Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren

(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundstücke und Anlagen erkennen lassen.

(2) Innerhalb eines Monats nach Zugang des vollständigen Plans fordert die Anhörungsbehörde die Behörden, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, zur Stellungnahme auf und veranlasst, dass der Plan in den Gemeinden, in denen sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird, ausgelegt wird.

(3) Die Gemeinden nach Absatz 2 haben den Plan innerhalb von drei Wochen nach Zugang für die Dauer eines Monats zur Einsicht auszulegen. Auf eine Auslegung kann verzichtet werden, wenn der Kreis der Betroffenen und die Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bekannt sind und ihnen innerhalb angemessener Frist Gelegenheit gegeben wird, den Plan einzusehen.

(3a) Die Behörden nach Absatz 2 haben ihre Stellungnahme innerhalb einer von der Anhörungsbehörde zu setzenden Frist abzugeben, die drei Monate nicht überschreiten darf. Stellungnahmen, die nach Ablauf der Frist nach Satz 1 eingehen, sind zu berücksichtigen, wenn der Planfeststellungsbehörde die vorgebrachten Belange bekannt sind oder hätten bekannt sein müssen oder für die Rechtmäßigkeit der Entscheidung von Bedeutung sind; im Übrigen können sie berücksichtigt werden.

(4) Jeder, dessen Belange durch das Vorhaben berührt werden, kann bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Anhörungsbehörde oder bei der Gemeinde Einwendungen gegen den Plan erheben. Im Falle des Absatzes 3 Satz 2 bestimmt die Anhörungsbehörde die Einwendungsfrist. Mit Ablauf der Einwendungsfrist sind alle Einwendungen ausgeschlossen, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen. Hierauf ist in der Bekanntmachung der Auslegung oder bei der Bekanntgabe der Einwendungsfrist hinzuweisen. Vereinigungen, die auf Grund einer Anerkennung nach anderen Rechtsvorschriften befugt sind, Rechtsbehelfe nach der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Entscheidung nach § 74 einzulegen, können innerhalb der Frist nach Satz 1 Stellungnahmen zu dem Plan abgeben. Die Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

(5) Die Gemeinden, in denen der Plan auszulegen ist, haben die Auslegung vorher ortsüblich bekannt zu machen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen,

1.
wo und in welchem Zeitraum der Plan zur Einsicht ausgelegt ist;
2.
dass etwaige Einwendungen oder Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden Stellen innerhalb der Einwendungsfrist vorzubringen sind;
3.
dass bei Ausbleiben eines Beteiligten in dem Erörterungstermin auch ohne ihn verhandelt werden kann;
4.
dass
a)
die Personen, die Einwendungen erhoben haben, oder die Vereinigungen, die Stellungnahmen abgegeben haben, von dem Erörterungstermin durch öffentliche Bekanntmachung benachrichtigt werden können,
b)
die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden kann,
wenn mehr als 50 Benachrichtigungen oder Zustellungen vorzunehmen sind.
Nicht ortsansässige Betroffene, deren Person und Aufenthalt bekannt sind oder sich innerhalb angemessener Frist ermitteln lassen, sollen auf Veranlassung der Anhörungsbehörde von der Auslegung mit dem Hinweis nach Satz 2 benachrichtigt werden.

(6) Nach Ablauf der Einwendungsfrist hat die Anhörungsbehörde die rechtzeitig gegen den Plan erhobenen Einwendungen, die rechtzeitig abgegebenen Stellungnahmen von Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden, den Betroffenen sowie denjenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, zu erörtern. Der Erörterungstermin ist mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Die Behörden, der Träger des Vorhabens und diejenigen, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, sind von dem Erörterungstermin zu benachrichtigen. Sind außer der Benachrichtigung der Behörden und des Trägers des Vorhabens mehr als 50 Benachrichtigungen vorzunehmen, so können diese Benachrichtigungen durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass abweichend von Satz 2 der Erörterungstermin im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Anhörungsbehörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen bekannt gemacht wird, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich das Vorhaben voraussichtlich auswirken wird; maßgebend für die Frist nach Satz 2 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt. Im Übrigen gelten für die Erörterung die Vorschriften über die mündliche Verhandlung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§ 67 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Nr. 1 und 4 und Abs. 3, § 68) entsprechend. Die Anhörungsbehörde schließt die Erörterung innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Einwendungsfrist ab.

