SCHUFA
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Inhalt:
I. Quellen der Schufa und gespeicherte Inhalte
1. Quellen der Schufa
2. Bei der Schufa gespeicherte Daten und Speicherfristen
II. Anspruch auf Datenübermittlung durch die Schufa
III. Inhalt einer Wirtschaftsauskunft durch die Schufa
1. Auskunft über Unternehmen
2. Auskunft über Privatpersonen
3. Der Scoring-Wert und der Auskunftsanspruch
IV. Widerspruch gegen die Datenübermittlung
V. Löschungsanspruch des Einzelnen
VI. Kritik
I. Quellen der Schufa und gespeicherte Inhalte
1. Quellen der Schufa
Ihre Informationen bezieht die Schufa dabei – wie andere Auskunfteien auch – größtenteils aus allgemein zugänglichen Quellen.
Mögliche Quellen sind hierbei die Folgenden:
- Telefon- und Adressbücher
- Veröffentlichungen im Bundesanzeiger
- Publikationen über Insolvenzen, Vergleiche, Unternehmensgründungen
- Öffentliche Register (z.B. Handels- und Vereinsregister)
Weitere Informationslieferanten sind Geschäftspartner und Betroffene, die von der Schufa zur Zahlungsmoral befragt werden, sowie – insbesondere für Privatpersonen – Inkassobüros.
Zu beachten ist, dass hierbei hauptsächlich negative Informationen über die jeweilige Person übermittelt werden und damit auch nur diese in die Gesamtbewertung der Kreditwürdigkeit einfließen können.
2. Bei der Schufa gespeicherte Daten und Speicherfristen
Folgende Daten werden bei der Schufa gespeichert:
- Kontaktdaten: Hierzu zählen unter anderem, der vollständige Name, das Geburtsdatum, Geschlecht und die aktuelle und ggf. frühere Anschriften
- Art, Gegenstand und Zahlungsbedingungen von abgeschlossenen/ laufenden Geschäften: Hierzu zählen insbesondere Kredit- und Leasingverträge mit Betrag und Laufzeit; die Eröffnung von Konten sowie ausgegebene Kreditkarten; die Einrichtung von Telekommunikationskonten sowie Kundenkonten des (Versand-)Handels. Einkommenshöhe sowie der Kontostand werden jedoch nicht gespeichert!
Die Speicherfrist für abgezahlte Kredite und Kreditkartenkonten (nach Beendigung der Geschäftsbeziehung) beträgt 3 Jahre auf den Tag genau. Daten bezüglich Kundenkonten (z.B. Girokonten oder Telekommunikationskonten) werden direkt nach der Auflösung des Kontos gelöscht. - Abweichende Zahlungsverhalten und Missbräuche: Gespeichert werden also Forderungen, die fällig, ausreichend gemahnt und nicht bestritten sind; Forderungen nach gerichtlicher Entscheidung und deren Erledigung sowie wenn ein Missbrauch von Konten/ Kreditkarten nach deren Nutzungsverbot stattgefunden hat.
Informationen zu fälligen Forderungen verfallen nach 3 vollen Kalenderjahren (mit Ablauf des 31.12. des dritten Kalenderjahrs) bzw. 4 Jahren, wenn die Angelegenheit nicht geregelt ist. - Angaben aus öffentlichen Verzeichnissen und amtlichen Bekanntmachungen: Hierzu zählen Angaben über die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung (aus dem Schuldnerverzeichnis), Haftbefehle zu einer solchen Abgabe, die Beantragung/ Eröffnung eines privaten Insolvenzverfahrens (Privatinsolvenz) sowie die Abweisung/ Einstellung des Verbraucherinsolvenzverfahrens mangels Masse.
Die Speicherfrist zu eidesstattlichen Versicherungen, hierauf gerichteten Haftbefehlen, zur Abweisung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens oder zur Einstellung des Verfahrens mangels Masse, zur Versagung der Restschuldbefreiung beträgt 3 Jahre auf den Tag genau. Bei Erteilung der Restschuldbefreiung beträgt die Frist 3 volle Kalenderjahre und bei Eröffnung eines Verbraucherinsolvenzverfahrens 6 volle Jahre.
Die Höchstfrist von 10 Jahren ist lediglich bei der Ankündigung einer Restschuldbefreiung (oder ggf. bei Erteilung sowie Versagung der Restschuldbefreiung) einschlägig.
II. Anspruch auf Datenübermittlung durch die Schufa
Wissenswert ist zudem, wer einen Anspruch auf Datenübermittlung durch die Schufa hat – wer also Informationen z.B. zur Kreditwürdigkeit einer Person beziehen darf. (Zum Inhalt einer etwaigen Auskunft sehen Sie weiter unten!)
