Vereinsrecht: Dienstvertrag des Vorstands: Mitgliederversammlung entscheidet

published on 03/11/2016 13:35
Vereinsrecht: Dienstvertrag des Vorstands: Mitgliederversammlung entscheidet
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Übt ein Vorstandsmitglied seine Tätigkeit in einem Anstellungsverhältnis aus, ist für den Abschluss des Dienstvertrags das gleiche Vereinsorgan zuständig wie für die Bestellung.
Regelt die Satzung das nicht anders, ist das die Mitgliederversammlung, so das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt a.M. Die Richter wiesen aber auch darauf hin, dass dies durch die Satzung dahin abgeändert werden kann, dass für die Bestellung des Vorstands und den Abschluss entsprechender Dienstverträge ein anderes Vereinsorgan zuständig ist. Eine solche Satzungsregelung kann dann nicht durch eine bloße Geschäftsanweisung geändert werden.


Die Entscheidung im Einzelnen lautet:

OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 02.03.2016 (Az.: 4 U 60/15).

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 06.03.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 7. Zivilkammer - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz hat der Kläger zu tragen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf einer Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1-fachen des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des 1,1-fachen des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


Tatbestand:

Die Beklagte ist eine Gewerkschaft für das...personal der Eisenbahnunternehmen. Der Kläger ist im Jahr... zum stellvertretenden...vorsitzenden der Beklagten gewählt worden.

Die Parteien streiten über den Fortbestand eines dem Wahlamt zugrunde liegenden Dienstverhältnisses und daraus resultierende Ansprüche des Klägers.

Anstelle einer Darstellung der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 09.03.2015 Bezug genommen.

Die Feststellungen des Landgerichts werden dahin ergänzt, dass die 2012 beschlossene Satzung der Beklagten u. a. folgende Regelungen enthält:

„ § 13 Hauptvorstand

Der Hauptvorstand ist das oberste Organ der A in der Zeit zwischen den Generalversammlungen. Seine Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend....

Der Hauptvorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:...

Beschlussfassung über die Freistellung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes für gewerkschaftliche Zwecke sowie deren Arbeitsverträge,...

§ 14 Geschäftsführender Vorstand

Der Geschäftsführende Vorstand besteht aus

dem Bundesvorsitzenden und

zwei stellvertretenden...vorsitzenden.

Jedes Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes ist für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB....

Der geschäftsführende Vorstand ist ausführendes Organ von Generalversammlung und Hauptvorstand. Er ist an deren Beschlüsse gebunden....“

Anstelle einer Darstellung weiterer Einzelheiten wird auf die vom Kläger als Anlage K 3 vorgelegte Satzung der Beklagten, Stand 2012, Bezug genommen.

Die tatbestandlichen Feststellungen des Landgerichts sind weiter dahin zu ergänzen, dass in einer Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten am 14./15.07.2015 ein Beschluss über die Ausschließung des Klägers aus der A gefasst wurde und dazu durch Beschlussfassung in der Sitzung des Hauptvorstandes vom 23.09.2015 eine nachträgliche Zustimmung des Hauptvorstandes der A erteilt worden ist. Der Kläger erachtet seine Ausschließung für unwirksam und hat den Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes nach seinem Vortrag im Schriftsatz vom 08.02.2016 zwischenzeitlich mit einer vor dem Landgericht Frankfurt am Main erhobenen Feststellungsklage angegriffen.

Das Landgericht hat der Klage hinsichtlich des vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachten Anspruchs, ihn als stellvertretender...vorsitzender zu unveränderten Bedingungen weiter zu beschäftigen, stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass dem Kläger aus einem bei der Hauptvorstandssitzung vom 29.- 31.05.... durch eine Einigung über die essentialia negotii auch ohne Einhaltung der Schriftform wirksam geschlossenen Dienstvertrag mit der Beklagten ein Weiterbeschäftigungsanspruch zustehe. Das Dienstverhältnis des Klägers sei nicht wirksam gekündigt worden. In der Hauptvorstandssitzung der Beklagten vom 15.04.2013 sei über eine Kündigung des Dienstverhältnisses des Klägers kein Beschluss gefasst worden. Eine wirksame Kündigung sei auch nicht durch das Schreiben des Bundesvorsitzenden bzw. des geschäftsführenden Vorstands vom 22.04.2013 erfolgt. Es fehle an dem gemäß § 13 Ziff. 7 l) der Satzung der Beklagten erforderlichen Beschluss des Hauptvorstandes. Die Kündigung sei von dem Hauptvorstand auch nicht nachträglich wirksam genehmigt worden, da die Genehmigung einer fristlosen Kündigung nur innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs.2 BGB hätte erfolgen können.