(7) Abweichend von den Vorschriften des Absatzes 6 Satz 2 bis 5 kann der Erörterungstermin bereits in der Bekanntmachung nach Absatz 5 Satz 2 bestimmt werden.

(8) Soll ein ausgelegter Plan geändert werden und werden dadurch der Aufgabenbereich einer Behörde oder einer Vereinigung nach Absatz 4 Satz 5 oder Belange Dritter erstmals oder stärker als bisher berührt, so ist diesen die Änderung mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zu Stellungnahmen und Einwendungen innerhalb von zwei Wochen zu geben; Absatz 4 Satz 3 bis 6 gilt entsprechend. Wird sich die Änderung voraussichtlich auf das Gebiet einer anderen Gemeinde auswirken, so ist der geänderte Plan in dieser Gemeinde auszulegen; die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend.

(9) Die Anhörungsbehörde gibt zum Ergebnis des Anhörungsverfahrens eine Stellungnahme ab und leitet diese der Planfeststellungsbehörde innerhalb eines Monats nach Abschluss der Erörterung mit dem Plan, den Stellungnahmen der Behörden und der Vereinigungen nach Absatz 4 Satz 5 sowie den nicht erledigten Einwendungen zu.

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Fluglärm: Ausbau zu einem Verkehrsflughafen

21.09.2012

Schutz gegen Fluglärm im Rahmen des Planfeststellungsverfahrens zur Erweiterung des Verkehrslandeplatzes Kassel-Calden-VGH Kassel vom 17.06.08-11 C 2089/07

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 28 §§.

wird zitiert von 22 §§ in anderen Gesetzen.

Luftverkehrsgesetz - LuftVG | § 6


(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz

Bundesfernstraßengesetz - FStrG | § 17a Anhörungsverfahren


Für das Anhörungsverfahren gilt § 73 des Verwaltungsverfahrensgesetzes mit folgenden Maßgaben: 1. Die Anhörungsbehörde kann auf eine Erörterung im Sinne des § 73 Absatz 6 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes übe

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 17 Beteiligung anderer Behörden


(1) Die zuständige Behörde unterrichtet die Behörden, deren umweltbezogener Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird, einschließlich der von dem Vorhaben betroffenen Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen im Landesrecht vorgesehenen Gebi

Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung - UVPG | § 18 Beteiligung der Öffentlichkeit


(1) Die zuständige Behörde beteiligt die Öffentlichkeit zu den Umweltauswirkungen des Vorhabens. Der betroffenen Öffentlichkeit wird im Rahmen der Beteiligung Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Dabei sollen nach dem Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz anerkann
wird zitiert von 3 anderen §§ im .

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 72 Anwendung der Vorschriften über das Planfeststellungsverfahren


(1) Ist ein Planfeststellungsverfahren durch Rechtsvorschrift angeordnet, so gelten hierfür die §§ 73 bis 78 und, soweit sich aus ihnen nichts Abweichendes ergibt, die übrigen Vorschriften dieses Gesetzes; die §§ 51 und 71a bis 71e sind nicht anzuwen

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 94 Übertragung gemeindlicher Aufgaben


Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung die nach den §§ 73 und 74 dieses Gesetzes den Gemeinden obliegenden Aufgaben auf eine andere kommunale Gebietskörperschaft oder eine Verwaltungsgemeinschaft übertragen. Rechtsvorschriften der Länder
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 74 Planfeststellungsbeschluss, Plangenehmigung


