Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 67 Erfordernis der mündlichen Verhandlung

(1) Die Behörde entscheidet nach mündlicher Verhandlung. Hierzu sind die Beteiligten mit angemessener Frist schriftlich zu laden. Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Sind mehr als 50 Ladungen vorzunehmen, so können sie durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden. Die öffentliche Bekanntmachung wird dadurch bewirkt, dass der Verhandlungstermin mindestens zwei Wochen vorher im amtlichen Veröffentlichungsblatt der Behörde und außerdem in örtlichen Tageszeitungen, die in dem Bereich verbreitet sind, in dem sich die Entscheidung voraussichtlich auswirken wird, mit dem Hinweis nach Satz 3 bekannt gemacht wird. Maßgebend für die Frist nach Satz 5 ist die Bekanntgabe im amtlichen Veröffentlichungsblatt.

(2) Die Behörde kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn

1.
einem Antrag im Einvernehmen mit allen Beteiligten in vollem Umfang entsprochen wird;
2.
kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen gegen die vorgesehene Maßnahme erhoben hat;
3.
die Behörde den Beteiligten mitgeteilt hat, dass sie beabsichtige, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, und kein Beteiligter innerhalb einer hierfür gesetzten Frist Einwendungen dagegen erhoben hat;
4.
alle Beteiligten auf sie verzichtet haben;
5.
wegen Gefahr im Verzug eine sofortige Entscheidung notwendig ist.

(3) Die Behörde soll das Verfahren so fördern, dass es möglichst in einem Verhandlungstermin erledigt werden kann.

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Referenzen - Gesetze | § 3 SLV 2021

§ 3 SLV 2021 zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 3 SLV 2021 wird zitiert von 1 anderen §§ im Soldatenlaufbahnverordnung.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 73 Anhörungsverfahren


(1) Der Träger des Vorhabens hat den Plan der Anhörungsbehörde zur Durchführung des Anhörungsverfahrens einzureichen. Der Plan besteht aus den Zeichnungen und Erläuterungen, die das Vorhaben, seinen Anlass und die von dem Vorhaben betroffenen Grundst

Referenzen - Urteile | § 3 SLV 2021

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 3 SLV 2021.

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 17. Nov. 2016 - 3 C 20/15

bei uns veröffentlicht am 17.11.2016

Tatbestand 1 Der Kläger begehrt die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B. 2

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 25. März 2015 - 9 A 1/14

bei uns veröffentlicht am 25.03.2015

Tatbestand 1 Der Kläger ist Eigentümer des Flurstücks Nr. ... in der Gemarkung H. und wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Regierung von Oberfranken vom

Verwaltungsgericht Münster Urteil, 19. Dez. 2014 - 7 K 2795/12

bei uns veröffentlicht am 19.12.2014

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 14. September 2012 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll