Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Örtlich zuständig ist

1.
in Angelegenheiten, die sich auf unbewegliches Vermögen oder ein ortsgebundenes Recht oder Rechtsverhältnis beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Vermögen oder der Ort liegt;
2.
in Angelegenheiten, die sich auf den Betrieb eines Unternehmens oder einer seiner Betriebsstätten, auf die Ausübung eines Berufs oder auf eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde, in deren Bezirk das Unternehmen oder die Betriebsstätte betrieben oder der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll;
3.
in anderen Angelegenheiten, die
a)
eine natürliche Person betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die natürliche Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder zuletzt hatte,
b)
eine juristische Person oder eine Vereinigung betreffen, die Behörde, in deren Bezirk die juristische Person oder die Vereinigung ihren Sitz hat oder zuletzt hatte;
4.
in Angelegenheiten, bei denen sich die Zuständigkeit nicht aus den Nummern 1 bis 3 ergibt, die Behörde, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt.

(2) Sind nach Absatz 1 mehrere Behörden zuständig, so entscheidet die Behörde, die zuerst mit der Sache befasst worden ist, es sei denn, die gemeinsame fachlich zuständige Aufsichtsbehörde bestimmt, dass eine andere örtlich zuständige Behörde zu entscheiden hat. Sie kann in den Fällen, in denen eine gleiche Angelegenheit sich auf mehrere Betriebsstätten eines Betriebs oder Unternehmens bezieht, eine der nach Absatz 1 Nr. 2 zuständigen Behörden als gemeinsame zuständige Behörde bestimmen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten zur einheitlichen Entscheidung geboten ist. Diese Aufsichtsbehörde entscheidet ferner über die örtliche Zuständigkeit, wenn sich mehrere Behörden für zuständig oder für unzuständig halten oder wenn die Zuständigkeit aus anderen Gründen zweifelhaft ist. Fehlt eine gemeinsame Aufsichtsbehörde, so treffen die fachlich zuständigen Aufsichtsbehörden die Entscheidung gemeinsam.

(3) Ändern sich im Lauf des Verwaltungsverfahrens die die Zuständigkeit begründenden Umstände, so kann die bisher zuständige Behörde das Verwaltungsverfahren fortführen, wenn dies unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens dient und die nunmehr zuständige Behörde zustimmt.

(4) Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Die nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3 örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.

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Referenzen - Gesetze | § 3 VwVfG

§ 3 VwVfG zitiert oder wird zitiert von 6 §§.

§ 3 VwVfG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Bundesdatenschutzgesetz - BDSG 2018 | § 40 Aufsichtsbehörden der Länder


(1) Die nach Landesrecht zuständigen Behörden überwachen im Anwendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679 bei den nichtöffentlichen Stellen die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz. (2) Hat der Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter
§ 3 VwVfG wird zitiert von 5 anderen §§ im Verwaltungsverfahrensgesetz.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 51 Wiederaufgreifen des Verfahrens


(1) Die Behörde hat auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn 1. sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen g

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 44 Nichtigkeit des Verwaltungsaktes


(1) Ein Verwaltungsakt ist nichtig, soweit er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leidet und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich ist. (2) Ohne Rücksicht auf das Vorliegen der Voraussetzungen d

Referenzen - Urteile | § 3 VwVfG

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Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Apr. 2011 - V ZB 140/10

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1671

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Recht

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1670

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Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 21. Januar 2013 wird geändert. Der Bescheid des Landratsamts R. vom 13. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtsz

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 08. Dez. 2014 - 8 B 14.1669

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. Dez. 2014 - 10 C 13.1035

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Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 28. März 2018 - Au 6 K 17.1167

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Verwaltungsgericht Bayreuth Beschluss, 25. Feb. 2014 - 4 K 12.846

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Verwaltungsgericht München Urteil, 20. Apr. 2016 - M 25 K 15.2334

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 05. März 2014 - 22 ZB 12.2174

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Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 12 K 16.30989

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Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 16. März 2016 - B 4 K 14.504

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Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 21. Aug. 2018 - 5 Bf 25/17

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Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2018 - AnwZ (Brfg) 61/17

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2017 - 4 A 11/16, 4 A 13/16, 4 A 11/16, 4 A 13/16

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Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen die Errichtung und den Betrieb einer Höchstspannungsfreileitung. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Dez. 2016 - 4 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 15.12.2016

