 Satz 3 bis 6 findet entsprechend Anwendung. Die Pflegeeinrichtungen haben eine Pflegekasse als Partei der Pflegevergütungsvereinbarung unaufgefordert über Betriebskostenzuschüsse in Kenntnis zu setzen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch oder der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. Bei Zuwiderhandlungen gegen die in Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 genannten Vorschriften richtet sich der Beseitigungsanspruch nach den entsprechenden datenschutzrechtlichen Vorschriften.
(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
- 1.
die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für - a)
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, - b)
Fernabsatzverträge, - c)
Verbraucherverträge über digitale Produkte, - d)
Verbrauchsgüterkäufe, - e)
Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, - f)
Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge, - g)
Bauverträge, - h)
Pauschalreiseverträge, die Reisevermittlung und die Vermittlung verbundener Reiseleistungen, - i)
Darlehensvermittlungsverträge sowie - j)
Zahlungsdiensteverträge
- 2.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 5, 10 und 11 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 3.
das Fernunterrichtsschutzgesetz, - 4.
die Vorschriften zur Umsetzung der Artikel 19 bis 26 der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1), - 5.
die entsprechenden Vorschriften des Arzneimittelgesetzes sowie Artikel 1 §§ 3 bis 13 des Gesetzes über die Werbung auf dem Gebiete des Heilwesens, - 6.
§ 126 des Investmentgesetzes oder § 305 des Kapitalanlagegesetzbuchs, - 7.
die Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Wertpapierdienstleistungsunternehmen und einem Kunden regeln, - 8.
das Rechtsdienstleistungsgesetz, - 9.
die §§ 57, 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, - 10.
das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz, - 11.
die Vorschriften, welche die Zulässigkeit regeln - a)
der Erhebung personenbezogener Daten eines Verbrauchers durch einen Unternehmer oder - b)
der Verarbeitung oder der Nutzung personenbezogener Daten, die über einen Verbraucher erhoben wurden, durch einen Unternehmer,
wenn die Daten zu Zwecken der Werbung, der Markt- und Meinungsforschung, des Betreibens einer Auskunftei, des Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, des Adresshandels, des sonstigen Datenhandels oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken erhoben, verarbeitet oder genutzt werden, - 12.
§ 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254) und Artikel 14 Absatz 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1), - 13.
die Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen einem Zahlungsdienstleister und einem Verbraucher regeln, und - 14.
die Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von öffentlich zugänglichen Telekommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.
(3) (weggefallen)
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Pflegesätze sind die Entgelte der Heimbewohner oder ihrer Kostenträger für die teil- oder vollstationären Pflegeleistungen des Pflegeheims sowie für die Betreuung und, soweit kein Anspruch auf außerklinische Intensivpflege nach § 37c des Fünften Buches besteht, für die medizinische Behandlungspflege. In den Pflegesätzen dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden, die nicht der Finanzierungszuständigkeit der sozialen Pflegeversicherung unterliegen.
(2) Die Pflegesätze müssen leistungsgerecht sein. Sie sind nach dem Versorgungsaufwand, den der Pflegebedürftige nach Art und Schwere seiner Pflegebedürftigkeit benötigt, entsprechend den fünf Pflegegraden einzuteilen. Davon ausgehend sind bei vollstationärer Pflege nach § 43 für die Pflegegrade 2 bis 5 einrichtungseinheitliche Eigenanteile zu ermitteln; dies gilt auch bei Änderungen der Leistungsbeträge. Die Pflegesätze müssen einem Pflegeheim bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seine Aufwendungen zu finanzieren und seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen unter Berücksichtigung einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos. Überschüsse verbleiben dem Pflegeheim; Verluste sind von ihm zu tragen. Der Grundsatz der Beitragssatzstabilität ist zu beachten. Bei der Bemessung der Pflegesätze einer Pflegeeinrichtung können die Pflegesätze derjenigen Pflegeeinrichtungen, die nach Art und Größe sowie hinsichtlich der in Absatz 5 genannten Leistungs- und Qualitätsmerkmale im Wesentlichen gleichartig sind, angemessen berücksichtigt werden.
(3) Die Pflegesätze sind für alle Heimbewohner des Pflegeheimes nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen; eine Differenzierung nach Kostenträgern ist unzulässig.
(4) Mit den Pflegesätzen sind alle für die Versorgung der Pflegebedürftigen nach Art und Schwere ihrer Pflegebedürftigkeit erforderlichen Pflegeleistungen der Pflegeeinrichtung (allgemeine Pflegeleistungen) abgegolten. Für die allgemeinen Pflegeleistungen dürfen, soweit nichts anderes bestimmt ist, ausschließlich die nach § 85 oder § 86 vereinbarten oder nach § 85 Abs. 5 festgesetzten Pflegesätze berechnet werden, ohne Rücksicht darauf, wer zu ihrer Zahlung verpflichtet ist.
(5) In der Pflegesatzvereinbarung sind die wesentlichen Leistungs- und Qualitätsmerkmale der Einrichtung festzulegen. Hierzu gehören insbesondere
- 1.
die Zuordnung des voraussichtlich zu versorgenden Personenkreises sowie Art, Inhalt und Umfang der Leistungen, die von der Einrichtung während des nächsten Pflegesatzzeitraums erwartet werden, - 2.
die von der Einrichtung für den voraussichtlich zu versorgenden Personenkreis individuell vorzuhaltende personelle Ausstattung, gegliedert nach Berufsgruppen, sowie - 3.
Art und Umfang der Ausstattung der Einrichtung mit Verbrauchsgütern (§ 82 Abs. 2 Nr. 1).
(6) Der Träger der Einrichtung ist verpflichtet, mit der vereinbarten personellen Ausstattung die Versorgung der Pflegebedürftigen jederzeit sicherzustellen. Er hat bei Personalengpässen oder -ausfällen durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass die Versorgung der Pflegebedürftigen nicht beeinträchtigt wird. Auf Verlangen einer Vertragspartei hat der Träger der Einrichtung in einem Personalabgleich nachzuweisen, dass die vereinbarte Personalausstattung tatsächlich bereitgestellt und bestimmungsgemäß eingesetzt wird. Das Nähere zur Durchführung des Personalabgleichs wird in den Verträgen nach § 75 Abs. 1 und 2 geregelt.
(7) Der Träger der Einrichtung ist ab dem 1. September 2022 verpflichtet, die bei der Vereinbarung der Pflegesätze zugrunde gelegte Bezahlung der Gehälter nach § 82c Absatz 1 oder Absatz 2a und der Entlohnung nach § 82c Absatz 2 jederzeit einzuhalten und auf Verlangen einer Vertragspartei nachzuweisen. Personenbezogene Daten sind zu anonymisieren. Der Spitzenverband Bund der Pflegekassen legt in Richtlinien bis zum 1. Juli 2022 das Nähere zur Durchführung des Nachweises nach Satz 1 fest. Dabei ist die Bundesarbeitsgemeinschaft der überörtlichen Träger der Sozialhilfe und der Eingliederungshilfe zu beteiligen; den Bundesvereinigungen der Träger von Pflegeeinrichtungen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. § 72 Absatz 3c Satz 5 und 6 gilt entsprechend.
(8) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Leistungen nach § 43b. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Mit den Vergütungszuschlägen sind alle zusätzlichen Leistungen der Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen abgegolten. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(9) Vergütungszuschläge sind abweichend von Absatz 2 Satz 2 und Absatz 4 Satz 1 sowie unter entsprechender Anwendung des Absatzes 2 Satz 1 und 5, des Absatzes 7 und des § 87a zusätzliche Entgelte zur Pflegevergütung für die Unterstützung der Leistungserbringung durch zusätzliches Pflegehilfskraftpersonal in vollstationären Pflegeeinrichtungen. Der Vergütungszuschlag ist von der Pflegekasse zu tragen und von dem privaten Versicherungsunternehmen im Rahmen des vereinbarten Versicherungsschutzes zu erstatten; § 28 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden. Pflegebedürftige dürfen mit den Vergütungszuschlägen weder ganz noch teilweise belastet werden.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.
