Arbeitsrecht: Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB-II-Leistungen

published on 29/01/2015 15:28
Arbeitsrecht: Zulässigkeit von Hausbesuchen bei SGB-II-Leistungen
Gesetze
Artikel zu passenden Rechtsgebieten

Authors

Languages
EN, DE

Author’s summary

Lässt sich die Nutzung nicht anderweitig klären, so muss das Jobcenter Miete und Heizkosten nicht übernehmen - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin 

Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II („Hartz IV“), ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Leistungen für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung (Hausbesuch) zu überprüfen.

Hierauf wies das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz hin. Die Duldung des Hausbesuchs könne zwar nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigere allerdings ein Leistungsempfänger den Hausbesuch, trage er, soweit die tatsächliche Nutzung der Wohnung nicht durch andere Beweismittel festgestellt werden könne, die Beweislast für diese Nutzung.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet.

LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2.7.2014, (Az.: L 3 AS 315/14 B ER).


Bestehen begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzug einer Wohnung durch einen Leistungsempfänger nach dem SGB II, ist das Jobcenter zur Überprüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung berechtigt, die tatsächliche Nutzung durch Inaugenscheinnahme der Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu überprüfen.

Die Duldung der Inaugenscheinnahme der Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X kann nicht mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden. Verweigert ein Leistungsempfänger die Duldung der Inaugenscheinnahme, trägt er, soweit die tatsächliche Nutzung nicht durch andere Beweismittel im Wege der Amtsermittlung festgestellt werden kann, die objektive Beweislast für die tatsächliche Nutzung der Wohnung als Anspruchsvoraussetzung der Bedarfe für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II.

Sind in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen, findet eine umfassende Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls statt. Zur berücksichtigen ist hierbei auch die Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene für ihn nachteilige Situation. Dies gilt bei Streitigkeiten über einen Anspruch auf Bedarfe für Unterkunft und Heizung auch für die Verweigerung der Duldung einer Inaugenscheinnahme der Wohnung, wenn begründete Zweifel an der tatsächlichen Nutzung bestehen.


Gründe:

Die 1950 geborene Antragstellerin steht im Bezug von Leistungen nach dem SGB II. Sie ist seit 1978 Mieterin einer 1-Zimmer-Wohnung in der R in M, für die sie im Jahr 2013 monatlich € 260 und ab 2014 monatlich € 278 aufwendet. Laut Jahresrechnung der R sind für den Zeitraum vom 18.1.2013 bis zum 20.1.2014 Stromkosten von € 131,07 angefallen. Über einen Festnetz-Telefonanschluss verfügt die Antragstellerin nicht. Der Antragsgegner zahlte der Antragstellerin im Bewilligungsabschnitt vom 1.9.2013 bis zum 28.2.2014 u. a. Kosten der Unterkunft in tatsächlich anfallender Höhe.

Am 9.7.2013 erhielt der Antragsgegner einen anonymen Anruf, in dem mitgeteilt wurde, die Antragstellerin halte sich nicht unter der Adresse in der R auf, sondern wohne ständig bei ihrer Tochter in der K in M. Am 23.1.2014 führte der Antragsgegner daraufhin einen Außendiensttermin durch, bei dem die Antragstellerin in der Wohnung in der R nicht angetroffen wurde. Anzeichen für einen Umzug oder einen verwaisten Briefkasten fanden sich aber nicht: Briefkasten und Türklingel waren ordnungsgemäß beschriftet und im Briefkasten befanden sich ein Prospekt und ein Brief. Laut einem vom Antragsgegner beigezogenen Vermerk der Stadtverwaltung M vom 28.5.2014 hatte der Vermieter des Hauses in der K mitgeteilt, nach Angaben seiner Mieter wohne die Antragstellerin mit in der Wohnung der Tochter, ohne sich dort angemeldet zu haben und ohne dass sie an den Nebenkosten beteiligt werde. Die Tochter der Antragstellerin habe auf daraufhin gestellte Nachfrage mitgeteilt, ihre Mutter halte sich dort lediglich besuchsweise auf.

