Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 70 Anfechtung der Entscheidung

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

Vor Erhebung einer verwaltungsgerichtlichen Klage, die einen im förmlichen Verwaltungsverfahren erlassenen Verwaltungsakt zum Gegenstand hat, bedarf es keiner Nachprüfung in einem Vorverfahren.

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(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 03/03/2017 00:00

Tenor Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller vom 10.10.2016 gegen die Baugenehmigung des Antragsgegners vom 07.09.2016 wird angeordnet.Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
published on 24/08/2016 00:00

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 15. Juni 2016 geändert: Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Baugenehmigung vom 31. März 2016 wird bis zum Ab
published on 28/04/2016 00:00

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten, die im Jahr 2007 planfestgestellten Betriebsregelungen für den Nachtflugbetrieb auf dem Verkehrsflughafe
published on 03/02/2016 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand   1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Plange
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