Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 8 Kosten der Amtshilfe
Verwaltungsverfahrensgesetz - VwVfG | § 8 Kosten der Amtshilfe
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Verwaltungsverfahrensgesetz Inhaltsverzeichnis
(1) Die ersuchende Behörde hat der ersuchten Behörde für die Amtshilfe keine Verwaltungsgebühr zu entrichten. Auslagen hat sie der ersuchten Behörde auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 35 Euro übersteigen. Leisten Behörden desselben Rechtsträgers einander Amtshilfe, so werden die Auslagen nicht erstattet.
(2) Nimmt die ersuchte Behörde zur Durchführung der Amtshilfe eine kostenpflichtige Amtshandlung vor, so stehen ihr die von einem Dritten hierfür geschuldeten Kosten (Verwaltungsgebühren, Benutzungsgebühren und Auslagen) zu.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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25/04/2017 11:15
Die Finanzbehörde ist im Zweifel verpflichtet den Zugang von Verwaltungsakten wie dem Rundfunkbescheid nachzuweisen.
SubjectsZwangsvollstreckung
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(1) Jede Behörde leistet Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Ersuchen Hilfe, soweit dies nach Maßgabe von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft geboten ist.
(2) Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union könn
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published on 19/07/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 20/07 Verkündet am: 19. Juli 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RhPf POG §§ 5, 6
published on 18/05/2017 00:00
Tenor
I. Der Antrag wird abgelehnt.
II. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flücht
published on 25/04/2017 00:00
Tenor
I. In Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts München vom 5. August 2015 wird der Kostenbescheid der Beklagten vom 18. Mai 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 25. Juni 2014 hinsichtlich eines weiteren Teilbetrag
published on 26/02/2018 00:00
Tenor
I. Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gründe
I.
Die Beklagte wendet sich mit der Erinnerung gegen die Nichtberücksichtigung von im Verf
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