Mit Schreiben vom 23.1.2014 - der Antragstellerin per PZU am 27.1.2014 zugestellt - bat der Antragsteller die Antragstellerin, „zwecks Klärung leistungsrechtlicher Fragen“ am 12.2.2014 um 10 Uhr persönlich im Jobcenter vorzusprechen. Er machte die Antragstellerin in diesem Schreiben „ausdrücklich darauf aufmerksam, dass die Vorsprache zum oben genannten Termin zu Ihren Mitwirkungspflichten gemäß §§ 61, 66 SGB I gehört und dass ich ohne weitere Ermittlungen die Grundsicherungsleistungen für Arbeitssuchende ganz entziehen werde [§ 66 SGB I], wenn Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht zum vereinbarten Termin nachkommen“.

Am 4.2.2014 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Weiterbewilligung der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II, erschien zu dem Termin am 12.2.2014 aber nicht. Der Antragsgegner „versagte“ daraufhin die Leistungen mit Bescheid vom 13.2.2014 ganz ab dem 1.3.2014, da die Antragstellerin den Termin am 12.2.2014 trotz Belehrung über die Rechtsfolgen ohne Angabe von Gründen nicht wahrgenommen habe. Hierauf meldete sich die Antragstellerin „gemeinsam mit ihrer Tochter“ telefonisch beim Antragsgegner. Auf den Vorhalt, sie sei „zur leistungsrechtlichen Einladung“ nicht erschienen, erklärte sie, die Einladung nicht erhalten zu haben. Es wurde ein neuer Termin für den 6.3.2014 vereinbart, zu dem die Antragstellerin dann auch erschien. Sie erklärte, „jetzt keine Wohnungsbesichtigung des Jobcenters durchführen lassen“ zu wollen. Sie sei dagegen, dass ein fremder Mensch durch einen anonymen Anruf die Macht ausüben könne, eine Ermittlung des Jobcenters auszulösen. Sie sehe sich als Opfer eines bösen Willens, dem sie sich nicht unterwerfen möchte. Zur Klärung der Angelegenheit bat sie um ein Gespräch mit dem Vorgesetzten des Mitarbeiters des Antragsgegners. Sie erklärte weiter schriftlich durch eine Aktennotiz, über ihre Mitwirkungspflichten nach §§ 60 ff. SGB I und u. a. die Verpflichtung, alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erforderlich seien, belehrt worden zu sein. Das Gespräch mit dem Vorgesetzten fand am 13.3.2014 statt. Ihr wurde dort erneut die Notwendigkeit eines Außendiensttermins mitgeteilt, worauf sie dies erneut ablehnte.

Mit Bescheid vom 19.3.2014 bewilligte der Antragsgegner der Antragstellerin Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vom 1.3.2014 bis zum 31.8.2014 in Höhe von monatlich € 391. Über den hiergegen erhobenen Widerspruch der Antragstellerin wurde bislang nicht entschieden.

Am 16.4.2014 hat die Antragstellerin beim Sozialgericht Koblenz den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt und vorgetragen, sie wohne bereits seit fast 40 Jahren in der Wohnung in der R und schlafe dort auf einer Bettcouch. Über einen Kleiderschrank verfüge sie nicht, die Kleidung bewahre sie auf einer Kleiderstange auf. Einen Elektroherd in der Küche benutze sie nur sehr selten und ihre Waschmaschine gar nicht. Einen Fernseher habe sie nicht. Die einzigen ganzjährigen Stromquellen seien ihr Kühlschrank und die vorhandenen Lampen. Zu ihrer Tochter, die etwa einen Kilometer entfernt wohne, habe sie ein sehr gutes Verhältnis. Sie treffe sich sehr häufig mit ihr und halte sich dann auch oft in deren Wohnung auf, schlafe dort aber so gut wie nie. Der niedrige Stromverbrauch erkläre sich durch ihren sehr sparsamen Umgang mit Strom.

Zur Untermauerung ihres Vortrags hat die Antragstellerin mehrere Fotos aus ihrer Wohnung und eine eidesstattliche Versicherung vorgelegt. In einem Erörterungstermin am 11.6.2014 hat das Sozialgericht Koblenz die Antragstellerin persönlich angehört und deren Tochter, Frau V L als Zeugin vernommen.

