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Rechtsfragen

Verwaltungsrecht

Verwaltungsakt, Widerspruchs- und Klagefrist, aufschiebende Wirkung und Akteneinsicht — die Vorschriften von VwVfG und VwGO.

Was ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes?

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Verwaltungsakt ist nach § 35 S. 1 VwVfG jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist gemäß § 35 S. 2 VwVfG ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache betrifft.

Einschlägige Norm

Maschinell geprüft am 14.10.2026. Maßgeblich bleibt der amtliche Normtext.

Welche Frist gilt für Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt?

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Der Widerspruch ist nach § 70 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats, nachdem der Verwaltungsakt dem Beschwerten bekanntgegeben worden ist, schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift der Behörde zu erheben. Die Anfechtungsklage muss gemäß § 74 Abs. 1 S. 1 VwGO innerhalb eines Monats nach Zustellung des Widerspruchsbescheids — oder wenn ein Vorverfahren nicht erforderlich ist, nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts (§ 74 Abs. 1 S. 2 VwGO) — erhoben werden.

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Widerspruchsfrist Rechner (§ 70 VwGO) ↗

Welche Frist gilt, wenn dem Bescheid eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung fehlt?

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Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nach § 58 Abs. 1 VwGO nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, ist die Einlegung gemäß § 58 Abs. 2 S. 1 VwGO grundsätzlich innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig.

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Falsche Rechtsbehelfsbelehrung: aus einem Monat wird ein Jahr (§ 58 VwGO) ↗

Haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung und wann entfällt sie?

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Widerspruch und Anfechtungsklage haben nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Die aufschiebende Wirkung entfällt gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 VwGO unter anderem bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten, bei unaufschiebbaren Anordnungen von Polizeivollzugsbeamten, in anderen durch Bundesgesetz oder Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen sowie wenn die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse von der Behörde besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO).

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Ab wann ist im Verwaltungsprozess eine Untätigkeitsklage zulässig?

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Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage nach § 75 S. 1 VwGO abweichend von § 68 VwGO zulässig. Die Klage kann gemäß § 75 S. 2 VwGO nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.

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Untätigkeitsklage: Sperrfrist-Timer (§ 75 VwGO / § 88 SGG) ↗

Wann haben Beteiligte im Verwaltungsverfahren Anspruch auf Akteneinsicht?

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Die Behörde hat den Beteiligten nach § 29 Abs. 1 S. 1 VwVfG Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist. Die Behörde ist gemäß § 29 Abs. 2 VwVfG zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit durch sie die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Behörde beeinträchtigt, das Bekanntwerden dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten würde oder die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach geheim gehalten werden müssen.

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