Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 22 Beginn des Verfahrens
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde auf Grund von Rechtsvorschriften
- 1.
von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss; - 2.
nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.
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published on 23/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS BLw 13/11 vom 23. November 2012 in der Landwirtschaftssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GrdstVG §§ 2, 3, 21; RSG § 10; VwVfG § 45 a) Verfahrensfehler der für die Erteilung der Genehmigung
published on 08/01/2014 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 137/12 vom 8. Januar 2014 in der Abschiebungshaftsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 11 Abs. 1 Richtlinie 2008/115/EG Art. 11 Abs. 2 a) Bei Bestehen eines unbefristeten Einrei
published on 08/05/2019 00:00
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
published on 24/10/2016 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
III.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
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