Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 40 Ermessen

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

Ist die Behörde ermächtigt, nach ihrem Ermessen zu handeln, hat sie ihr Ermessen entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten.

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21/08/2019 15:02

Die Kfz-Zulassungsbehörde durfte das Auto-Kennzeichen „HH 1933“ einziehen. Es erinnert  an die nationalsozialistische Unrechtsherrschaft und ist daher sittenwidrig – BSP Rechtsanwälte – Anwalt für Verwaltungsrecht Berlin
20/10/2015 17:22

Sinn und Zweck des § 32b GWB schließen die Gewährung von Akteneinsicht an einen möglichen Kartellgeschädigten zur Vorbereitung einer zivilrechtlichen Schadensersatzklage nicht aus.
17/12/2014 16:29

Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die Verfahrensakten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
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(1) Dieses Gesetz gilt nicht für die Tätigkeit der Kirchen, der Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften sowie ihrer Verbände und Einrichtungen. (2) Dieses Gesetz gilt ferner nicht für 1. Verfahren der Bundes- oder Landesfinanzbe
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published on 05/04/2022 16:45

Bei den Corona-Soforthilfen handelt es sich um Billigkeitsleistungen im Sinne von § 53 des Landeshaushaltsordnung. Diese werden ohne einen konkreten Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt. Die Klägerin ha
published on 17/06/2003 00:00

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