Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 50 Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

§ 48 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 bis 4 sowie § 49 Abs. 2 bis 4 und 6 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 48 Rücknahme eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erhebliche

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49 Widerruf eines rechtmäßigen Verwaltungsaktes


(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste

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27 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Jan. 2002 - III ZR 13/01

bei uns veröffentlicht am 10.01.2002

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 13/01 Verkündet am: 10. Januar 2002 F r e i t a g Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 E, Fe

Bundesgerichtshof Beschluss, 04. Feb. 2016 - III ZR 27/14

bei uns veröffentlicht am 04.02.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZR 27/14 vom 4. Februar 2016 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2016:040216BIIIZR27.14.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Februar 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Hu

Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2008 - III ZR 252/06

bei uns veröffentlicht am 24.04.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 252/06 Verkündet am: 24. April 2008 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 839 Fe; § 25

Bundesgerichtshof Urteil, 11. Okt. 2001 - III ZR 63/00

bei uns veröffentlicht am 11.10.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 63/00 Verkündet am: 11. Oktober 2001 F i t t e r e r Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB §§ 839 Fe,

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 26. Nov. 2018 - 14 B 15.910

bei uns veröffentlicht am 26.11.2018

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts München vom 27. Juli 2012 abgeändert: Nr. I erhält folgende Fassung: Der Änderungsbescheid der Beklagten vom 20. April 2018 wird insow

Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2017 - 1 B 69/17

bei uns veröffentlicht am 20.11.2017

Tenor Das Verfahren wird eingestellt, soweit es die Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt haben Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Der Antragsteller trägt 1/7 und der Antragsgegner 6/7

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 24. Mai 2017 - 8 A 11825/16

bei uns veröffentlicht am 24.05.2017

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 9. November 2016 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Bekl

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 25. Aug. 2016 - 1 A 2105/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird in vollem Umfang abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung d

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 A 1991/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 A 335/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund de

Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Urteil, 24. Feb. 2016 - 1 A 10/14

bei uns veröffentlicht am 24.02.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund de

Verwaltungsgericht Trier Urteil, 21. Juli 2015 - 1 K 814/15.TR

bei uns veröffentlicht am 21.07.2015

Tenor Die Klagen werden abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für den

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 15. Dez. 2014 - 7 L 1502/14

bei uns veröffentlicht am 15.12.2014

Tenor 1. Die sofortige Vollziehung der mit Widerspruchsbescheid der Antragsgegnerin vom 13.06.2014 erfolgten Aufhebung der mit Bescheid vom 15.06.2010 erteilten Zulassung für das Arzneimittel „E.    W.      N.             750 mg Tabletten“ (Zul-Nr.

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 01. Sept. 2014 - 2 B 395/14

bei uns veröffentlicht am 01.09.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. 2. Der Streitwert wird auf 500,00 Euro festgesetzt. Gründe I.

Verwaltungsgericht Köln Beschluss, 03. Juli 2014 - 4 L 654/14

bei uns veröffentlicht am 03.07.2014

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt.     Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. und 2., die diese jeweils selbst tragen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.750,

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 25. Juli 2012 - 4 K 2241/11

bei uns veröffentlicht am 25.07.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser auf sich behält.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand   1 Der Kläger wendet sich gegen die

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 12. Juni 2012 - 8 A 10291/12

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tenor Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt/Wstr. vom 5. Dezember 2011 wird zurückgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen der Beigeladenen zu t

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Mai 2012 - 6 C 3/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tatbestand 1 Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnun

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 09. Mai 2012 - 6 C 4/11

bei uns veröffentlicht am 09.05.2012

Tatbestand 1 Die Beigeladene ist Betreiberin eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes und der hierzu gehörenden technischen Einrichtungen. Unter der Produktbezeichnun

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 04. Apr. 2012 - 8 C 9/11

bei uns veröffentlicht am 04.04.2012

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die Aufhebung der Rückübertragung des Grundstücks G.straße 38 in E. (Flur ...111, Flurstück ... mit 843 qm, eingetragen im Grun

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 29. März 2012 - 7 K 644/11.KO

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Die Baugenehmigung vom 22. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Juni 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger je zur

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 10. Jan. 2012 - 7 K 671/11.KO

bei uns veröffentlicht am 10.01.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen je zu 1/6 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Tatbestand

Verwaltungsgericht Koblenz Urteil, 12. Apr. 2011 - 7 K 1059/10.KO

bei uns veröffentlicht am 12.04.2011

weitere Fundstellen ... Tenor Der Widerspruchsbescheid des Kreisrechtsausschusses des Beklagten vom 10. August 2010 wird insoweit aufgehoben, als er die dem Kläger erteilte Baugenehmigung vom 10. Dezember 2007 aufhebt. Der Beklagte un

Verwaltungsgericht Halle Urteil, 07. Mai 2010 - 3 A 19/10 HAL

bei uns veröffentlicht am 07.05.2010

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollst

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 14. Apr. 2010 - 8 B 88/09

bei uns veröffentlicht am 14.04.2010

Gründe 1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und Verfahrensfehler gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

Bundessozialgericht Urteil, 25. Feb. 2010 - B 13 R 147/08 R

bei uns veröffentlicht am 25.02.2010

Tatbestand 1 Im Streit steht, ob der Klägerin große Witwenrente an geschiedene Ehegatten (Geschiedenenwitwenrente) zusteht und ob die Beklagte im Zugunstenverfahren die

Landessozialgericht Baden-Württemberg Beschluss, 06. Feb. 2008 - L 5 KR 316/08 B

bei uns veröffentlicht am 06.02.2008

Tenor Die Beschwerden der Beklagten und der Beigeladenen Ziff. 1 gegen den Beschluss des Sozialgerichts Stuttgart vom 20. Dezember 2007 werden zurückgewiesen. Die Beklagte und die Beigeladene Ziff. 1 tragen die Kosten

Referenzen

(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil...
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil...
(1) Ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil...
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus...
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus...
(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus...