Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 102 Übergangsvorschrift zu § 53

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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis

Artikel 229 § 6 Abs. 1 bis 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gilt entsprechend bei der Anwendung des § 53 in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung.

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(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung

(1) Die §§ 651k und 651l des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind in ihrer seit dem 1. September 2001 geltenden Fassung nur auf Verträge anzuwenden, die nach diesem Tag geschlossen werden. (2) Abweichend von § 651k Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzb
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes ode
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published on 12/07/2017 00:00

Diese Entscheidung zitiert Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen, mit Ausnahme der außergerichtlichen der Beigeladenen, welche diese selbst zu tragen hat. Das Urteil ist hinsichtlich der Ko
published on 15/03/2017 00:00

Tatbestand 1 Die Parteien streiten um die Rückzahlung einer Zuwendung. 2
published on 15/07/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger diejenigen Kosten zu erstatten, die ihm von 1977 bis 2003 für die Entwässerun
published on 17/03/2016 00:00

Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten nach der Zurückzahlung einer Extensivierungsbeihilfe noch über die Verjährung eines Teils der darauf festgesetzten Zinsen.
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(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes oder sechs Monate...