Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 60 Anpassung und Kündigung in besonderen Fällen

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Haben die Verhältnisse, die für die Festsetzung des Vertragsinhalts maßgebend gewesen sind, sich seit Abschluss des Vertrags so wesentlich geändert, dass einer Vertragspartei das Festhalten an der ursprünglichen vertraglichen Regelung nicht zuzumuten ist, so kann diese Vertragspartei eine Anpassung des Vertragsinhalts an die geänderten Verhältnisse verlangen oder, sofern eine Anpassung nicht möglich oder einer Vertragspartei nicht zuzumuten ist, den Vertrag kündigen. Die Behörde kann den Vertrag auch kündigen, um schwere Nachteile für das Gemeinwohl zu verhüten oder zu beseitigen.

(2) Die Kündigung bedarf der Schriftform, soweit nicht durch Rechtsvorschrift eine andere Form vorgeschrieben ist. Sie soll begründet werden.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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31/08/2017 18:34

Einer im finanzgerichtlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung kommt keine Bindungswirkung zu, wenn ein von den Parteien als Geschäftsgrundlage vereinbarter Umstand von vornherein fehlt.
SubjectsSteuerrecht
31/08/2017 18:34

Einer im finanzgerichtlichen Verfahren getroffenen tatsächlichen Verständigung kommt keine Bindungswirkung zu, wenn ein von den Parteien als Geschäftsgrundlage vereinbarter Umstand von vornherein fehlt.
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