Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 96 Überleitung von Verfahren
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.
(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.
(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.
(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.
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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe
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published on 06/07/2017 00:00
Tenor
I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids vom 8. Mai 2017 wird angeordnet.
II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
published on 28/03/2017 00:00
Tatbestand
1
Der am (…) 1993 geborene Kläger und die am (…) 1997 geborene Klägerin wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien.
2
Die Kläger sind Geschwister und besitzen die syr
published on 09/12/2016 00:00
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
2. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt.
Gründe
1
Der Antragssteller wendet sich im Wege
published on 20/02/2008 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des zuvor beklagten Landratsamtes.
Tatbestand
1
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