Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 49a Erstattung, Verzinsung

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Soweit ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen worden oder infolge Eintritts einer auflösenden Bedingung unwirksam geworden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen.

(2) Für den Umfang der Erstattung mit Ausnahme der Verzinsung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung entsprechend. Auf den Wegfall der Bereicherung kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit er die Umstände kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben.

(3) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes an mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet.

(4) Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, so können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Absatz 3 Satz 1 verlangt werden. Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind. § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

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10.09.2013 20:10

Zum Umfang der Schadensersatzpflicht bei Verwendung von Subventionen entgegen der Verwendungsbeschränkung.
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(1) Rechtswidrige begünstigende Bescheide in den Fällen der §§ 6, 8 und 9b, jeweils auch in Verbindung mit den §§ 9c und 9d, sind, auch nachdem sie unanfechtbar geworden sind, zurückzunehmen; § 48 Absatz 2 bis 4 und § 49a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste
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published on 03.05.2024 12:47

Eine weitere erfolgreiche Klage gegen den Rückforderungsbescheid einer Corona-Hilfe. Das Verwaltungsgericht Aachen urteilte vorliegend, dass der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist und die Rechte der Kl&
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Eine weitere erfolgreiche Klage gegen den Rückforderungsbescheid einer Corona-Hilfe.

Das Verwaltungsgericht Aachen urteilte vorliegend, dass der angefochtene Rücknahme- und Rückforderungsbescheid rechtswidrig ist und die Rechte der Klägerin verletzt. Der Bescheid erweist sich bereits aus formellen Gründen als rechtswidrig, da die Klägerin vor dessen Erlass nicht ordnungsgemäß angehört wurde (§ 28 Abs. 1 VwVfG NRW), da sie die entsprechende E-Mail nicht erhalten hatte. 

Das Gericht argumentiert zudem, dass die Entscheidung des beklagten Landes auch nicht offensichtlich unverändert geblieben wäre, wenn die Anhörung ordnungsgemäß erfolgt wäre, sodass eine Anwendung von § 46 VwVfG NRW ausscheidet.

Das Gericht prüft auch die materielle Rechtswidrigkeit des Rücknahme- und Rückforderungsbescheides. Es stellt fest, dass die Klägerin möglicherweise doch antragsberechtigt war, da nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass sie indirekt oder über Dritte von den Schließungsverordnungen betroffen war.

Das Gericht entscheidet, dass der Bescheid daher sowohl formell als auch materiell rechtswidrig ist und die Klage daher begründet ist. Der Rücknahme- und Rückforderungsbescheid wird aufgehoben.

published on 30.04.2024 12:17

Das Verwaltungsgericht Berlin entschied über die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II Förderung. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen. Das Gericht stellte fest, dass die Zweckbestimmung
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Das Verwaltungsgericht Berlin entschied über die Rückforderung einer Corona-Soforthilfe II Förderung. Die Klage wurde abgewiesen, und der Kläger muss die Verfahrenskosten tragen. Das Gericht stellte fest, dass die Zweckbestimmung der Fördermittel nicht erfüllt wurde und der Kläger den Betrag zweckwidrig verwendet hat. Daher wurde die Klage abgewiesen, und der Kläger muss die Förderung zurückzahlen.

Insbesondere relevant für die Fälle der Rückforderungen von Corona-Hilfen ist die Festellungen des Gerichts, dass die Zweckbestimmung dem Antragsformular zu entnehmen ist, und es dabei darauf ankommt, wie ein Antragsteller die dortigen Angaben verstehen musste.

Liegt nach diesem Maßstab eine Zweckverfehlung vor, so stellt das Gericht fest, dass der vollständige Widerruf mit Wirkung für die Vergangenheit ermessensfehlerfrei ist.

published on 23.04.2024 11:10

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Rückforderungen von Corona-Soforthilfen aufgrund von Formulierungsfehlern des Landes Nordrhein-Westfalen, rechtswidrig waren. Hiermit schloss sich das Gericht der
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Das Oberverwaltungsgericht (OVG) in Nordrhein-Westfalen hat entschieden, dass die Rückforderungen von Corona-Soforthilfen aufgrund von Formulierungsfehlern des Landes Nordrhein-Westfalen, rechtswidrig waren. Hiermit schloss sich das Gericht der Auffassung des VG Düsseldorf aus der Vorinstanz an (20 K 217/21). Die Rückforderungsbescheide wurden aufgehoben. Die Kläger hatten jeweils 9.000 Euro Soforthilfen erhalten und sollten später rund 7.000 Euro zurückzahlen. Das OVG entschied, dass die Formulierungsfehler des Landes zu falschen Erwartungen bei den Empfängern geführt hatten und dies zu Lasten des Landes gehen müsse. Die Gelder sollten ursprünglich zur Überbrückung pandemiebedingter finanzieller Notlagen dienen, das später eingeleitete Rückmeldeverfahren des Landes konnte jedoch nicht auf die Bewilligungsbescheide gestützt werden. Dem Urteil nach, darf das Land lediglich nicht benötigte Hilfen zurückfordern.

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

published on 06.07.2023 12:46

Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II,  Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforder
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Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage einer Einzelunternehmerin abgewiesen. Die Gaststättenbetreiberin beantragte im Rahmen des Corona-Soforthilfeprogramms II,  Zahlungen und versicherte, dass der für die Antragsstellung erforderliche Liquiditätsengpass nicht vor dem 11.03.2020 aufgetreten ist. Nach erfolgten Zuschüssen prüfte das Land Berlin ihre wirtschaftliche Notlage und forderte entsprechende Beiträge zurück. Gegen diese Rückforderungsbescheide wandte sich die Unternehmerin mit ihrer Klage.

Das VG Berlin hat entschieden, dass die Kleinunternehmerin die Fördergelder zu Unrecht erhalten hat. Da ihre existenbedrohende Wirtschaftslage bereits vor dem 11.03.2020 bestand und damit keine Folge des Ausbruchs der Corona-Pandemie war, muss die Gaststättenbetreiberin die Rückforderungen akzeptieren. 

Dirk Streifler - Streifler&Kollegen - Rechtsanwälte Berlin

 

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(1) Ein rechtmäßiger nicht begünstigender Verwaltungsakt kann, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, außer wenn ein Verwaltungsakt gleichen Inhalts erneut erlassen werden müsste oder aus...