(2) Der Verjährung unterliegen nicht
- 1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind, - 2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Ändert sich der Pflege- oder Betreuungsbedarf des Verbrauchers, muss der Unternehmer eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Der Verbraucher kann das Angebot auch teilweise annehmen. Die Leistungspflicht des Unternehmers und das vom Verbraucher zu zahlende angemessene Entgelt erhöhen oder verringern sich in dem Umfang, in dem der Verbraucher das Angebot angenommen hat.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen oder denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, ist der Unternehmer berechtigt, bei einer Änderung des Pflege- oder Betreuungsbedarfs des Verbrauchers den Vertrag nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 durch einseitige Erklärung anzupassen. Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Der Unternehmer hat das Angebot zur Anpassung des Vertrags dem Verbraucher durch Gegenüberstellung der bisherigen und der angebotenen Leistungen sowie der dafür jeweils zu entrichtenden Entgelte schriftlich darzustellen und zu begründen.
(4) Der Unternehmer kann die Pflicht, eine Anpassung anzubieten, durch gesonderte Vereinbarung mit dem Verbraucher bei Vertragsschluss ganz oder teilweise ausschließen. Der Ausschluss ist nur wirksam, soweit der Unternehmer unter Berücksichtigung des dem Vertrag zugrunde gelegten Leistungskonzepts daran ein berechtigtes Interesse hat und dieses in der Vereinbarung begründet. Die Belange von Menschen mit Behinderungen sind besonders zu berücksichtigen. Die Vereinbarung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) In der schriftlichen Vereinbarung mit Erbringern von Leistungen nach dem Siebten bis Neunten Kapitel sind zu regeln:
- 1.
Inhalt, Umfang und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen (Leistungsvereinbarung) sowie - 2.
die Vergütung der Leistung (Vergütungsvereinbarung).
(2) In die Leistungsvereinbarung sind als wesentliche Leistungsmerkmale insbesondere aufzunehmen:
- 1.
die betriebsnotwendigen Anlagen des Leistungserbringers, - 2.
der zu betreuende Personenkreis, - 3.
Art, Ziel und Qualität der Leistung, - 4.
die Festlegung der personellen Ausstattung, - 5.
die Qualifikation des Personals sowie - 6.
die erforderliche sächliche Ausstattung.
(3) Die Vergütungsvereinbarung besteht mindestens aus
Förderungen aus öffentlichen Mitteln sind anzurechnen. Die Maßnahmepauschale ist nach Gruppen für Leistungsberechtigte mit vergleichbarem Bedarf sowie bei Leistungen der häuslichen Pflegehilfe für die gemeinsame Inanspruchnahme durch mehrere Leistungsberechtigte zu kalkulieren. Abweichend von Satz 1 können andere geeignete Verfahren zur Vergütung und Abrechnung der Leistung unter Beteiligung der Interessenvertretungen der Menschen mit Behinderungen vereinbart werden.(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam.
(2) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(3) In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Verbraucher den Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und während der vereinbarten Vertragsdauer in diesem Zustand zu erhalten sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- oder Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen.
(2) Der Verbraucher hat das vereinbarte Entgelt zu zahlen, soweit dieses insgesamt und nach seinen Bestandteilen im Verhältnis zu den Leistungen angemessen ist. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, denen Hilfe in Einrichtungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch gewährt wird, gilt die aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts als vereinbart und angemessen. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, gilt die aufgrund der Bestimmungen des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch festgelegte Höhe des Entgelts für diese Leistungen als vereinbart und angemessen.