(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststell

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 68 Verlauf der mündlichen Verhandlung


(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, w

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung


(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden we

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Bundesgerichtshof Urteil, 13. Apr. 2000 - III ZR 165/99

bei uns veröffentlicht am 13.04.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 165/99 Verkündet am: 13. April 2000 Freitag Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in der Baulandsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ------------------

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40017

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 17. Mai 2018 - 8 A 17.40016

bei uns veröffentlicht am 17.05.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. III. Das Urteil ist im Kostenpunkt vorläufig vollstreckbar. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 12. Dez. 2016 - 22 A 15.40038

bei uns veröffentlicht am 12.12.2016

Tenor I. Die Klagen werden abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen haben die Klägerinnen je zur Hälfte zu tragen. III. Die Kostenentscheidung is

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 14. Okt. 2014 - 22 A 13.40069

bei uns veröffentlicht am 14.10.2014

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der

Vergabekammer Südbayern Beschluss, 22. Dez. 2015 - Z3-3/3194/1/48/09/15

bei uns veröffentlicht am 22.12.2015

Tenor 1. Dem Antragsgegner wird untersagt, den Zuschlag auf das Angebot der Beigeladenen zu erteilen. Der Antragsgegner hat die Wertung der eingegangenen Angebote unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung der Vergabekammer zu wiederholen.

Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 15. Dez. 2015 - W 4 K 14.1136

bei uns veröffentlicht am 15.12.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Würzburg W 4 K 14.1136 Im Namen des Volkes Urteil vom 15. Dezember 2015 4. Kammer gez.: Sch., Angestellte als stellv. Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle Sachgebiets-N

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 14. Juli 2014 - 22 AS 14.40020

bei uns veröffentlicht am 14.07.2014

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen fallen zu einem Fünftel dem Antragsteller zu 5), zu je einem Zehntel den übrigen Antragstellern z

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 09. Dez. 2015 - 22 A 15.40025

bei uns veröffentlicht am 09.12.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 22 A 15.40025 Im Namen des Volkes Urteil vom 9. Dezember 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Eisenbahnrechtliche Planfeststel

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2015 - 22 A 14.40037

bei uns veröffentlicht am 13.10.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof 22 A 14.40037 Im Namen des Volkes Urteil vom 13. Oktober 2015 22. Senat Sachgebietsschlüssel: 480 Hauptpunkte: Widerruf des Einverständnisses mit einer Ents

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 16. Mai 2017 - AN 1 K 16.01323

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 15. März 2017 - 2 N 15.619

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Der Antrag wird abgelehnt. II. Die Antragsteller zu 7., 8. sowie 9. tragen je ein Siebtel der Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller zu 1. und 2., 3. und 4., 5. und 6. sowie 10. und 11. tragen jeweils als Gesamtschuldn

Verwaltungsgericht Augsburg Urteil, 14. Feb. 2017 - Au 3 K 16.1507

bei uns veröffentlicht am 14.02.2017

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen hat die Klägerin zu tragen. III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Sächsisches Oberverwaltungsgericht Urteil, 05. Dez. 2018 - 2 K 108/16

bei uns veröffentlicht am 05.12.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für einen Ersatzneubau eines ca. 9 km langen Teilstücks der 110 kV-Hochspannungsleitung Marke – Piesteritz Nord nördlich von Bitterfeld-Wolfen. 2 Die vorhandene 110 kV-Frei

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2018 - 7 BN 4/18

bei uns veröffentlicht am 03.12.2018

Gründe I 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verordnung vom 4. August 2015

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 15. Aug. 2018 - 1 Es 1/18.P

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

Tenor Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu 1 gegen den Planfeststellungsbeschluss vom 29. Dezember 2017 in der Fassung des Planergänzungsbeschlusses vom 28. März 2018 für das Vorhaben "Verlegung Bahnhof Hamburg-Altona" wird wi

