Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 42 Offenbare Unrichtigkeiten im Verwaltungsakt
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.
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published on 25/10/2017 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen
published on 10/11/2014 00:00
Tenor
1. Die Anträge werden abgelehnt.
2. Die Antragsteller haben die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen.
Tatbestand
Die Antragsteller, Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas
published on 11/08/2016 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
3. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger ist iranischer Staa
published on 02/07/2014 00:00
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstrecku
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