Die Geschäftspartner der Schufa kommen aus verschiedensten Branchen und können grob in drei Kategorien aufgeteilt werden:
1. A-Vertragspartner: Hierzu zählen Kreditinstitute, Kreditkartenunternehmen und Leasinggesellschaften – sie können sowohl Positiv- als auch Negativmerkmale weitergeleitet bekommen.
2. B-Vertragspartner: Hierunter fallen grundsätzlich alle Nicht-Banken – also Geschäftspartner im Bereich des (Versand-)Handels, der Immobilienwirtschaft sowie Telekommunikations- und sonstige Unternehmen, die Leistungen und Lieferungen gegen Kredit gewähren oder die ein berechtigtes Interesse nachweisen können (insb. Versicherungsunternehmen). Diese Geschäftspartner erhalten Negativmerkmale.
3. F-Vertragspartner (Inkassounternehmen): Diese Geschäftspartner erhalten lediglich Adressdaten von natürlichen Personen, die bei einem Vertragsabschluss in die Schufa-Klausel eingewilligt haben (ggf. über die Zustimmung zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen/ AGB!).
III. Inhalt einer Wirtschaftsauskunft durch die Schufa
Die Inhalte der Wirtschaftsauskunft variieren je nachdem, zu welchem Zweck die Datenübermittlung erfolgt und ob es sich um eine Auskunft über ein Unternehmen oder über eine Privatperson handelt.
1. Auskunft über Unternehmen
Eine Wirtschaftsauskunft über ein Unternehmen kann enthalten:
- Kommunikationsdaten: Firma, Geschäftssitz, Postfach, Ruf- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und Website
- Rechtsform: Gesellschaftsform, Aktivitätsstatus, Gründungsdaten, Handelsregisterdaten, Gesellschafter, handelnde und persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens
- Gegenstand des Unternehmens: Branchenschlüssel (gemäß statistischem Bundesamt); langtextliche Wiedergabe des Tätigkeitsbereichs
- Niederlassungen, Filialen und Betriebsstätten
- Beteiligungen der Firma an weiteren Unternehmen
- Beurteilung der Ertragslage des Unternehmens: Zahlungserfahrungen, Beurteilung der Geschäftsbeziehung, Höchstkreditvorschlag; Bewertung der finanziellen Lage anhand von Rankings, bzw. Ratings oder Kreditscorings; Wiedergabe archivierter „Negativmerkmale“ (z. B.: Haftanordnungen, Eidesstattliche Versicherungen, Mahnverfahren etc.)
- Jahresabschluss
- Immobilienbesitz: Art der Immobilie, Marktwert und Besitzverhältnisse
- Bankverbindungen: Angabe des Kreditinstitutes, Hausbank, Angabe der Kontonummern
- Betriebswirtschaftliche Kennzahlen des Unternehmens/ Unternehmensdaten: Umsätze, Gewinne/Verluste, Eigenkapitalquote, Betriebs- und Geschäftsausstattung, Anzahl der Mitarbeiter etc.
2. Auskunft über Privatpersonen
Über Privatpersonen kann Auskunft über folgende Daten gegeben werden:
- Kommunikationsdaten: Name, Vorname, postalische Anschrift, ggf. Zweitwohnsitz, Geburtsdatum, Ruf- und Telefaxnummern, E-Mail-Adresse und Homepage
- Familienstand
- Tätigkeit
- Beurteilung der Finanzlage: Zahlungserfahrungen, Beurteilung der Geschäftsverbindung; Bewertung der finanziellen Lage anhand von Rankings, bzw. Bonitätsindizes; Wiedergabe archivierter „Negativmerkmale“
- Umfeld
- Immobilienbesitz: Art der Immobilie, Wert der Immobilie, Besitzverhältnisse (Miete/Eigentum etc.)
- Beteiligungen: Wert der Beteiligungen, Besitzverhältnisse, (evtl. Pfändungen)
- Bankverbindungen: Angabe des Kreditinstitutes, Angabe der Kontonummern
- Daten zu laufenden (Giro-)Konten, Krediten, Leasingverträgen, Handyverträgen und weiteren Geschäften
3. Der Scoring-Wert und der Auskunftsanspruch
Speziell die Schufa bietet Informationsberechtigten außerdem einen sogenannten Scoring-Wert an, der die Kreditwürdigkeit der jeweiligen Person widerspiegeln soll.
Dieser Wert wird aus den verschiedenen, der Schufa zur Verfügung stehenden Informationen in einem statistisch-mathematischen Verfahren ermittelt – angeblich einem sog. „logischen Regressionsmodell“, das die Eintrittswahrscheinlichkeit eines Zufallsereignisses (hier also die Rückzahlung des Kredits in der dafür vereinbarten Zeit) mit zwei möglichen Ausgängen modelliert.