Das Dienstverhältnis sei nach den bei seiner Begründung in Bezug genommenen „Arbeitsverträgen“ auch nicht mit der Bedingung verknüpft worden, dass es mit einer Amtsenthebung automatisch enden solle. Es sei zudem eine Beendigung des Wahlamtes nicht feststellbar. Der Wirksamkeit der Amtsenthebung des Klägers am 15.04.2013 stehe entgegen, dass ein entsprechender Tagesordnungspunkt vor der Sitzung nicht rechtzeitig mitgeteilt worden sei. Der Wirksamkeit einer späteren Amtsenthebung stehe die Regelung des § 626 Abs. 2 BGB entgegen.

Die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers könne ferner auch nicht auf ein Recht zur ordentlichen Kündigung gestützt werden, da es sich um ein befristetes Dienstverhältnis im Sinne des § 620 Abs. 1 BGB handele.

Hinsichtlich der vom Kläger begehrten Feststellung des Fortbestehens des Dienstverhältnisses sei die Klage wegen einer Subsidiarität gegenüber der auf die Weiterbeschäftigung bei der Beklagten gerichteten Leistungsklage unzulässig.

Eine Unzulässigkeit der Klage bestehe auch hinsichtlich des Hilfsantrags zu 3., da sich dieser Antrag nach den Erläuterungen des Klägervertreters in der mündlichen Verhandlung auf den Zeitpunkt einer Wiederaufnahme der Tätigkeit des Klägers beziehe, so dass der Antrag von einer außerprozessualen Bedingung abhängig gemacht worden sei.

Gegen das den erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 11.03.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts hat die Beklagte mit am 31.03.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz ihres erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und die Berufung innerhalb der bis zum 11.06.2015 verlängerten Berufungsbegründungsfrist mit einem am Tag des Fristablaufs bei dem Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten begründet.

Der Kläger hat gegen das seinen erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 12.03.2015 zugestellte Urteil des Landgerichts mit am Montag, dem 13.04.2015 bei dem Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und die Berufung in diesem Schriftsatz auch begründet.

Der Senat hat die Parteien mit Beschluss vom 06.11.2015 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf eine gemäß § 13 Nr. 7 l) der Satzung der Beklagten begründete Zuständigkeit des Hauptvorstandes für die „Arbeitsverträge“ von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes ein zur Unzulässigkeit der Klage führender Mangel der gesetzlichen Vertretung der Beklagten vorliegen könne, weil diese nach der Klageschrift und dem Rubrum des angefochtenen Urteils nicht durch den Hauptvorstand der Beklagten, sondern durch ihren Bundesvorsitzenden vertreten sei.

Der Kläger hat auf den Hinweis des Senats mit Schriftsatz vom 27.11.2015 für den Fall, dass das Berufungsgericht an der im Hinweisbeschluss vertretenen Rechtsauffassung festhält, hilfsweise beantragt, den Klage- und Berufungsklageantrag dahingehend zu korrigieren, dass die Beklagte durch den Hauptvorstand vertreten werde. Für den Fall, dass das Berufungsgericht die Auffassung vertrete, dass es sich bei einer Vertretung der Beklagten durch den Hauptvorstand um eine Klageänderung handele, hat der Kläger „im Wege einer Klageerweiterung“ beantragt, den Klage- und Berufungsantrag dahingehend zu ändern, dass die Beklagte durch den Hauptvorstand vertreten werde.

Der Senat hat den Kläger mit Beschluss vom 03.12.2015 darauf hingewiesen, dass die mit Schriftsatz vom 27.11.2015 gestellten Hilfsanträge unzulässig sein dürften, da die Angabe der gesetzlichen Vertretung der Beklagten als wesentlicher Bestandteil einer formell ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden könne und die Rechtsauffassung des Senats als innerprozessuale Bedingung erst aufgrund einer abschließenden rechtlichen Würdigung des Senats in einer die Instanz beendenden Entscheidung feststehe, während die gesetzliche Vertretung der Beklagten als Prozessvoraussetzung spätestens zum Zeitpunkt der letztem mündlichen Verhandlung gegeben sein müsse.

Neben seinen Hilfsanträgen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung der Beklagten verfolgt der Kläger mit seiner Berufung in der Sache die von ihm erstinstanzlich als Klageanträge zur 1. und 2. gestellten Feststellungsanträge weiter und verteidigt das landgerichtliche Urteil hinsichtlich des zuerkannten Weiterbeschäftigungsanspruchs.

