Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 18 Vertreter für Beteiligte bei gleichem Interesse
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Sind an einem Verwaltungsverfahren mehr als 50 Personen im gleichen Interesse beteiligt, ohne vertreten zu sein, so kann die Behörde sie auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist einen gemeinsamen Vertreter zu bestellen, wenn sonst die ordnungsmäßige Durchführung des Verwaltungsverfahrens beeinträchtigt wäre. Kommen sie der Aufforderung nicht fristgemäß nach, so kann die Behörde von Amts wegen einen gemeinsamen Vertreter bestellen. Vertreter kann nur eine natürliche Person sein.

(2) Die Vertretungsmacht erlischt, sobald der Vertreter oder der Vertretene dies der Behörde schriftlich erklärt; der Vertreter kann eine solche Erklärung nur hinsichtlich aller Vertretenen abgeben. Gibt der Vertretene eine solche Erklärung ab, so soll er der Behörde zugleich mitteilen, ob er seine Eingabe aufrechterhält und ob er einen Bevollmächtigten bestellt hat.

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(1) Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Satz 1 gilt bis zum Abschluss des Verwaltungs
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
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published on 05/04/2016 00:00

Tenor Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 30.07.2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut und in der Sache zu entscheiden, soweit er die Abweichung Nr. 7 bezüglich der Abmessungen eines Fensters in
published on 04/07/2013 00:00

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung vom 30. Dezember 2012 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 18. August 2012 auf Erteilung der planungsrechtlichen Zulassungsentscheidung für die Fels- und Hangsicherungsmaßnahme Schlossberg
published on 11/12/2012 00:00

Tatbestand 1 Gegenstand des Verfahrens ist eine vom Eisenbahn-Bundesamt am 19. September 2011 erteilte Plangenehmigung für das Vorhaben „Änderung des Bahnüberganges in B. an der B 1“. 2 Die von der Beklagten gem. § 18 AEG i. V. m. § 74 Abs.
published on 02/05/2012 00:00

Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Mai 2010 wird zurückgewiesen.
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