Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 61 Unterwerfung unter die sofortige Vollstreckung

(1) Jeder Vertragschließende kann sich der sofortigen Vollstreckung aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2 unterwerfen. Die Behörde muss hierbei von dem Behördenleiter, seinem allgemeinen Vertreter oder einem Angehörigen des öffentlichen Dienstes, der die Befähigung zum Richteramt hat, vertreten werden.

(2) Auf öffentlich-rechtliche Verträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz des Bundes entsprechend anzuwenden, wenn Vertragschließender eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1 ist. Will eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts oder eine nichtrechtsfähige Vereinigung die Vollstreckung wegen einer Geldforderung betreiben, so ist § 170 Abs. 1 bis 3 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden. Richtet sich die Vollstreckung wegen der Erzwingung einer Handlung, Duldung oder Unterlassung gegen eine Behörde im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2, so ist § 172 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 172


Kommt die Behörde in den Fällen des § 113 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 5 und des § 123 der ihr im Urteil oder in der einstweiligen Anordnung auferlegten Verpflichtung nicht nach, so kann das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung gegen

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 170


(1) Soll gegen den Bund, ein Land, einen Gemeindeverband, eine Gemeinde, eine Körperschaft, eine Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts wegen einer Geldforderung vollstreckt werden, so verfügt auf Antrag des Gläubigers das Gericht des ersten R
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 1 Anwendungsbereich


(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sons

Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 54 Zulässigkeit des öffentlich-rechtlichen Vertrags


Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen V

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 15. Aug. 2018 - 3 B 1085/18 HGW

bei uns veröffentlicht am 15.08.2018

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 2.191,25 EUR. Gründe 1 1. Der Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Beitragsbes

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 16. Nov. 2017 - 3 A 2324/16 HGW

bei uns veröffentlicht am 16.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Beteil

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 02. Nov. 2017 - 3 A 1058/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 02.11.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Bete

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 10. Aug. 2017 - 3 A 403/15 HGW

bei uns veröffentlicht am 10.08.2017

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt. 3. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe der Vollstreckungsschuld vorläufig vollstreckbar. Tatbestand 1 Die Bete

Verwaltungsgericht Schwerin Urteil, 16. Mai 2017 - 4 A 2568/16 SN

bei uns veröffentlicht am 16.05.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibende

Verwaltungsgericht Hamburg Urteil, 15. März 2017 - 6 K 3225/14

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzuse

Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss, 10. März 2015 - 2 L 2/14

bei uns veröffentlicht am 10.03.2015

Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten um die Erstattung der Kosten für die Anpassung von Aus- und Einfädelspuren zu einer Tankstelle. 2 Die Klägerin führte im Jahr 2009 im Rahmen des Bauvorhabens Bundesstraße B 100 H-Stadt – BAB 9 die Erneueru

Verwaltungsgericht Greifswald Beschluss, 27. Jan. 2015 - 3 B 879/14

bei uns veröffentlicht am 27.01.2015

Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Antragsteller auferlegt. 3. Der Streitwert beträgt 595,53 EUR. Gründe I. 1 Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Anschlussbeiträgen (Schmutz- u

Verwaltungsgericht Greifswald Urteil, 12. Juli 2012 - 3 A 1162/11

bei uns veröffentlicht am 12.07.2012

Tenor 1. Auf die Klage der Klägerin zu 1. wird der das Grundstück Flurstück G1 betreffende Beitragsbescheid des Beklagten vom 09.02.2011 in der Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 19.10.2011 insoweit aufgehoben, als die Festsetzung den Betra

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 3 C 13/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der beklagte Freistaat nimmt den Kläger aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung einer Zuwendung in Anspruch, die er einem Wirtschaftsunternehmen

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 03. März 2011 - 3 C 19/10

bei uns veröffentlicht am 03.03.2011

Tatbestand 1 Der beklagte Freistaat nimmt den Kläger aufgrund eines Schuldbeitritts für die Rückzahlung einer Zuwendung in Anspruch, die er einem Wirtschaftsunternehmen

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Ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts kann durch Vertrag begründet, geändert oder aufgehoben werden (öffentlich-rechtlicher Vertrag), soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Insbesondere kann die Behörde, anstatt einen Verwaltungsakt...
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(1) Dieses Gesetz gilt für die öffentlich-rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden 1. des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts,2. der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände, der sonstigen der...
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