Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 12 Handlungsfähigkeit

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind

1.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,
2.
natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des Verfahrens durch Vorschriften des bürgerlichen Rechts als geschäftsfähig oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt sind,
3.
juristische Personen und Vereinigungen (§ 11 Nr. 2) durch ihre gesetzlichen Vertreter oder durch besonders Beauftragte,
4.
Behörden durch ihre Leiter, deren Vertreter oder Beauftragte.

(2) Betrifft ein Einwilligungsvorbehalt nach § 1825 des Bürgerlichen Gesetzbuchs den Gegenstand des Verfahrens, so ist ein geschäftsfähiger Betreuter nur insoweit zur Vornahme von Verfahrenshandlungen fähig, als er nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts ohne Einwilligung des Betreuers handeln kann oder durch Vorschriften des öffentlichen Rechts als handlungsfähig anerkannt ist.

(3) Die §§ 53 und 55 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Handelsgesetzbuch - HGB | § 335 Festsetzung von Ordnungsgeld; Verordnungsermächtigungen


(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rec
zitiert 2 §§ in anderen Gesetzen.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1825 Einwilligungsvorbehalt


(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, de

Zivilprozessordnung - ZPO | § 55 Prozessfähigkeit von Ausländern


Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 11 Beteiligungsfähigkeit


Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.

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10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. März 2015 - L 12 KA 68/14

bei uns veröffentlicht am 11.03.2015

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 28.03.2014 wird zurückgewiesen. II. Der Kläger trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der

Verwaltungsgericht München Beschluss, 09. Juli 2015 - M 16 S 15.30913

bei uns veröffentlicht am 09.07.2015

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 2) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom ... Mai 2015 wird angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. II. Die Kos

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 13. Juni 2018 - 10 C 8/17

bei uns veröffentlicht am 13.06.2018

Tatbestand 1 Die Klage richtet sich gegen die Festlegung des Mindestalters für das aktive Wahlrecht auf 16 Jahre bei baden-württembergischen Kommunalwahlen.

Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße Urteil, 06. Sept. 2017 - 5 K 783/16.NW

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 09. Feb. 2016 - 2 B 84/14

bei uns veröffentlicht am 09.02.2016

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) gestützte Nichtzulassun

Oberlandesgericht Düsseldorf Beschluss, 17. Juni 2015 - VI-3 Kart 190/14 (V)

bei uns veröffentlicht am 17.06.2015

Tenor Die Beschwerde der Betroffenen gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur vom 12.11.2014 (BK6-14-159) sowie der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde werden zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 16. Sept. 2014 - 1 K 767/14.TR

bei uns veröffentlicht am 16.09.2014

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des.

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 02. Dez. 2010 - 2 UF 172/10

bei uns veröffentlicht am 02.12.2010

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Karlsruhe vom 16.07.2010 (1 F 82/10) wird zurückgewiesen. 2. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Aufwendungen der Beteiligten werd

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 01. Apr. 2009 - 1 L 110/06

bei uns veröffentlicht am 01.04.2009

Tenor Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 1. März 2006 - 3 A 1109/06 - wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Be

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 11. Feb. 2009 - 9 K 12/06

bei uns veröffentlicht am 11.02.2009

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Ein Pauschsatz wird nicht erhoben. Das Verfahren ist nicht gebührenpflichtig. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig

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Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.
Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind 1. natürliche und juristische Personen,2. Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,3. Behörden.
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen...
(1) Soweit dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für die Person oder das Vermögen des Betreuten erforderlich ist, ordnet das Betreuungsgericht an, dass der Betreute zu einer Willenserklärung, die einen Aufgabenbereich des Betreuers betrifft, dessen...
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Ein Ausländer, dem nach dem Recht seines Landes die Prozessfähigkeit mangelt, gilt als prozessfähig, wenn ihm nach dem Recht des Prozessgerichts die Prozessfähigkeit zusteht.
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