Zur Frage der gesetzlichen Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit vertritt der Kläger die Auffassung, dass der Bundesvorsitzende der Beklagten zu deren Vertretung berufen sei. Der Bundesvorsitzende der Beklagten sei nach § 14 Ziff. 2 der Satzung der Beklagten als Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes der Beklagten ohne Einschränkung für sich allein Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Der Vorstand sei nach § 26 Abs. 1 S. 2 BGB zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung eines Vereins berufen. Die Vertretungsmacht des geschäftsführenden Vorstandes und des Bundesvorsitzenden sei auch nicht im Sinne des § 26 Abs. 1 S. 3 BGB beschränkt worden. Eine solche Beschränkung ergebe sich nicht aus § 13 Ziff. 7 l) der Satzung der Beklagten. Diese Bestimmung übertrage die Zuständigkeit für den Abschluss und die Beendigung der „Arbeitsverträge“ von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes nicht auf den Hauptvorstand, sondern regele lediglich die Erforderlichkeit einer Beschlussfassung des Hauptvorstandes über den Abschluss und die Beendigung dieser „Arbeitsverträge“. Der geschäftsführende Vorstand sei zudem nach § 14 Ziff. 3 der Satzung der Beklagten ausführendes Organ des Hauptvorstandes und an dessen Beschlüsse gebunden. Der Hauptvorstand habe darüber hinaus in einer Sitzung vom 16. bis 18. Juni 2008 eine Geschäftsanweisung für den geschäftsführenden Vorstand beschlossen, nach der es ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand gestattet sei, Rechtsgeschäfte zu tätigen.

Der Kläger vertritt ferner die Ansicht, dass bei einer fehlenden Vertretungsbefugnis des Bundesvorsitzenden für die Beklagte bereits die Einlegung der Berufung durch die Beklagte unwirksam sei.

Die Beklagte beantragt neben einer Zurückweisung des vom Kläger eingelegten Rechtsmittels, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen, sowie hilfsweise, den Kläger gemäß dem sinngemäß weiter verfolgten erstinstanzlichen Hilfswiderklageantrag zu verurteilen.

Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Klage gemäß dem vom Senat mit Beschluss vom 06.11.2015 erteilten Hinweis unzulässig sei, da die Zuständigkeit des Hauptvorstandes gemäß § 13 Ziff. 7 l) der Satzung die Beendigung und Änderung der Dienstverträge mit den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes umfasse. Der Hauptvorstand sei als Gremium mit dem Verfahren auch noch nicht befasst worden.


Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Das Fehlen einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung der Beklagten, das nach der im Folgenden noch darzustellenden rechtlichen Würdigung des Senats zur Unzulässigkeit der Klage führt, lässt die Befugnis der Beklagten zur Einlegung des Rechtsmittels der Berufung unberührt. Ein schon im ersten Rechtszug bestehender Mangel der gesetzlichen Vertretung einer in der Sache verurteilten Partei führt in der höheren Instanz nicht zur Verwerfung des Rechtsmittels wegen Unzulässigkeit, sondern dazu, dass die Klage als unzulässig abzuweisen ist. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertretene Partei mit ihrem Rechtsmittel eine Sach- oder eine Prozessentscheidung erstrebt. Die Beklagte hat sich im Übrigen neben den von ihr gegen ihre Verurteilung in der Sache erhobenen Einwendungen im Berufungsverfahren im Anschluss an den vom Senat erteilten Hinweis auch darauf berufen, dass sie im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten ist.

In der Sache führt die Berufung der Beklagten im Umfang der klagestattgebenden Entscheidung des Landgerichts zu einer Abweisung der Klage als unzulässig.

Die Beklagte ist im vorliegenden Rechtsstreit durch ihren Bundesvorsitzenden, der in der Klageschrift und im Rubrum des angefochtenen Urteils - ebenso wie in den Berufungsschriften - als Vertreter der Beklagten angegeben ist, nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten. Die gesetzliche Vertretung einer Partei ist als Prozessvoraussetzung gemäß § 56 Abs. 1 ZPO in jedem Rechtszug von Amts wegen anhand der materiellrechtlichen Rechtslage zu prüfen. Danach ergibt sich für die gesetzliche Vertretung der Beklagten Folgendes:

