Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
(2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.
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Rechtsanwalt
Öffentliches Wirtschaftsrecht - Bau- und Planungsrecht – Umweltrecht – Abgabenrecht – Verfassungsrecht – Europarecht – Menschenrechtsbeschwerde - Staatshaftungsrecht
Areas of lawAgrarrecht, Beamten-, Dienst- und Wehrrecht, Staatshaftungs-, Amtshaftungsrecht, Umweltrecht, Verfassungsrecht, Vergaberecht, showMore
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02/06/2016 10:23
Ein Eingriff gem. § 58 I VwVfG ist im Sinne eines tatsächlich rechtswidrigen Eingriffs in die Rechte Dritter durch den öffentlich-rechtlichen Vertrag zu verstehen.
SubjectsVerwaltungsrecht
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published on 19/07/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 177/17 Verkündet am: 19. Juli 2019 Langendörfer-Kunz Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei
published on 13/04/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheits
published on 29/10/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
Aktenzeichen: AN 6 K 15.01256, AN 6 K 15.00732
Im Namen des Volkes
Urteil
29. Oktober 2015
6. Kammer
Sachgebiets - Nr.: 0250
Hauptpunkte: Verfassungsmäßigkeit
published on 01/10/2015 00:00
Gründe
Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach
AN 6 K 15.00898
Im Namen des Volkes
Urteil
vom 1. Oktober 2015
6. Kammer
Sachgebiets-Nr.: 250
Hauptpunkte:
Rundfunkbeitragspflicht; Möglichkeit der Rund
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