Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 11 Beteiligungsfähigkeit

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

Fähig, am Verfahren beteiligt zu sein, sind

1.
natürliche und juristische Personen,
2.
Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann,
3.
Behörden.

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(1) Gegen die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs einer Kapitalgesellschaft, die1.§ 325 über die Pflicht zur Offenlegung des Jahresabschlusses, des Lageberichts, des Konzernabschlusses, des Konzernlageberichts und anderer Unterlagen der Rec
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen sind1.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht geschäftsfähig sind,2.natürliche Personen, die nach bürgerlichem Recht in der Geschäftsfähigkeit beschränkt sind, soweit sie für den Gegenstand des
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published on 06/10/2015 00:00

Tenor Es wird festgestellt, dass die der ZGS Stadt T2.           vom Bürgermeister der Beklagten erteilte Baugenehmigung vom 19. März 2015 nichtig ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. 1 T a t b e s t a n d: 2Der Kläger wendet sich geg
published on 03/05/2013 00:00

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin hat die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die dieser selbst zur Last fallen, zu tragen. 3. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 1
published on 17/07/2012 00:00

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Unt
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