Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 37 Bestimmtheit und Form des Verwaltungsaktes; Rechtsbehelfsbelehrung

(1) Ein Verwaltungsakt muss inhaltlich hinreichend bestimmt sein.

(2) Ein Verwaltungsakt kann schriftlich, elektronisch, mündlich oder in anderer Weise erlassen werden. Ein mündlicher Verwaltungsakt ist schriftlich oder elektronisch zu bestätigen, wenn hieran ein berechtigtes Interesse besteht und der Betroffene dies unverzüglich verlangt. Ein elektronischer Verwaltungsakt ist unter denselben Voraussetzungen schriftlich zu bestätigen; § 3a Abs. 2 findet insoweit keine Anwendung.

(3) Ein schriftlicher oder elektronischer Verwaltungsakt muss die erlassende Behörde erkennen lassen und die Unterschrift oder die Namenswiedergabe des Behördenleiters, seines Vertreters oder seines Beauftragten enthalten. Wird für einen Verwaltungsakt, für den durch Rechtsvorschrift die Schriftform angeordnet ist, die elektronische Form verwendet, muss auch das der Signatur zugrunde liegende qualifizierte Zertifikat oder ein zugehöriges qualifiziertes Attributzertifikat die erlassende Behörde erkennen lassen. Im Fall des § 3a Absatz 2 Satz 4 Nummer 3 muss die Bestätigung nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes die erlassende Behörde als Nutzer des De-Mail-Kontos erkennen lassen.

(4) Für einen Verwaltungsakt kann für die nach § 3a Abs. 2 erforderliche Signatur durch Rechtsvorschrift die dauerhafte Überprüfbarkeit vorgeschrieben werden.

(5) Bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können abweichend von Absatz 3 Unterschrift und Namenswiedergabe fehlen. Zur Inhaltsangabe können Schlüsselzeichen verwendet werden, wenn derjenige, für den der Verwaltungsakt bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, auf Grund der dazu gegebenen Erläuterungen den Inhalt des Verwaltungsaktes eindeutig erkennen kann.

(6) Einem schriftlichen oder elektronischen Verwaltungsakt, der der Anfechtung unterliegt, ist eine Erklärung beizufügen, durch die der Beteiligte über den Rechtsbehelf, der gegen den Verwaltungsakt gegeben ist, über die Behörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf einzulegen ist, den Sitz und über die einzuhaltende Frist belehrt wird (Rechtsbehelfsbelehrung). Die Rechtsbehelfsbelehrung ist auch der schriftlichen oder elektronischen Bestätigung eines Verwaltungsaktes und der Bescheinigung nach § 42a Absatz 3 beizufügen.

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Baurecht: Zur Vollstreckbarkeit der Anordnung einer Ersatzanpflanzung

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Um die Anordnung einer Ersatzpflanzung nach § 34 III FlurbG auf dem Grundstück eines Dritten vollstrecken zu können, muss dieser zugestimmt haben oder gegen ihn eine Duldungsverfügung ergangen sein.
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Kreditwesengesetz - KredWG | § 32 Erlaubnis


(1) Wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will, bedarf der schriftlichen Erlaubnis der Aufsichtsbehö

Vereinsgesetz - VereinsG | § 3 Verbot


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Atomgesetz - AtG | § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage


(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Ges

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(1) Die Bereitstellung eines De-Mail-Kontos umfasst die Nutzung eines sicheren elektronischen Postfach- und Versanddienstes für elektronische Nachrichten. Hierzu wird dem Nutzer eine De-Mail-Adresse für elektronische Post zugewiesen, welche folgende
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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 3a Elektronische Kommunikation


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Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juni 2007 - KVR 17/06

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Bundesgerichtshof Beschluss, 08. Mai 2001 - KVZ 23/00

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Bundesgerichtshof Beschluss, 12. Juni 2001 - X ZB 10/01

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Bundesgerichtshof Urteil, 16. Juni 2000 - LwZR 15/99

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL LwZR 15/99 Verkündet am: 16. Juni 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 29. März 2016 - AN 9 S 15.02341

