Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tä

(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ve

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.

Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzungen; er ist für die Ordnung verantwortlich.
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published on 11/11/2014 00:00

Tenor Der Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2011 in der Gestalt der Erklärung im Termin der mündlichen Verhandlung vom 11. November 2014 wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten de
published on 23/06/2010 00:00

Tatbestand 1 Die Antragstellerin wendet sich gegen die Gültigkeit der Verordnung des Antragsgegners über die Schiedsstelle für den Rettungsdienst. 2 Die Antragstellerin, eine bundesunmittelbare, ist Trä
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