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 05. Juli 2018 - 9 VR 1/18, 9 VR 1/18 (9 A 2/18)

bei uns veröffentlicht am 05.07.2018

Gründe I 1 Die Antragstellerin, ein Bergbauunternehmen, ist in den Gemarkungen S., B. und L. Ei

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Juni 2018 - 8 A 11914/17

bei uns veröffentlicht am 20.06.2018

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 11. April 2017 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Trier abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens beider Rech

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Juni 2018 - 4 A 10/17

bei uns veröffentlicht am 14.06.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Planfeststellungsbeschluss für die Errichtung und den Betrieb einer kombinierten 380 kV-/110 kV-Freileitung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 4 C 3/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich als Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 24. Mai 2018 - 4 C 4/17

bei uns veröffentlicht am 24.05.2018

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich als Grundeigentümer gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Hochspannungsfreileitung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 08. Mai 2018 - 9 A 12/17, 9 A 12/17 (9 A 3/17)

bei uns veröffentlicht am 08.05.2018

Gründe 1 Die Aussetzung beruht auf § 4 Abs. 1b Satz 3 UmwRG. 2 Durc

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 18. Apr. 2018 - 8 B 335/18

bei uns veröffentlicht am 18.04.2018

Tenor Die sofortige Vollziehung des Planfestfeststellungsbeschlusses für den Neubau einer Wasserkraftanlage an der Staustufe Bad Kösen des Antragsgegners vom 28. Juni 2017 wird angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Apr. 2018 - 3 A 10/15

bei uns veröffentlicht am 12.04.2018

Tatbestand 1 Die Klägerinnen wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 16. Juli 2015 für das Vorhaben "Aus- und Neubaus

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 4 A 7/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tatbestand 1 Die Klägerin, eine rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts, wendet sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. März 2018 - 4 A 5/17

bei uns veröffentlicht am 14.03.2018

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen eine Höchstspannungsfreileitung in der Nähe ihres Wohneigentums. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 15. Feb. 2018 - 9 C 1/17

bei uns veröffentlicht am 15.02.2018

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den sechsstreifigen Ausbau der Bundesautobahn 43 (A 43) zwischen dem Rhein-Herne-Kanal und d

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 19. Dez. 2017 - 3 A 8/15

bei uns veröffentlicht am 19.12.2017

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Änderung einer naturschutzrechtlichen Ersatzmaßnahme eines Planfeststellungsbeschlusses.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 14. Dez. 2017 - 4 C 6/16, 4 C 6/16 (4 C 13/14)

bei uns veröffentlicht am 14.12.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen eine naturschutzrechtliche Ersatzmaßnahme, die der Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 6. August 2009 für die mit de

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 3/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 2/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebens

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Nov. 2017 - 3 A 4/15

bei uns veröffentlicht am 09.11.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 30. Januar 2014 für das Vorhaben "Ausbaustrecke Nürnberg - Ebensfe

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 11. Okt. 2017 - 3 A 1233/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tenor 1. Der Bescheid des Beklagten vom 8. März 2016 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juni 2016 wird aufgehoben, soweit die Festsetzung den Betrag von 964.363,93 Euro übersteigt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Der Beklagt

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - 9 A 14/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger, eine in Nordrhein-Westfalen anerkannte Vereinigung gemäß § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Bezirksregierung

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 11. Okt. 2017 - 9 A 17/16

bei uns veröffentlicht am 11.10.2017

Tatbestand 1 Der Kläger betreibt gemeinsam mit seinem Vater einen linksrheinisch gelegenen landwirtschaftlichen Betrieb. Er wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschl

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 12. Sept. 2017 - 1 R 64/17

bei uns veröffentlicht am 12.09.2017

Gründe 1 Der Antrag der Antragstellerinnen auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Anfechtungsklage vom 6. April 2017, Az.: 1 K 44/17, gegen den Planfeststellungsbeschluss der Antragsgegnerin vom 1. Dezember 2016 zur 4. Änderung des Pla