Durch Beschluss vom 12.6.2014 hat das Sozialgericht Koblenz hat den Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin in Abänderung des Bescheids vom 19.3.2014 ab dem 16.4.2014 bis zum 31.8.2014 die Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe des bisherigen Umfangs zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, auch wenn der Antragsgegner mit Verweis auf die anonyme Anzeige, den Vermerk von Frau W von der Stadtverwaltung M und insbesondere den sehr geringen Stromverbrauch von zuletzt 116 kWh im Jahr 2013 erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Nutzung der Wohnung vorbringe, gehe das Gericht unter Berücksichtigung des von der Antragstellerin vorgelegten Fotomaterials sowie der Erklärungen im Erörterungstermin am 11.6.2014 davon aus, dass die Wohnung in der R von der Antragstellerin tatsächlich genutzt werde. Die Wohnung sei ausweislich des Fotomaterials zwar sehr spartanisch eingerichtet und es sei auch kein normales Bett vorhanden. Der sehr geringe Stromverbrauch von jährlich 116 kWh sei angesichts des Durchschnittswerts von 1.798 kWh zwar ungewöhnlich, erweise sich aber angesichts des für den Regelsatz relevanten Verbrauchs eines Ein-Personen-Haushalts für Wohnen, Energie und Wohnungsinstandhaltung von monatlich € 32,68 bei sparsamer Verhaltensweise als vertretbar. Letztendlich hätten auch der persönliche Eindruck der Antragstellerin und die schlüssigen und nachvollziehbaren Darlegungen der Antragstellerin und deren Tochter die tatsächliche Nutzung im erforderlichen Maß bestätigt. Der Antragsgegner sei daher ab Antragstellung bei Gericht zur Leistung zu verpflichten. Für die Vergangenheit sei der Antrag indes abzulehnen, da insoweit keine auch noch nach Antragstellung fortwirkende Notlage glaubhaft gemacht sei.

Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 13.6.2014 bei Gericht eingegangenen Beschwerde, mit der er vorträgt, es bestünden erhebliche Zweifel an der tatsächlichen Nutzung der Wohnung in der R durch die Antragstellerin im Sinne der Begründung eines persönlichen Aufenthalts, die im gerichtlichen Eilverfahren zulasten der Antragstellerin gehen müssten. Auf den am 19.5.2014 eingereichten Fotos seien keinerlei persönliche Gegenstände oder Bilder, Bücher, Lampen, Bett, Fernseher und Schränke erkennbar. Auch die von der Antragstellerin benannte Kleiderstange sei nicht zu erkennen. Dass sich die Antragstellerin weiterhin beharrlich weigere, eine Inaugenscheinnahme der Wohnung zuzulassen, müsse zu ihren Lasten gehen. Auch der stark unterdurchschnittliche Strombezug spreche gegen einen gewöhnlichen Aufenthalt der Antragstellerin in der Wohnung im Sinne eines Schwerpunktes der Lebensverhältnisse. Ihren vormals bestehenden Festnetzanschluss habe die Antragstellerin gekündigt. Unabhängig von den Wohnverhältnissen in der R hätten sich auch die Mieter des Hauses in der K, in dem die Tochter der Antragstellerin wohne, bei ihrem Vermieter darüber beschwert, dass die Antragstellerin dort dauerhaft wohne, ohne an den Hausnebenkosten beteiligt zu werden.

Der Antragsgegner beantragt,

den Beschluss des Sozialgerichts Koblenz aufzuheben und den Antrag abzulehnen.

Die Antragstellerin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Sie trägt vor, auf die Zweifel des Antragsgegners an der tatsächlichen Nutzung der Wohnung komme es nicht an. Das Sozialgericht habe die Interessenabwägung korrekt durchgeführt und die erhobenen Beweise zutreffend gewürdigt. Auf den vorgelegten Bildern seien entgegen der Ansicht des Antragsgegners sehr wohl persönliche Gegenstände zu erkennen. Wie das Sozialgericht zutreffend erkannt habe, spreche nicht gegen die Nutzung der Wohnung, dass sie nur auf einer Bettcouch schlafe. Die Inaugenscheinnahme der Wohnung stelle nicht das einzige Beweismittel dar. Darüber hinaus sei fraglich, ob die auf den minimalen Stromverbrauch gegründeten Zweifel durch eine Inaugenscheinnahme überhaupt zerstreut werden könnten. Dem Antragsgegner sei angeboten worden, die Wohnung der Tochter in Augenschein zu nehmen, was der Antragsgegner aber abgelehnt habe. Schließlich bestünden erhebliche Bedenken an der gerichtlichen Verwertbarkeit der Angaben aus dem Vermerk der Stadtverwaltung M vom 28.5.2014, da sich diese auf Oktober 2013 bezögen.

