Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 71 Besondere Vorschriften für das förmliche Verfahren vor Ausschüssen

(1) Findet das förmliche Verwaltungsverfahren vor einem Ausschuss (§ 88) statt, so hat jedes Mitglied das Recht, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet der Ausschuss über ihre Zulässigkeit.

(2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen nur Ausschussmitglieder zugegen sein, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben. Ferner dürfen Personen zugegen sein, die bei der Behörde, bei der der Ausschuss gebildet ist, zur Ausbildung beschäftigt sind, soweit der Vorsitzende ihre Anwesenheit gestattet. Die Abstimmungsergebnisse sind festzuhalten.

(3) Jeder Beteiligte kann ein Mitglied des Ausschusses ablehnen, das in diesem Verwaltungsverfahren nicht tätig werden darf (§ 20) oder bei dem die Besorgnis der Befangenheit besteht (§ 21). Eine Ablehnung vor der mündlichen Verhandlung ist schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären. Die Erklärung ist unzulässig, wenn sich der Beteiligte, ohne den ihm bekannten Ablehnungsgrund geltend zu machen, in die mündliche Verhandlung eingelassen hat. Für die Entscheidung über die Ablehnung gilt § 20 Abs. 4 Satz 2 bis 4.

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Verwaltungsrecht: Zum Schadensersatz für Grundstücksschäden durch Planfeststellungsbeschluss

17.06.2015

Im Fall von Schäden am Eigentum Dritter können die Betroffenen Ansprüche aus enteignendem Eingriff vor den Zivilgerichten geltend machen.
Verwaltungsrecht

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Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 21 Besorgnis der Befangenheit


(1) Liegt ein Grund vor, der geeignet ist, Misstrauen gegen eine unparteiische Amtsausübung zu rechtfertigen, oder wird von einem Beteiligten das Vorliegen eines solchen Grundes behauptet, so hat, wer in einem Verwaltungsverfahren für eine Behörde tä

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 20 Ausgeschlossene Personen


(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren ve

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 88 Anwendung der Vorschriften über Ausschüsse


Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.

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Verwaltungsgericht München Urteil, 24. Okt. 2016 - M 17 K 14.31242

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung

Verwaltungsgericht München Beschluss, 05. Jan. 2015 - M 2 E 14.31252

bei uns veröffentlicht am 05.01.2015

Tenor I. Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde zu erklären, dass der Antragsteller nicht aufgrund der in dem bestandskräftigen Bescheid vom ... Dezember 2012 enthaltenen Abschiebungsandrohun

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 27. Jan. 2014 - 1 K 13.30546

bei uns veröffentlicht am 27.01.2014

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Tatbestand Der Kläger ist ein am ... in ... geborener iranischer Staatsangehöriger. Na

Verwaltungsgericht München Urteil, 22. Juni 2016 - M 12 K 16.30989

bei uns veröffentlicht am 22.06.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistun

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Urteil, 24. Nov. 2015 - 3 L 386/14

bei uns veröffentlicht am 24.11.2015

Tatbestand 1 Die Klägerin, die in D-Stadt (OT K.) im Zuständigkeitsbereich des Beklagten eine Anlage zum Halten und zur Aufzucht von Schweinen betreibt, wendet sich gegen eine tierschutzrechtliche Anordnung mit Zwangsgeldandrohung. 2 Der

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 07. Juli 2015 - 2 M 49/15

bei uns veröffentlicht am 07.07.2015

Gründe 1 Die Antragstellerin begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine bauordnungsrechtliche Nutzungsuntersagung des Antragsgegners. 2 Mit Antrag vom 26.06.2012 beantragte die (...) GbR als Bauherrin

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Apr. 2015 - III ZR 397/13

bei uns veröffentlicht am 23.04.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 397/13 Verkündet am: 23. April 2015 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GG Art. 14 Ca; V

Verwaltungsgericht Magdeburg Beschluss, 27. Jan. 2015 - 3 A 1/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tatbestand 1 Der Kläger wendet sich gegen die vom Beklagten verfügte Entziehung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - beschränkt auf das Gebiet der Psychotherapie -. 2 Der am … 1956 in A-Stadt geborene Kläger e

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 03. Feb. 2014 - 9 S 885/13

bei uns veröffentlicht am 03.02.2014

Tenor Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 4. März 2013 - 7 K 3335/11 - wird abgelehnt.Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.Der Streitwert des Zulassungsverfahren

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 20. März 2012 - 3 A 1641/10

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand 1 Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtannahme ihrer Dissertation. 2 Sie erstrebt ihre Promotion an der wirtschafts- und sozialwissenschaftlichen

Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern Beschluss, 21. Apr. 2010 - 2 M 14/10

bei uns veröffentlicht am 21.04.2010

Tenor Die Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Schwerin - 1. Kammer - vom 13.01.2010 werden zurückgewiesen. Der Antragsgegner und die Beigeladenen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu je 1/3. Der Streitwert w

Verwaltungsgericht Halle Beschluss, 11. Jan. 2010 - 3 B 977/09 HAL

bei uns veröffentlicht am 11.01.2010

Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 7.250,00 € festgesetzt. Gründe I. 1 Der Antragssteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die vom Antragsgegner erfolgt

Oberverwaltungsgericht des Saarlandes Beschluss, 08. Juni 2006 - 2 Q 7/06

bei uns veröffentlicht am 08.06.2006

Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 24. Mai 2005 - 6 K 53/04.A - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Antragsverfahrens trägt der Kläger. Gründe I. Der Kläger

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Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
Für Ausschüsse, Beiräte und andere kollegiale Einrichtungen (Ausschüsse) gelten, wenn sie in einem Verwaltungsverfahren tätig werden, die §§ 89 bis 93, soweit Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmen.
(1) In einem Verwaltungsverfahren darf für eine Behörde nicht tätig werden, 1. wer selbst Beteiligter ist;2. wer Angehöriger eines Beteiligten ist;3. wer einen Beteiligten kraft Gesetzes oder Vollmacht allgemein oder in diesem Verwaltungsverfahren vertritt;4. wer...
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