Der Beklagte unterliegt als Gewerkschaft den für nicht rechtsfähige Vereine geltenden Regelungen. Dabei finden die Regelungen über den rechtsfähigen Verein mit Ausnahme der Vorschriften, die die Rechtsfähigkeit voraussetzen, entsprechende Anwendung. Nach dem Vereinsrecht umfasst die gemäß § 26 Abs. 1 S. 2 BGB grundsätzlich unbeschränkte Vertretungsmacht des Vorstandes nicht den Abschluss und die Lösung von Anstellungs- oder Dienstverträgen mit Vorstandsmitgliedern. Für diese besteht vor dem Hintergrund eines Gleichlaufs von Bestellungs- und Anstellungszuständigkeit eine Zuständigkeit der Mitgliederversammlung als des Organs, das nach § 27 Abs. 1 BGB auch zur Bestellung des Vorstandes berufen ist. Die Regelung des § 27 Abs. 1 BGB kann allerdings gemäß § 40 S. 1 BGB durch Satzung dahin abgeändert werden, dass für die Bestellung des Vorstands und den Abschluss entsprechender Dienstverträge die Zuständigkeit eines anderen Vereinsorgans begründet wird. Von dieser Befugnis hat die Beklagte in ihrer Satzung Gebrauch gemacht, indem sie dem Hauptvorstand - neben der in § 13 Nr. 7 n) der Satzung begründeten Befugnis zur Amtsenthebung von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemäß § 17 Nr. 4 der Satzung und der Regelung der Nachfolge bis zur Neuwahl - in § 13 Nr. 7 l) der Satzung auch die Kompetenz zur Beschlussfassung über die Dienstverträge von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes zugewiesen hat. Die Zuweisung einer Kompetenz zur Beschlussfassung über die „Arbeitsverträge“ der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes kann in Anbetracht des Fehlens anderweitiger satzungsrechtlicher Kompetenzzuweisungen für den betreffenden Bereich nur so ausgelegt werden, dass die nach der gesetzlichen Regelung der Mitgliederversammlung, d. h. der Generalversammlung der Beklagten, zustehende Befugnis zum Abschluss und zur Lösung von Dienstverträgen uneingeschränkt dem Hauptvorstand übertragen ist. Eine abweichende Auslegung kann nicht damit begründet werden, dass der geschäftsführende Vorstand in § 14 Nr. 3 S. 1 der Satzung der Beklagten als ausführendes Organ von Generalversammlung und Hauptvorstand bezeichnet und nach Satz 2 dieser Bestimmung an deren Beschlüsse gebunden ist. Denn die betreffende Regelung enthält keine Zuweisung sachspezifischer Kompetenzen und ermöglicht es dem geschäftsführenden Vorstand als „ausführendes Organ“ nicht, ohne eine entsprechende sachspezifische Beschlussfassung des zuständigen Hauptvorstandes tätig zu werden.

Die satzungsrechtliche Kompetenz des Hauptvorstandes der Beklagten zur Beschlussfassung über die Dienstverträge der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands umfasst auch die gesetzliche Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit, der sich auf das der Tätigkeit des Klägers als stellvertretender...vorsitzender der Beklagten zugrundeliegende Dienstverhältnisses bezieht. Die durch Satzung begründete Zuständigkeit des Organ eines Vereins für das Dienstverhältnis eines Vorstandsmitglieds erstreckt sich auch auf die gerichtliche Vertretung gegenüber einem aktuellen oder ehemaligen Vorstandsmitglied und ist nicht davon abhängig, ob das Anstellungsverhältnis beendet ist.

Die danach bestehende satzungsrechtliche Kompetenzzuweisung konnte von dem Hauptvorstand entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nicht durch eine im Jahre 2008 beschlossene Geschäftsanweisung, nach der es ausschließlich dem geschäftsführenden Vorstand gestattet ist, Rechtsgeschäfte zu tätigen, verändert werden. Denn der Hauptvorstand war mangels einer Kompetenz zur Satzungsänderung nicht befugt, die ihm satzungsrechtlich zustehenden sachspezifischen Kompetenzen im Rahmen einer allgemeinen Geschäftsanweisung auf den geschäftsführenden Vorstand zu übertragen. Es ist ferner auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Hauptvorstand der Beklagten den Bundesvorsitzenden oder den geschäftsführenden Vorstand bevollmächtigt hat, die Beklagte in den verfahrensgegenständlichen Streitigkeiten über den Fortbestand des Dienstvertrages des Klägers zu vertreten. Der Hauptvorstand der Beklagten ist vielmehr nach dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag der Beklagten bislang mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits nicht befasst worden.