Zur Ergänzung wird auf die Gerichtsakte und die dem Gericht vorgelegte Verwaltungsakte des Antragsgegners verwiesen.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Das Sozialgericht hat den Antragsgegner zu Unrecht im Wege der einstweiligen Anordnung zur Erbringung von Kosten der Unterkunft verpflichtet. Denn die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sind nicht ausreichend glaubhaft gemacht.

Nach § 86b Abs. 2 Satz 1 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass der einstweiligen Anordnung setzt einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund voraus, deren Voraussetzungen vom Antragsteller glaubhaft zu machen und vom Gericht summarisch zu prüfen sind. Der Anordnungsanspruch bezieht sich auf das geltend gemachte materielle Recht des Antragstellers, für das vorläufiger Rechtsschutz beantragt wird. Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund stehen nicht beziehungslos nebeneinander, sondern bilden aufgrund ihres funktionalen Zusammenhangs ein bewegliches System : Je größer die Erfolgsaussichten in der Hauptsache sind, umso geringer sind die Anforderungen an den Anforderungsgrund und umgekehrt. Wenn die Klage offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ist ein Recht, das geschützt werden muss, nicht vorhanden. Der Antrag auf eine einstweilige Anordnung ist in diesem Fall, auch wenn ein Anordnungsgrund gegeben ist, abzulehnen. Ist die Klage offensichtlich zulässig und begründet, vermindern sich die Anforderungen an den Anordnungsgrund ; auch in diesem Fall kann aber auf einen Anordnungsgrund nicht verzichtet werden.

Anordnungsgrund ist die Notwendigkeit zur Abwendung wesentlicher Nachteile. Vermieden werden soll sowohl bei Sicherungs- als auch bei Regelungsanordnungen, dass der Antragsteller vor vollendete Tatsachen gestellt wird, bevor er wirksamen Rechtsschutz erlangen kann. Für das Vorliegen eines wesentlichen Nachteils im Sinne des § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG ist entscheidend, ob es bei einer Interessenabwägung nach den Umständen des Einzelfalls für den Betroffenen zumutbar ist, die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.

Bei offenem Ausgang des Hauptsachverfahrens ist eine umfassende Interessenabwägung erforderlich. Die einstweilige Anordnung wird erlassen, wenn es dem Antragsteller unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Hauptsacheentscheidung abzuwarten. Abzuwägen sind die Folgen, die auf der einen Seite entstehen würden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung nicht erließe, sich jedoch im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch besteht, und auf der anderen Seite entstünden, wenn das Gericht die einstweilige Anordnung erließe, sich aber im Hauptsacheverfahren herausstellt, dass der Anspruch nicht besteht. Dabei sind je nach Fallgestaltung neben allgemeinen Billigkeitserwägungen die Intensität einer drohenden Verletzung von Grundrechten, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, sowie die Mitverantwortung des Antragstellers für eine entstandene nachteilige Situation in die Interessenabwägung mit einzubeziehen.

Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache offen, da der entscheidungserhebliche Sachverhalt bislang nicht erschöpfend aufgeklärt ist und daher die Prüfung der Voraussetzungen des geltend gemachten Anordnungsanspruchs nicht abschließend möglich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch richtet sich nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Danach werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Erfasst sind hiervon alle Kosten, die für eine zu Wohnzwecken tatsächlich genutzte Unterkunft anfallen. Ob die Antragstellerin die Wohnung in der R in M tatsächlich zu Wohnzwecken nutzt, kann auf der Grundlage des bislang aufgeklärten Sachverhalts nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Denn aufgrund der bisherigen Amtsermittlungen des Antragsgegners und des Sozialgerichts spricht einiges dafür, dass die Antragstellerin die Wohnung in der R nicht zu Wohnzwecken nutzt.