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Aug. 2017 - 2 K 66/16

bei uns veröffentlicht am 23.08.2017

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den ca. 4,8 km langen Abschnitt der Ortsumfahrung W. im Zuge des Neubaus der Bundesstraße B 71n zwischen der Anschlussstelle H. der geplanten Nordverlängerung der BAB

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Beschluss, 25. Juli 2017 - 8 B 10987/17

bei uns veröffentlicht am 25.07.2017

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 20. März 2017 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu t

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 29. Juni 2017 - 3 A 1/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Tatbestand 1 Die Kläger wenden sich gegen den Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bundesamtes vom 13. November 2015 für das Vorhaben "Ausbau Knoten Berlin, Berlin S

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 29. Juni 2017 - 9 A 8/16

bei uns veröffentlicht am 29.06.2017

Gründe I 1 Im Zuge der Herstellung der bestandskräftig planfestgestellten Anschlussstelle Grabo

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 19. Apr. 2017 - 1 BvR 1994/13

bei uns veröffentlicht am 19.04.2017

Tenor Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Gründe 1

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Apr. 2017 - 4 A 2/16, 4 A 3/16, 4 A 4/16, 4 A 5/16, 4 A 6/16, 4 A 2/16, 4 A 3/16, 4 A 4/16, 4 A 5/16, 4 A 6/16

bei uns veröffentlicht am 06.04.2017

Tatbestand 1 Gegenstand der Klagen ist der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 31. März 2016 für den Neubau und den Betrieb einer kombinierten 380-kV-Höchstspan

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 30. März 2017 - 7 C 17/15

bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Die klagende Gemeinde wendet sich gegen die Zulassung eines Rahmenbetriebsplans zur übertägigen Gewinnung von Quarzsand/Quarzkies. Die Beigeladene möchte ih

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 22. Nov. 2016 - 9 A 25/15

bei uns veröffentlicht am 22.11.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der B 180 (Ortsumgehung Aschersleben/Süd - Quenstedt) vom 1. Juni 2015.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2016 - 3 C 5/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen den auf der Grundlage von § 18 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes (AEG) erlassenen Planfeststellungsbeschluss des Eisenbahn-Bund

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Nov. 2016 - 9 A 19/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tatbestand 1 Die Klägerin ist Betreiberin des Windparks X. mit insgesamt vier Windenergieanlagen. Sie wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Nov. 2016 - 9 A 18/15

bei uns veröffentlicht am 10.11.2016

Tatbestand 1 Der Kläger, ein in Niedersachsen anerkannter Naturschutzverein, wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der A 20 zwischen Drochterse

Landgericht Bonn Urteil, 28. Okt. 2016 - 1 O 488/15

bei uns veröffentlicht am 28.10.2016

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. 1Tatbestand: 2Der Kläger verlangt v

Hamburgisches Oberverwaltungsgericht Beschluss, 30. Sept. 2016 - 2 Bs 110/16

bei uns veröffentlicht am 30.09.2016

Tenor Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Hamburg vom 10. Juni 2016 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, tragen die

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Sept. 2016 - 7 C 1/15

bei uns veröffentlicht am 28.09.2016

Tatbestand 1 Der Kläger, eine anerkannte Vereinigung im Sinne von § 3 Abs. 1 UmwRG, wendet sich gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung vom 10. August 2009 zur

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(1) Die Planfeststellungsbehörde stellt den Plan fest (Planfeststellungsbeschluss). Die Vorschriften über die Entscheidung und die Anfechtung der Entscheidung im förmlichen Verwaltungsverfahren (§§ 69 und 70) sind anzuwenden. (2) Im Planfeststellungsbeschluss...
(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann...
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Vertreter der Aufsichtsbehörden und Personen, die bei der Behörde zur Ausbildung beschäftigt sind, teilnehmen. Anderen Personen kann der Verhandlungsleiter die Anwesenheit gestatten, wenn kein...