Der Score-Wert wird von vielen Kreditinstituten als maßgebliches Kriterium bei der Entscheidung über die Kreditwürdigkeit eines potenziellen Kreditnehmers herangezogen. Zwar können Kredite auch trotz eines akzeptablen Score-Wertes aus anderen Gründen versagt werden – sollten jedoch alle weiteren Umstände zufriedenstellend, der Score-Wert jedoch nicht ausreichend sein, so wird der Kredit zu hoher Wahrscheinlichkeit versagt werden.
Gemäß § 34 IV BDSG steht dem durch die Bonitätsauskunft der Schufa betroffener Verbraucher grundsätzlich ein Auskunftsanspruch über personenbezogene und kreditrelevante Daten zu, die auch in den Score-Wert miteinfließen.
Mit Urteil vom 28. Januar 2014 (BGH VI ZR 156/13) entschied der Bundesgerichtshof, dass die Methode der Score-Wert-Berechnung (das Score-Verfahren) jedoch als Geschäftsgeheimnis der Schufa geschützt und nicht im Rahmen des § 34 IV BDSG mitzuteilen sei. Allgemeine Rechengrößen, wie etwa die herangezogenen statistischen Werte, die Gewichtung einzelner Berechnungselemente bei der Ermittlung des Wahrscheinlichkeitswerts und die Bildung etwaiger Vergleichsgruppen als Grundlage der Scorekarten bleiben damit unter Verschluss.
Diese Entscheidung erscheint gerade hinsichtlich der weitreichenden Bedeutung des Score-Wertes für die Finanzierungs- und Investitionsmöglichkeiten von Einzelpersonen äußerst hart. Mit Beschluss vom 1. Oktober 2021 hat das VG Wiesbaden (Akz. 6K 788/20.WI) nun dem Europäischen Gerichtshof die Frage vorgelegt, ob ein Auskunftsanspruch sich nicht aus Art. 22 I DSGVO ergeben könnte, wenn die Tätigkeit der Schufa bei der Ermittlung des Score-Wertes (Score-Verfahren) unter dessen Anwendungsbereich fiele und keine Ausnahme nach Art. 22 II DSGVO vorliegen würde. Weiterhin sei fraglich, ob die Rechtsgrundlage für die Zulässigkeit des Score-Verfahrens (§ 31 BDSG) überhaupt mit europarechtlichen Grundsätzen vereinbar ist.
IV. Widerspruch gegen die Datenübermittlung
Der Betroffene kann der Ermittlung und Weitergabe von Score-Werten durch die Schufa grundsätzlich widersprechen. Hierzu muss ein Widerspruch der Schufa schriftlich zugehen.
Dieses Widerspruchsrecht besteht jedoch gem. § 36 BDSG dann nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung verpflichtet.
V. Löschungsanspruch des Einzelnen
Bezüglich einzelner Daten kann der Betroffene auch einen Löschungsanspruch geltend machen. Dieser ergibt sich ggf. aus einer Zusammenschau von §§ 823, 1004 BGB oder im Falle einer Vertragsbeziehung § 280 I BGB mit §§ 28, 35 BDSG und den europarechtlichen Grundlagen in der DSGVO.
Zur Zuständigkeit für die Geltendmachung des Löschungsanspruchs hat das OLG Frankfurt a.M. mit Beschluss vom 17.09.2020 (Az.: 11 SV 38/20) beschlossen, dass der Streitwert des Löschungsanspruchs als weniger 5.000€ bemessen werden kann, wenn keine konkreten wirtschaftlichen Nachteile, die mit dem Eintrag verbunden sein könnten, vom Kläger dargelegt wurden, sodass die Sache an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen werden kann.
Ob und in welchen Fällen ein Löschungsanspruch besteht, ist jedoch wenig formalisiert und zeichnet sich in der Rechtsprechung eher als Einzelfallentscheidung ab.
Im Folgenden geben wir Ihnen einen Überblick von Entscheidungen zum Löschungsanspruch an die Hand.