Ob der Antragsgegner im Wege der Amtsermittlung nach § 20 SGB X allen zugänglichen Beweismitteln nachgegangen ist und daher zu einer Entscheidung nach der objektiven Beweislastverteilung berechtigt war, kann im vorliegenden Verfahren aber letztlich offen bleiben. Denn die bei offenen Erfolgsaussichten der Hauptsache anzustellende Interessenabwägung ergibt jedenfalls, dass eine einstweilige Anordnung im vorliegenden Fall nicht zur Abwendung wesentlicher Nachteile der Antragstellerin notwendig ist. Zwar sind die Folgen einer zu Unrecht erfolgten Verweigerung zur Existenzsicherung notwendiger Leistungen für den Betroffenen regelmäßig schwerwiegender als die fiskalischen Folgen einer vorübergehend zu Unrecht erfolgten Leistungsgewährung für die Behörde. Von besonderem Gewicht ist im vorliegenden Fall aber die Mitverantwortung der Antragstellerin für die entstandene für sie nachteilige Situation. Denn die Aufklärbarkeit des entscheidungserheblichen Sachverhalts scheiterte wesentlich an der Weigerung der Antragstellerin, die Inaugenscheinnahme der Wohnung, für die sie die Erbringung von Kosten der Unterkunft und Heizung begehrt, zu dulden.

Die Duldung der Inaugenscheinnahme der Wohnung nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X durch den Außendienst des Antragsgegners ist der Antragstellerin auch zumutbar. Die Duldung des Hausbesuchs durch den Hilfebedürftigen findet ihre Grundlage in der allgemeinen Mitwirkungspflicht der Verfahrensbeteiligten nach § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Zwar sehen weder das SGB II noch das SGB X Hausbesuche ausdrücklich vor. Gleichwohl kann die Verpflichtung zur Duldung von Hausbesuchen unmittelbar auf § 21 Abs. 2 Satz 1 und 2 SGB X gestützt werden. Die Mitwirkungspflicht des § 21 Abs. 2 Satz 1 SGB X bezieht sich auf die in Absatz 1 aufgeführten Beweismittel, zu denen die Inaugenscheinnahme nach Nr. 4 gehört. Kommt die Behörde mit eigenen Ermittlungen nicht weiter, so kann im Rahmen der Augenscheinseinnahme deshalb auch der Hausbesuch erforderlich sein. Dies gilt insbesondere dann, wenn Beweisgegenstand die tatsächliche Nutzung einer Wohnung ist. Denn hier ist die Inaugenscheinnahme dieser Wohnung das am nächsten liegende Beweismittel.

Bedenken gegen die Zumutbarkeit der Duldung der Inaugenscheinnahme der Wohnung bestehen entgegen der Ansicht der Antragstellerin auch nicht im Hinblick darauf, dass der Antragsgegner durch eine anonyme Anzeige zur Inaugenscheinnahme der Wohnung veranlasst worden wäre. Es kann hierbei offen bleiben, ob bereits eine anonyme Anzeigen den Leistungsträger berechtigt, einen Hausbesuch beim Leistungsempfänger durchzuführen. Denn der Antragsgegner stützt seine Zweifel an der tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch die Antragstellerin nicht nur auf die anonyme Anzeige. Vielmehr hat er diese Anzeige zum Anlass genommen, weitere Amtsermittlungen durchzuführen. Der dabei festgestellte sehr niedrige Stromverbrauch der Antragstellerin spricht gegen eine durchgehende Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken. Auch die Tatsache, dass die Antragstellerin nicht über einen Festnetz-Telefonanschluss verfügt, spricht dagegen. Außerdem hatte sich bereits im Jahr 2013 der Vermieter des Hauses, in dem die Tochter der Antragstellerin wohnt, an die Stadtverwaltung M gewandt und nach dort mitgeteilt, dass die Antragstellerin nach Angaben seiner Mieter in der Wohnung ihrer Tochter wohne, ohne sich dort angemeldet zu haben. Letztendlich geben auch die unterschiedlichen Angaben der Antragstellerin und ihrer Tochter im Erörterungstermin des Sozialgerichts am 11.6.2014 Anlass zu weiteren Amtsermittlungen: So hatte die Antragstellerin angegeben, während der Krankheit ihrer Tochter eine Woche in deren Wohnung geschlafen zu haben, während die Tochter angegeben hatte, ihre Mutter habe während der Erkrankung nicht bei ihr geschlafen. Es war daher naheliegend, den durch das bisherige Ergebnis der Amtsermittlungen begründeten Zweifeln an der tatsächlichen Nutzung der Wohnung durch die Antragstellerin weiter nachzugehen.

Verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Unverletzlichkeit der Wohnung nach Art. 13 GG bestehen nicht: Da die Inaugenscheinnahme nicht erzwungen werden kann, liegt angesichts der verbleibenden Entscheidungsfreiheit auf Seiten des Betroffenen kein unmittelbarer oder mittelbarer Grundrechtseingriff vor.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten werden.

Show what you know!
11 Gesetze

moreResultsText

{{count_recursive}} Gesetze werden in diesem Text zitiert

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag 1. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,2. in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungskla
45 Artikel zu passenden Rechtsgebieten

moreResultsText

09/09/2016 15:08

Der Bundesgerichtshof hat in einem Grundsatzurteil die Rechte von Heimbewohnern gestärkt.
SubjectsSozialrecht
09/10/2014 11:57

Bei einem Wechsel des Sozialversicherungsträgers können die vom zuerst verpflichteten Sozialversicherungsträger erworbenen Ersatzansprüche des Geschädigten übergehen.
SubjectsSozialrecht
26/03/2014 13:49

Arbeitgeber, die sittenwidrig geringe Löhne zahlen, sind verpflichtet, dem Jobcenter die an die Arbeitnehmer gezahlten Aufstockungsbeiträge zu erstatten - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsSozialrecht
04/06/2015 10:46

Arbeitslosengeld kann nur beanspruchen, wer den Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit zur Verfügung steht - BSP Rechtsanwälte - Anwältin für Arbeitsrecht Berlin
SubjectsSozialrecht
Artikel zu Sozialrecht

Annotations

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers zur mündlichen Erörterung des Antrags oder zur Vornahme anderer für die Entscheidung über die Leistung notwendiger Maßnahmen persönlich erscheinen.

(1) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 60 bis 62, 65 nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert, kann der Leistungsträger ohne weitere Ermittlungen die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen, soweit die Voraussetzungen der Leistung nicht nachgewiesen sind. Dies gilt entsprechend, wenn der Antragsteller oder Leistungsberechtigte in anderer Weise absichtlich die Aufklärung des Sachverhalts erheblich erschwert.

(2) Kommt derjenige, der eine Sozialleistung wegen Pflegebedürftigkeit, wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Gefährdung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit, anerkannten Schädigungsfolgen oder wegen Arbeitslosigkeit beantragt oder erhält, seinen Mitwirkungspflichten nach den §§ 62 bis 65 nicht nach und ist unter Würdigung aller Umstände mit Wahrscheinlichkeit anzunehmen, daß deshalb die Fähigkeit zur selbständigen Lebensführung, die Arbeits-, Erwerbs- oder Vermittlungsfähigkeit beeinträchtigt oder nicht verbessert wird, kann der Leistungsträger die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagen oder entziehen.

(3) Sozialleistungen dürfen wegen fehlender Mitwirkung nur versagt oder entzogen werden, nachdem der Leistungsberechtigte auf diese Folge schriftlich hingewiesen worden ist und seiner Mitwirkungspflicht nicht innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist nachgekommen ist.

(1) Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag

1.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung haben, die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise anordnen,
2.
in den Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen,
3.
in den Fällen des § 86a Abs. 3 die sofortige Vollziehung ganz oder teilweise wiederherstellen.
Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen oder befolgt worden, kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung kann mit Auflagen versehen oder befristet werden. Das Gericht der Hauptsache kann auf Antrag die Maßnahmen jederzeit ändern oder aufheben.

(2) Soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Das Gericht der Hauptsache ist das Gericht des ersten Rechtszugs und, wenn die Hauptsache im Berufungsverfahren anhängig ist, das Berufungsgericht. Die §§ 920, 921, 923, 926, 928, 929 Absatz 1 und 3, die §§ 930 bis 932, 938, 939 und 945 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

(3) Die Anträge nach den Absätzen 1 und 2 sind schon vor Klageerhebung zulässig.

(4) Das Gericht entscheidet durch Beschluss.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.