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Tenor 1. Die Anträge werden abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1) zu tragen. Die Beigeladene zu 2) trägt ihre außergerichtlichen Kosten

Verwaltungsgericht München Urteil, 27. März 2019 - M 25 K 16.3931

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Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 28. März 2019 - 23 ZB 16.922

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Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. III. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 94,89 Euro festgesetzt. Gründe

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 25. Sept. 2017 - BayAGH I-1-12/16

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 22. Dez. 2016 - 3 C 16.2252

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Sozialgericht Landshut Schlussurteil, 22. Jan. 2014 - S 10 R 5023/13

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Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 14.08.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.03.2013 wird insoweit aufgehoben, als darin Sozialversicherungsbeiträge für den Zeitraum 01.10.2006 bis 31.12.2009 nachgefordert werden.

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I - 1 - 17/18

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 09.02.2018 … wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger für seine Tätigkeit als Schadenanwalt in der Gruppe … bei der … gemäß Anstellungsvertrag vom

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - 14 B 15.1245

bei uns veröffentlicht am 19.01.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 12. September 2013 wird abgeändert und der Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 2012, ergänzt durch Bescheid vom 2. Dezember 2016, aufgehoben. II. Die Beklagte trägt die K

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Aug. 2017 - 3 BV 16.132

bei uns veröffentlicht am 18.08.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 wird aufgehoben. Der Bescheid der Technischen Universität München über die Feststellung der Rückzahlung von Berufungs-Leistungsbezügen vom 14. Januar 2014 und

Verwaltungsgericht München Beschluss, 07. Feb. 2017 - M 17 S 17.31192, M 17 K 17.31190

bei uns veröffentlicht am 07.02.2017

Tenor I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt. II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Verfahren M 17 S 17.31192 und M 17 K 17.31190 werden hins

Verwaltungsgericht München Urteil, 01. Aug. 2018 - M 9 K 18.1649

bei uns veröffentlicht am 01.08.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatb

Verwaltungsgericht München Beschluss, 18. Aug. 2014 - 18 S 14.2843

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Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin vom ... Juli 2014 wird bezüglich der Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheides vom ... Mai 2014 angeordnet bzw. wiederhergestellt. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 29. Okt. 2015 - AN 6 K 15.00732, AN 6 K 15.01256

bei uns veröffentlicht am 29.10.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 6 K 15.01256, AN 6 K 15.00732 Im Namen des Volkes Urteil 29. Oktober 2015 6. Kammer Sachgebiets - Nr.: 0250 Hauptpunkte: Verfassungsmäßigkeit

Verwaltungsgericht Augsburg Beschluss, 23. Juni 2017 - Au 7 S 17.699

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt … wird abgelehnt. II. Der Antrag wird abgelehnt. III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. IV. De

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 18. Apr. 2017 - W 1 K 16.30899

bei uns veröffentlicht am 18.04.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger wurde eigenen Angaben zufolge am … … 199

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 11. Sept. 2017 - AN 1 S 17.01865

bei uns veröffentlicht am 11.09.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Der am … geborene Antragsteller ste

Verwaltungsgericht München Urteil, 02. Juli 2014 - M 6b K 14.2361

bei uns veröffentlicht am 02.07.2014

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. IV. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Der

Anwaltsgerichtshof München Urteil, 13. März 2019 - BayAGH I-1-13/18

bei uns veröffentlicht am 13.03.2019

Tenor I. Der Bescheid der Beklagten vom 02.02.2018, Az.: …, wird aufgehoben. II. Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin für ihre Tätigkeit als Schadenanwältin bei der G. GmbH gemäß Anstellungsvertrag vom 19.07.2011/27.