Nach den vorstehenden Ausführungen ist die Beklagte durch ihren Bundesvorsitzenden im vorliegenden Rechtsstreit nicht ordnungsgemäß gesetzlich vertreten, da die Zuständigkeit zur Vertretung der Beklagten satzungsrechtlich dem Hauptvorstand der Beklagten zugewiesen ist. Die Klage ist daher mangels ordnungsgemäßer gesetzlicher Vertretung der Beklagten unzulässig.

Die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 27.11.2015 gestellten Hilfsanträge, mit denen der Kläger - in Abhängigkeit von der Rechtsauffassung des Senats zur gesetzlichen Vertretung der Beklagten - den Hauptvorstand als gesetzlichen Vertreter der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit bezeichnet hat, sind unzulässig. Die Angabe der gesetzlichen Vertretung der Beklagten kann als wesentlicher Bestandteil einer formell ordnungsgemäßen Klageerhebung grundsätzlich nicht von einer Bedingung abhängig gemacht werden. Der Eintritt der vom Kläger aufgestellten innerprozessuale Bedingung, nach der die Vertretung der Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit von der Rechtsauffassung des Senats zu den gesetzlichen Vertretungsverhältnissen der Beklagten abhängig sein soll, ist auch erst mit der abschließenden rechtlichen Würdigung des Senats in der die Instanz beendenden Entscheidung feststellbar, während die gesetzliche Vertretung der Beklagten als Prozessvoraussetzung spätestens zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung gegeben sein muss. Der Senat hat auf diese Würdigung mit Beschluss vom 03.12.2015 hingewiesen, ohne dass der Kläger dazu im Folgenden noch Stellung genommen hat.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

In der Sache bleibt das Rechtsmittel ohne Erfolg. Die vom Kläger mit der Berufung angegriffene Abweisung der erstinstanzliche Klageanträge zu 1. und 2. als unzulässig ist nach der vorstehenden Würdigung des Senats aufrechtzuerhalten, da sich die Unzulässigkeit der Klage auch hinsichtlich dieser Anträge schon aus dem Fehlen einer ordnungsgemäßen gesetzlichen Vertretung der Beklagten ergibt. Es bedarf daher auch keiner Entscheidung über den von der Beklagten hilfsweise für den Fall eines klagestattgebenden Urteils gestellten Widerklageantrag.

Die Entscheidung über die in erster Instanz und im Berufungsverfahren entstandenen Kosten des Rechtsstreits beruht auf den §§ 91 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Voraussetzungen, unter denen gemäß § 543 Abs. 2 ZPO die Revision zuzulassen ist, liegen nicht vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

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(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Das Dienstverhältnis kann von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

(2) Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

(1) Das Dienstverhältnis endigt mit dem Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist.

(2) Ist die Dauer des Dienstverhältnisses weder bestimmt noch aus der Beschaffenheit oder dem Zwecke der Dienste zu entnehmen, so kann jeder Teil das Dienstverhältnis nach Maßgabe der §§ 621 bis 623 kündigen.

(3) Für Arbeitsverträge, die auf bestimmte Zeit abgeschlossen werden, gilt das Teilzeit- und Befristungsgesetz.

(4) Ein Verbrauchervertrag über eine digitale Dienstleistung kann auch nach Maßgabe der §§ 327c, 327m und 327r Absatz 3 und 4 beendet werden.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Das Gericht hat den Mangel der Parteifähigkeit, der Prozessfähigkeit, der Legitimation eines gesetzlichen Vertreters und der erforderlichen Ermächtigung zur Prozessführung von Amts wegen zu berücksichtigen.

(2) Die Partei oder deren gesetzlicher Vertreter kann zur Prozessführung mit Vorbehalt der Beseitigung des Mangels zugelassen werden, wenn mit dem Verzug Gefahr für die Partei verbunden ist. Das Endurteil darf erst erlassen werden, nachdem die für die Beseitigung des Mangels zu bestimmende Frist abgelaufen ist.

(1) Der Verein muss einen Vorstand haben. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich; er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Der Umfang der Vertretungsmacht kann durch die Satzung mit Wirkung gegen Dritte beschränkt werden.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so wird der Verein durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Ist eine Willenserklärung gegenüber einem Verein abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Mitglied des Vorstands.

(1) Die Bestellung des Vorstands erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.

(2) Die Bestellung ist jederzeit widerruflich, unbeschadet des Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung. Die Widerruflichkeit kann durch die Satzung auf den Fall beschränkt werden, dass ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt; ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung.

(3) Auf die Geschäftsführung des Vorstands finden die für den Auftrag geltenden Vorschriften der §§ 664 bis 670 entsprechende Anwendung. Die Mitglieder des Vorstands sind unentgeltlich tätig.

Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.