Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 96 Überleitung von Verfahren

(1) Bereits begonnene Verfahren sind nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen.

(2) Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangenen Entscheidungen richtet sich nach den bisher geltenden Vorschriften.

(3) Fristen, deren Lauf vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat, werden nach den bisher geltenden Rechtsvorschriften berechnet.

(4) Für die Erstattung von Kosten im Vorverfahren gelten die Vorschriften dieses Gesetzes, wenn das Vorverfahren vor Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht abgeschlossen worden ist.

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Referenzen - Gesetze | § 105 SVG

§ 105 SVG zitiert oder wird zitiert von 1 §§.

§ 105 SVG wird zitiert von 1 anderen §§ im Soldatenversorgungsgesetz.

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 2 Ausnahmen vom Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe

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9 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 105 SVG.

Verwaltungsgericht München Beschluss, 06. Juli 2017 - M 11 S 17.40630

bei uns veröffentlicht am 06.07.2017

Tenor I. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in Ziff. 3 des Bescheids vom 8. Mai 2017 wird angeordnet. II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gründe

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 28. März 2017 - 3 L 178/15

bei uns veröffentlicht am 28.03.2017

Tatbestand 1 Der am (…) 1993 geborene Kläger und die am (…) 1997 geborene Klägerin wenden sich gegen die Ablehnung ihrer Asylanträge als unzulässig und die angedrohte Abschiebung nach Bulgarien. 2 Die Kläger sind Geschwister und besitzen die syr

Verwaltungsgericht Schwerin Beschluss, 09. Dez. 2016 - 4 B 2713/16 SN

bei uns veröffentlicht am 09.12.2016

Tenor 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen. 2. Der Streitwert wird auf 8.750,00 Euro festgesetzt. Gründe 1 Der Antragssteller wendet sich im Wege

Verwaltungsgericht Freiburg Urteil, 20. Feb. 2008 - 1 K 1078/06

bei uns veröffentlicht am 20.02.2008

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des zuvor beklagten Landratsamtes. Tatbestand   1

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 03. Dez. 2007 - 3 O 106/07

bei uns veröffentlicht am 03.12.2007

Tenor Die Beschwerde der Kläger gegen den die Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 13.08.2007 wird zurückgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 18. Okt. 2006 - 13 S 192/06

bei uns veröffentlicht am 18.10.2006

Tenor Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 22. März 2005 - 5 K 132/04 - geändert; die Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 29. Dezember 2003 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 10. März 2005 - A 2 K 12193/03

bei uns veröffentlicht am 10.03.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand   1  Der Kl

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 04. Feb. 2005 - A 3 K 11689/04

bei uns veröffentlicht am 04.02.2005

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten, die dieser selbst trägt. Tatbestand   1 Der Kläger, ein am 06.01.1965 in Kahnakin

Verwaltungsgericht Karlsruhe Urteil, 17. Jan. 2005 - A 2 K 12256/03

bei uns veröffentlicht am 17.01.2005

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; der beteiligte Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst. Tatbestand   1 Der Kläger wende