Zwangsvollstreckung
AOL Articles by other authors
Zwangsvollstreckung
Zwangsvollstreckung
Als Zwangsvollstreckung wird ein staatliches Verfahren bezeichnet, das dem Gläubiger die Möglichkeit gibt, seine Ansprüche gegen den Schuldner zwangsweise durchzusetzen. Hierzu werden die Regeln der Zwangsvollstreckung aus dem 8. Buch der Zivilprozessordnung (ZPO) herangezogen. Eine Zwangsvollstreckung kann auf die Herausgabe einer Sache (§§ 883-886 ZPO), auf die Duldung oder Unterlassung eines Verhaltens (§ 890 ZPO) sowie auf die Abgabe einer Willenserklärung (§ 894 ZPO) gerichtet sein. Es besteht die Möglichkeit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken oder wegen anderer bestehender Ansprüche. Die Zwangsvollstreckung ist indes sowohl in das bewegliche Vermögen (§§ 803-863 ZPO) als auch in das unbewegliche Vermögen (§§ 864-871 ZPO) möglich.
Kommt der Schuldner seinen Verpflichtungen aus dem Zwangsvollstreckungstitel nach, ist eine Zwangsvollstreckung ausgeschlossen. Damit eine Zwangsvollstreckung in Betracht kommt müssen grundsätzlich vier Voraussetzungen erfüllt sein. Zunächst muss der Gläubiger einen Antrag auf Zwangsvollstreckung stellen. Weiterhin ist ein Zwangsvollstreckungstitel erforderlich. Hierbei kann es sich sowohl um ein Gerichtsurteil (Endurteil gem. § 704 Abs. 1 ZPO), als auch um ein Vollstreckungsbescheid oder eine vollstreckbare Urkunde handeln. Ein solcher Zwangsvollstreckungstitel zeichnet sich dadurch aus, dass aus ihm heraus deutlich wird, dass der Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner hat. § 794 ZPO normiert diese Vollstreckungstitel. Schließlich muss dieser Vollstreckungstitel eine Vollstreckungsklausel beinhalten, die grundsätzlich von Prozessgericht oder - sofern es sich um eine noterielle Urkunde handelt - vom Notar erteilt wird.
Author
moreResultsText
moreResultsText
moreResultsText