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord des Landes Rheinland-Pfalz vo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 14. Sept. 2016 - 1 B 50/16

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Juli 2016 - 6 B 703/16

bei uns veröffentlicht am 27.07.2016

Tenor Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. 1G r ü n d e : 2Die Beschwerde hat keinen Erfolg. 3Das vom An

Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 13. Juli 2016 - 4 MR 1/16

bei uns veröffentlicht am 13.07.2016

Tenor Der Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2015 – 6 B 49/14 – wird geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 26. Juli 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheid

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 24. Mai 2016 - 12 K 5655/14

bei uns veröffentlicht am 24.05.2016

Tenor Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmendin der Hauptsache für erledigt erklärt haben, wird dasVerfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 1T a t b e s t a n d: 2Die

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 19. Mai 2016 - 2 M 31/16

bei uns veröffentlicht am 19.05.2016

Tenor Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin – 6. Kammer – vom 18.12.2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes für d

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 03. Mai 2016 - 2 M 6/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2016

Gründe I. 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Festsetzung und erneute Androhung von Zwangsgeldern sowie gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid. 2 Mit Verfügung vom 25.02.2015 gab der Antragsgegner der Antragstellerin unter Anordnung d

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 17. März 2016 - 12 K 5061/14

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. 1Tatbestand 2Der 1969 in N.      T.        , Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger. Er reiste am 21. Februar 2003 in das Bundesgebiet ein und durchlief erfo

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 02. März 2016 - 3 B 29/16

bei uns veröffentlicht am 02.03.2016

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid vom 22.12.2015 (3 A 35/16) wird angeordnet. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe I. 1 Der Antragsteller, nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehö

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 19. Feb. 2016 - 21 K 1321/14

bei uns veröffentlicht am 19.02.2016

Tenor Der Genehmigungsbescheid der Bezirksregierung E.          vom 11.02.2014 wird aufgehoben. Der Kläger zu 1) trägt 20 % der Gerichtskosten und der Beklagte trägt 80 % der Gerichtskosten; von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten trägt der

Verwaltungsgericht Düsseldorf Beschluss, 25. Jan. 2016 - 2 L 3797/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. 1Gründe: 2Der am 23. November 2015 bei Gericht eingegangene Antrag, 3die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 7556

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Jan. 2016 - 9 K 1370/15

bei uns veröffentlicht am 22.01.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstre

Amtsgericht Borken Beschluss, 25. Sept. 2015 - 29 XIV(B) 23/15

bei uns veröffentlicht am 25.09.2015

Tenor Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 05.11.15 angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Die antragstellend

Amtsgericht Borken Beschluss, 13. Aug. 2015 - 29 XIV (B) 17/15

bei uns veröffentlicht am 13.08.2015

Tenor Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 13.11.15 angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1 Gründe 2I. 3Die antragstellen

Amtsgericht Borken Beschluss, 30. Juli 2015 - 29 XIV(B) 15/15

bei uns veröffentlicht am 30.07.2015

Tenor Gegen den Betroffenen wird Abschiebungshaft bis zum 29.09.15 angeordnet. Die Entscheidung ist sofort wirksam. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. 1Gründe 2I. 3Die antragstellend

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Beschluss, 29. Juni 2015 - 1 L 437/15.NW

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Fahrerlaubnis-Entziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 29.4.2015 wird wiederhergestellt. 2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird au

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 18. Juni 2015 - 6 B 1637/15 SN

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Antragstellers nach § 8

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 18. Juni 2015 - 1 K 750/13

bei uns veröffentlicht am 18.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1Tatbestand 2Der am 00.00.0000 im Iran geborene Kläger ist deutscher Staatsangehöriger. Bis zum Ende der achtziger Jahre des 20. Jahrhunderts war er im Iran beruflich tätig

Verwaltungsgericht Aachen Urteil, 22. Mai 2015 - 4 K 317/14

bei uns veröffentlicht am 22.05.2015

Tenor Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 4. Februar 2014 verpflichtet, die Wohnsitzauflage zur Duldung des Klägers dahin zu ändern, dass er verpflichtet ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in 54662 Speicher/Rheinland-Pfalz zu nehme

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Beschluss, 27. Apr. 2015 - 16 B 1450/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2015

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