Entscheidung mit Aktenzeichen |
Sachverhalt | Entscheidende Normen | Löschungsanspruch: Ja oder Nein? | Gründe |
AG Bremen, Beschluss vom 27.05.20217 – 10 C 221/11 | Der Schuldner begehrte Löschung seiner bei der Auskunftei gespeicherten Adresse, da diese die Adresse einer Justizvollzugsanstalt ist. | §§ 29 I Nr. 1, 35 II 2 Nr. 1 BDSG | (-) | Das Informationsinteresse der möglichen Vertragspartner des Klägers über dessen aktuelle Anschrift überwiegt über dem Interesse des Klägers an der Löschung trotz Zugeständnis der möglichen Auswirkungen auf das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers durch Bekanntgabe der Adresse. |
KG, Urteil vom 07.03.2012 | Der Kläger begehrt Löschung einer bei der Schufa doppelt eingetragenen Forderung. | § 823 BGB, § 28 BDSG | (+) | Die doppelte Eintragung einer Forderung ist unabhängig von jedweden Beeinträchtigungen des Bonitätswerts des Betroffenen rechtswidrig und damit zu löschen. |
AG Münster, Urteil vom 14.01.2013 – 48 C 2651/12 | Der Kläger begehrte die Löschung einer Forderung aus einem Mobilfunkvertrag. | § 28a BDSG | (-) | Die Datenmitteilung des Mobilfunkgesellschaft an die Schufa war gem. § 28 I 1 Nr. 1 BDSG zulässig, da die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde, die Übermittlung zur Wahrung berechtigter Interessen der verantwortlichen Stelle oder eines Dritten erforderlich und die Forderung durch ein für vorläufig vollstreckbar erklärtes Urteil festgestellt worden ist. |
VG Karlsruhe, Urteil vom 13.8.2013 – 6 K 956/13 | Die Klägerin in diesem Fall war die Wirtschaftsauskunftei, die zur Löschung von Daten durch das AG Berlin-Wedding verurteilt wurde und hiergegen Anfechtungsklage beim Verwaltungsgericht erhob. | §§ 28a I Nr. 1, 29 I 1 Nr. 3, 35 II 2 Nr. 4 VII BDSG; § 362 BGB | (+) | Auch ursprünglich zulässigerweise gespeicherte Daten zu einr titulierten offenen Forderung sind gem. § 35 II 2 Nr. 4 BDSG zu löschung, wenn sich die Forderung in der Zwischenzeit gem. § 362 BGB erledigt hat. |
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 14.12.2017 – 3 U 141/16 | Kläger macht einen Löschungsanspruch bei Schufa geltend, nachdem Vollstreckungs-vereinbarung zwischen seinem Gläubiger und ihm geschlossen wurde. | §§ 28a, 29 I 1 Nr. 3, 35 I, II 2 Nr. 1 BDSG | (-) | Für die Übermittlung und Speicherung der Daten ist ausreichend, dass die geschuldete Leistung trotz Fälligkeit nicht erbracht wurde. |
LG Hamburg, Urteil vom 23.07.2020 – 334 O 161/19 | Der Kläger begehrt Löschung der Information über die Erteilung der Restschuldbefreiung. | Art. 17 I, 21 I DSGVO, § 3 I InsOBekV, § 31 BDSG | (-) | Die Löschung wurde abgelehnt, da die Speicherfrist noch nicht abgelaufen war und auch keine besonderen Umstände vorlagen, die eine vorzeitige Löschung rechtfertigen würden. |
LG Aschaffenburg, Urteil vom 07.10.2020 – 15 = 46/20 | Der Kläger begehrt Löschung der Daten zum Privatinsolvenz-verfahren und der erfolgten Restschuldbefreiung aufgrund des Umstands, dass er andernfalls keine behindertengerechte/n Wohnung bzw. Pkw finanzieren könne. | Art. 17 I lit. s, d, f, 21 I 1 DSGVO, §§ 1004, 823 I, 824 analog BGB | (-) | Die Behinderung der Tochter des alleinerziehenden Vaters begründet kein ausreichendes, besonderes Interesse an der Löschung der Daten bei der Schufa. |
OLG Schleswig, Urteil vom 2.7.2021 – 17 U 15/21 | Dem Kläger wurde aufgrund der Eintragung einer Rechtsschuld-befreiung bei einer Wirtschafts-auskunftei der Abschluss eines Mietvertrags vereitelt, woraufhin er den Anspruch auf Löschung dieser Eintragung erhob. | § 3 II InsoBekV, § 29a BDSG, Art. 6 I lit. f, 17 I lit. d DSGVO | (+) | Auskunfteien haben die Löschungsfristen in § 3 II InsoBekV zu beachten, solange keine abweichende Regelung getroffen wurde. Der Löschungsanspruch ergibt sich aus Art. 17 I lit. d DSGVO, wenn die Frist abgelaufen und die Daten weiterhin verarbeitet werden. |
VI. Kritik
Die Tätigkeit der SCHUFA gerade unter Datenschutzgesichtspunkten ist kritisch zu betrachten. Sowohl für Privatpersonen als auch Unternehmer kann die Verwehrung eines Kredits aufgrund eines ungünstigen SCHUFA-Eintrags weitreichende Konsequenzen haben. Dass darüber hinaus keine Einsicht in das Zustandekommen, des sogenannten Score-Wertes gegeben wird, ist umso problematischer. Ob das mit den datenschutzrechtlichen Grundsätzen der EU vereinbar ist, wird sich zeigen.
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