Recht der Vereine
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Recht der Vereine
Recht der Vereine
Artikel 9 des Grundgesetzes garantiert die Vereinigungsfreiheit. Demnach haben alle Deutsche das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden. Ein Verein ist jeder Zusammenschluss mehrerer natürlicher oder juristischer Personen zu einer organisatorischen Einheit. Die Mitglieder einer organisatorischen Einheit müssen sich zum Zwecke ihres Zusammenwirkens einer gemeinsamen organisierten Willensbildung unterworfen haben.
Die Vereinigungsfreiheit unterliegt jedoch verfassungsmäßigen Grenzen. Diese verfassungsmäßigen Grenzen werden im Gesetz zur Regelung des öffentlichen Vereinsrecht (Vereinsgesetz) konkretisiert. Das Vereinsgesetz ist dabei jedoch nicht die abschließende Regelung des gesamten Vereinsrechts. Die privatrechtliche Stellung von Vereinen ist in §§ 21-79 BGB geregelt und das sog. öffentliche Vereinsrecht regelt dabei vielmehr die rechtliche Stellung des Vereins zum Staat.
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