Rechtsgebiet
Wiedereinsetzung
80 von 5.460 Normen · 5 Urteile im Überblick
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Die „Wiedereinsetzung in den vorigen Stand“ ist das dogmatische Rettungsinstrument für Fristversäumnisse. Verpasst der Bürger eine Monatsfrist (z. B. für eine Klage) nur um einen Tag, wird ein belastender Behördenbescheid unanfechtbar (bestandskräftig). Die Wiedereinsetzung durchbricht dies, wenn den Bürger kein Verschulden trifft. Die Basisnorm ist § 32 VwVfG (sowie § 60 VwGO). Dogmatische Voraussetzung ist, dass der Bürger „ohne Verschulden“ an der Fristeinhaltung gehindert war. Anerkannte Gründe sind plötzliche Krankheiten, Streiks oder unvorhersehbare Naturkatastrophen. Beruht die Verspätung hingegen auf leichter Fahrlässigkeit, wird die Wiedereinsetzung abgelehnt. Ein massives Risiko ist das Anwaltsverschulden. Verschlampt der fristgerecht beauftragte Anwalt die Klagefrist, wird dieses Verschulden dem Bürger nach § 85 ZPO analog vollständig zugerechnet. Die Wiedereinsetzung scheitert dann, außer der Anwalt beweist, dass ausschließlich ein sorgfältig überwachtes Personal ein unvorhersehbares Büroversehen beging.
Ein BAföG-Bescheid kann inhaltlich falsch sein und trotzdem unangreifbar werden. Das passiert, wenn die Rechtsbehelfsfrist abläuft. Weiterlesen ›
Für dieses Unterthema zeigen wir die Inhalte des übergeordneten Gebiets „Verwaltungsrecht“.
Schlüsselnormen
- § 51 VwVfGWiederaufgreifen des Verfahrens
- § 48 VwVfGRücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes
- § 49 VwVfGWiderruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes
- § 35 VwVfGBegriff des Verwaltungsaktes
- § 45 VwVfGHeilung von Verfahrens- und Formfehlern
- § 28 VwVfGAnhörung Beteiligter
- § 46 VwVfGFolgen von Verfahrens- und Formfehlern
- § 37 VwVfGBestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung
- § 43 VwVfGWirksamkeit des Verwaltungsaktes
- § 1 VwVfGAnwendungsbereich
- § 44 VwVfGNichtigkeit des Verwaltungsaktes
- § 39 VwVfGBegründung des Verwaltungsaktes
- § 40 VwVfGErmessen
- § 75 VwVfGRechtswirkungen der Planfeststellung
- § 47 VwVfGUmdeutung eines fehlerhaften Verwaltungsaktes
- § 36 VwVfGNebenbestimmungen zum Verwaltungsakt
- § 73 VwVfGAnhörungsverfahren
- § 24 VwVfGUntersuchungsgrundsatz
- § 41 VwVfGBekanntgabe des Verwaltungsaktes
- § 74 VwVfGPlanfeststellungsbeschluss
- § 38 VwVfGZusicherung
- § 49a VwVfGErstattung, Verzinsung
- § 53 VwVfGHemmung der Verjährung durch Verwaltungsakt
- § 80 VwVfGErstattung von Kosten im Vorverfahren
- § 29 VwVfGAkteneinsicht durch Beteiligte
- § 3 VwVfGÖrtliche Zuständigkeit
- § 26 VwVfGBeweismittel
- § 31 VwVfGFristen und Termine
- § 2 VwVfGAusnahmen vom Anwendungsbereich
- § 9 VwVfGBegriff des Verwaltungsverfahrens
- § 32 VwVfGWiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 21 VwVfGBesorgnis der Befangenheit
- § 62 VwVfGErgänzende Anwendung von Vorschriften
- § 76 VwVfGPlanänderungen vor Fertigstellung des Vorhabens
- § 13 VwVfGBeteiligte
- § 54 VwVfGZulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 59 VwVfGNichtigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags
- § 60 VwVfGAnpassung und Kündigung in besonderen Fällen
- § 20 VwVfGAusgeschlossene Personen
- § 25 VwVfGBeratung, Auskunft, frühe Öffentlichkeitsbeteiligung
- § 3a VwVfGElektronische Kommunikation
- § 22 VwVfGBeginn des Verfahrens
- § 10 VwVfGNichtförmlichkeit des Verwaltungsverfahrens
- § 14 VwVfGBevollmächtigte und Beistände
- § 78 VwVfGZusammentreffen mehrerer Vorhaben
- § 42 VwVfGOffenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
- § 42a VwVfGGenehmigungsfiktion
- § 30 VwVfGGeheimhaltung
- § 56 VwVfGAustauschvertrag
- § 72 VwVfGAnwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren
- § 52 VwVfGRückgabe von Urkunden und Sachen
- § 57 VwVfGSchriftform
- § 50 VwVfGRücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren
- § 4 VwVfGAmtshilfepflicht
- § 58 VwVfGZustimmung von Dritten und Behörden
- § 55 VwVfGVergleichsvertrag
- § 5 VwVfGVoraussetzungen und Grenzen der Amtshilfe
- § 23 VwVfGAmtssprache
- § 16 VwVfGBestellung eines Vertreters von Amts wegen
- § 71 VwVfGBesondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen
- § 8 VwVfGKosten der Amtshilfe
- § 7 VwVfGDurchführung der Amtshilfe
- § 77 VwVfGAufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
- § 102 VwVfGÜbergangsvorschrift zu § 53
- § 11 VwVfGBeteiligungsfähigkeit
- § 12 VwVfGHandlungsfähigkeit
- § 61 VwVfGUnterwerfung unter die sofortige Vollstreckung
- § 27a VwVfGBekanntmachung im Internet
- § 79 VwVfGRechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte
- § 70 VwVfGAnfechtung der Entscheidung
- § 96 VwVfGÜberleitung von Verfahren
- § 27 VwVfGVersicherung an Eides statt
- § 88 VwVfGAnwendung der Vorschriften über Ausschüsse
- § 93 VwVfGNiederschrift
- § 17 VwVfGVertreter bei gleichförmigen Eingaben
- § 33 VwVfGBeglaubigung von Dokumenten
- § 67 VwVfGErfordernis der mündlichen Verhandlung
- § 68 VwVfGVerlauf der mündlichen Verhandlung
- § 6 VwVfGAuswahl der Behörde
- § 18 VwVfGVertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
Aktuelle Urteile
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Häufige Rechtsfragen im Bereich Wiedereinsetzung
Alle Fragen im FAQ ›Was ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes?
Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist gemäß § 35 S. 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft.
Welche Frist gilt für Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt?
Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids — oder wenn ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) — erhoben werden.
Welche Frist gilt, wenn dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?
Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.
Haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung und wann entfällt sie?
Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO unter anderem bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten, in anderen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen sowie wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO).
Ab wann ist im Verwaltungsprozess eine Untätigkeitsklage zulässig?
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage nach § 75 S. 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann gemäß § 75 S. 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.