Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.
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Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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21/08/2019 15:02
Die Kfz-Zulassungsbehörde durfte das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ einziehen. Es erinnert an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ist daher sittenwidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verwaltungsrecht Berlin
20/10/2015 17:22
Sinn und Zweck des § 32b GWB schließen die Gewährung von Akteneinsicht an einen möglichen Kartellgeschädigten zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage nicht aus.
SubjectsVerwaltungsrecht
17/12/2014 16:29
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
SubjectsVerwaltungsrecht
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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen.
(2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe
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published on 05/04/2022 16:45
Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 des Landeshaushaltsordnung. Diese werden ohne einen konkreten Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
Die Klägerin ha
published on 17/06/2003 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 195/02 Verkündet am: 17. Juni 2003 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja ________________
published on 15/07/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 99/09 Verkündet am: 15. Juli 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR
published on 15/07/2010 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 123/09 Verkündet am: 15. Juli 2010 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
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