(3) Der Unternehmer hat das Entgelt sowie die Entgeltbestandteile für die Verbraucher nach einheitlichen Grundsätzen zu bemessen. Eine Differenzierung ist zulässig, soweit eine öffentliche Förderung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen nur für einen Teil der Einrichtung erfolgt ist. Sie ist auch insofern zulässig, als Vergütungsvereinbarungen nach dem Zehnten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch über Investitionsbeträge oder gesondert berechenbare Investitionskosten getroffen worden sind.
(4) Werden Leistungen unmittelbar zu Lasten eines Sozialleistungsträgers erbracht, ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher unverzüglich schriftlich unter Mitteilung des Kostenanteils hierauf hinzuweisen.
(5) Soweit der Verbraucher länger als drei Tage abwesend ist, muss sich der Unternehmer den Wert der dadurch ersparten Aufwendungen auf seinen Entgeltanspruch anrechnen lassen. Im Vertrag kann eine Pauschalierung des Anrechnungsbetrags vereinbart werden. In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, ergibt sich die Höhe des Anrechnungsbetrags aus den in § 87a Absatz 1 Satz 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Vereinbarungen.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann eine Erhöhung des Entgelts verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Neben dem erhöhten Entgelt muss auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Satz 2 gilt nicht für die in § 7 Absatz 2 Satz 2 bis 4 genannten Fälle. Entgelterhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht durch öffentliche Förderung gedeckt werden.
(2) Der Unternehmer hat dem Verbraucher die beabsichtigte Erhöhung des Entgelts schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Aus der Mitteilung muss der Zeitpunkt hervorgehen, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In der Begründung muss er unter Angabe des Umlagemaßstabs die Positionen benennen, für die sich durch die veränderte Berechnungsgrundlage Kostensteigerungen ergeben, und die bisherigen Entgeltbestandteile den vorgesehenen neuen Entgeltbestandteilen gegenüberstellen. Der Verbraucher schuldet das erhöhte Entgelt frühestens vier Wochen nach Zugang des hinreichend begründeten Erhöhungsverlangens. Der Verbraucher muss rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Unternehmers durch Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Von den Vorschriften dieses Gesetzes zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Der Verbraucher kann den Vertrag spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats schriftlich kündigen. Bei einer Erhöhung des Entgelts ist eine Kündigung jederzeit zu dem Zeitpunkt möglich, zu dem der Unternehmer die Erhöhung des Entgelts verlangt. In den Fällen des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 kann der Verbraucher nur alle Verträge einheitlich kündigen. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung dann gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(2) Innerhalb von zwei Wochen nach Beginn des Vertragsverhältnisses kann der Verbraucher jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Wird dem Verbraucher erst nach Beginn des Vertragsverhältnisses eine Ausfertigung des Vertrags ausgehändigt, kann der Verbraucher auch noch bis zum Ablauf von zwei Wochen nach der Aushändigung kündigen.
(3) Der Verbraucher kann den Vertrag aus wichtigem Grund jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung des Vertrags bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zuzumuten ist.
(4) Die Absätze 2 und 3 sind in den Fällen des § 1 Absatz 2 auf jeden der Verträge gesondert anzuwenden. Kann der Verbraucher hiernach einen Vertrag kündigen, ist er auch zur Kündigung der anderen Verträge berechtigt. Er hat dann die Kündigung einheitlich für alle Verträge und zu demselben Zeitpunkt zu erklären. Bei Verträgen im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 2 hat der Verbraucher die Kündigung gegenüber allen Unternehmern zu erklären.
(5) Kündigt der Unternehmer in den Fällen des § 1 Absatz 2 einen Vertrag, kann der Verbraucher zu demselben Zeitpunkt alle anderen Verträge kündigen. Die Kündigung muss unverzüglich nach Zugang der Kündigungserklärung des Unternehmers erfolgen. Absatz 4 Satz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.