(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.

(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.

(1) Die Behörde bedient sich der Beweismittel, die sie nach pflichtgemäßem Ermessen zur Ermittlung des Sachverhalts für erforderlich hält. Sie kann insbesondere

1.
Auskünfte jeder Art, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, einholen,
2.
Beteiligte anhören, Zeugen und Sachverständige vernehmen oder die schriftliche oder elektronische Äußerung von Beteiligten, Sachverständigen und Zeugen einholen,
3.
Urkunden und Akten beiziehen,
4.
den Augenschein einnehmen.
Urkunden und Akten können auch in elektronischer Form beigezogen werden, es sei denn, durch Rechtsvorschrift ist etwas anderes bestimmt.

(2) Die Beteiligten sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

(3) Für Zeugen und Sachverständige besteht eine Pflicht zur Aussage oder zur Erstattung von Gutachten, wenn sie durch Rechtsvorschrift vorgesehen ist. Eine solche Pflicht besteht auch dann, wenn die Aussage oder die Erstattung von Gutachten im Rahmen von § 407 der Zivilprozessordnung zur Entscheidung über die Entstehung, Erbringung, Fortsetzung, das Ruhen, die Entziehung oder den Wegfall einer Sozialleistung sowie deren Höhe unabweisbar ist. Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über das Recht, ein Zeugnis oder ein Gutachten zu verweigern, über die Ablehnung von Sachverständigen sowie über die Vernehmung von Angehörigen des öffentlichen Dienstes als Zeugen oder Sachverständige gelten entsprechend. Falls die Behörde Zeugen, Sachverständige und Dritte herangezogen hat, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Entschädigung oder Vergütung; mit Sachverständigen kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.

(4) Die Finanzbehörden haben, soweit es im Verfahren nach diesem Gesetzbuch erforderlich ist, Auskunft über die ihnen bekannten Einkommens- oder Vermögensverhältnisse des Antragstellers, Leistungsempfängers, Erstattungspflichtigen, Unterhaltsverpflichteten, Unterhaltsberechtigten oder der zum Haushalt rechnenden Familienmitglieder zu erteilen.

(1) Die Wohnung ist unverletzlich.

(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.

(3) Begründen bestimmte Tatsachen den Verdacht, daß jemand eine durch Gesetz einzeln bestimmte besonders schwere Straftat begangen hat, so dürfen zur Verfolgung der Tat auf Grund richterlicher Anordnung technische Mittel zur akustischen Überwachung von Wohnungen, in denen der Beschuldigte sich vermutlich aufhält, eingesetzt werden, wenn die Erforschung des Sachverhalts auf andere Weise unverhältnismäßig erschwert oder aussichtslos wäre. Die Maßnahme ist zu befristen. Die Anordnung erfolgt durch einen mit drei Richtern besetzten Spruchkörper. Bei Gefahr im Verzuge kann sie auch durch einen einzelnen Richter getroffen werden.

(4) Zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit, insbesondere einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr, dürfen technische Mittel zur Überwachung von Wohnungen nur auf Grund richterlicher Anordnung eingesetzt werden. Bei Gefahr im Verzuge kann die Maßnahme auch durch eine andere gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden; eine richterliche Entscheidung ist unverzüglich nachzuholen.

(5) Sind technische Mittel ausschließlich zum Schutze der bei einem Einsatz in Wohnungen tätigen Personen vorgesehen, kann die Maßnahme durch eine gesetzlich bestimmte Stelle angeordnet werden. Eine anderweitige Verwertung der hierbei erlangten Erkenntnisse ist nur zum Zwecke der Strafverfolgung oder der Gefahrenabwehr und nur zulässig, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt ist; bei Gefahr im Verzuge ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen.

(6) Die Bundesregierung unterrichtet den Bundestag jährlich über den nach Absatz 3 sowie über den im Zuständigkeitsbereich des Bundes nach Absatz 4 und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 5 erfolgten Einsatz technischer Mittel. Ein vom Bundestag gewähltes Gremium übt auf der Grundlage dieses Berichts die parlamentarische Kontrolle aus. Die Länder gewährleisten eine gleichwertige parlamentarische Kontrolle.

(7) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zur Abwehr einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen, auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter Jugendlicher vorgenommen werden.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.