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 01. Dez. 2015 - Au 1 K 15.1285

bei uns veröffentlicht am 01.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Augsburg Aktenzeichen: Au 1 K 15.1285 Im Namen des Volkes Urteil vom 1. Dezember 2015 1. Kammer Sachgebiets-Nr. 526 Hauptpunkte: Tierschutzrechtliche Anordnung

Verwaltungsgericht Ansbach Beschluss, 06. Juni 2018 - AN 11 S 18.00776

bei uns veröffentlicht am 06.06.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt. Gründe I. Die Antragstellerin ist Bundesbeamtin im

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2016 - 15 ZB 13.1759

bei uns veröffentlicht am 29.01.2016

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. III. Der

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 21. März 2019 - W 5 K 17.1391

bei uns veröffentlicht am 21.03.2019

Tenor I. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheids vom 7. November 2017 verpflichtet, der Klägerin die begehrte sanierungsrechtliche Genehmigung zur Anbringung von rotem Sandstein zu erteilen. II. Die Beklagte hat die Koste

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 19. Okt. 2016 - 22 B 16.976

bei uns veröffentlicht am 19.10.2016

Tenor I. Die Berufung wird zurückgewiesen. II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sich

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 18. Dez. 2014 - B 2 K 14.839

bei uns veröffentlicht am 18.12.2014

Tenor 1. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten der Verfahren einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 3. Die Kostenentscheidung ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115 v. H. des z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 09. Juli 2014 - 6 ZB 13.1545

bei uns veröffentlicht am 09.07.2014

Tenor I. Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 24. Mai 2013 - M 21 K 12.423 - wird abgelehnt. II. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2074

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2072

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2070

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2068

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 14. Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2066

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Beschluss, 02. Juni 2014 - 18 S 14.2062

bei uns veröffentlicht am 02.06.2014

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom ... Mai 2014 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom ... April 2014 wird angeordnet. II. Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Apr. 2015 - M 23 K 13.5145

bei uns veröffentlicht am 29.04.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München Aktenzeichen: M 23 K 13.5145 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. April 2015 23. Kammer Sachgebiets-Nr. 550 Hauptpunkte: Versicherungsschutz Kfz; Be

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2015 - 3 ZB 13.2116, 3 ZB 13.2117

bei uns veröffentlicht am 30.11.2015

Tenor I. Die Verfahren 3 ZB 13.2116 und 3 ZB 13.2117 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. II. Die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 20. Juni 2013 (Az. 3 ZB 13.2117) wird zugelassen, sowei

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 05. Aug. 2016 - Au 7 K 16.921

bei uns veröffentlicht am 05.08.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherh

Verwaltungsgericht Bayreuth Urteil, 24. Sept. 2018 - B 3 K 18.764

bei uns veröffentlicht am 24.09.2018

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung ode

Verwaltungsgericht München Beschluss, 29. Mai 2015 - M 7 S 14.50610

bei uns veröffentlicht am 29.05.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe I. Der am … … … geborene Antragsteller, ein s

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2018 - 22 A 17.40004

bei uns veröffentlicht am 20.12.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläge

Verwaltungsgericht München Urteil, 29. Juni 2015 - M 6b K 15.2

bei uns veröffentlicht am 29.06.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht München M 6b K 15.2 Im Namen des Volkes Urteil vom 29. Juni 2015 6b. Kammer Sachgebiets-Nr. 250 Hauptpunkte: Rundfunkbeitrag; isolierte Klage gegen Widerspruch

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2014 - AN 4 K 13.00811

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor 1. Soweit das Verfahren für die Vergangenheit für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 16. Juni 2010 aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 3.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2014 - 4 K 12.01406

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor 1. Soweit das Verfahren für die Vergangenheit für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 20. September 2011 aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 28. Jan. 2014 - 4 K 12.01018

bei uns veröffentlicht am 28.01.2014

Tenor 1. Soweit das Verfahren für die Vergangenheit für erledigt erklärt wurde, wird es eingestellt. Im Übrigen wird der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2009 aufgehoben. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

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(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die...
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(1) Die Übermittlung elektronischer Dokumente ist zulässig, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet. (2) Eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform kann, soweit nicht durch Rechtsvorschrift etwas anderes bestimmt ist, durch die...
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von...
(1) Eine beantragte Genehmigung gilt nach Ablauf einer für die Entscheidung festgelegten Frist als erteilt (Genehmigungsfiktion), wenn dies durch Rechtsvorschrift angeordnet und der Antrag hinreichend bestimmt ist. Die Vorschriften über die Bestandskraft von...