Amtsgericht Hannover Urteil, 10. Aug. 2023 - AG Hannover 428 C 7144/22

03.04.2024
Zusammenfassung des Autors

Das Amtsgericht Hannover hat zugunsten des Klägers, der Parknotruf GmbH, entschieden, dass der Beklagte Ersatz der Abschleppkosten infolge einer Leerfahrt des Abschleppunternehmers zahlen muss. Das Fahrzeug des Beklagten befand sich auf einem Privatparkplatz, als sich selbiger für nicht unerhebliche Zeit entfernte. Das Gericht stellte fest, dass es Aufgabe des Beklagten ist, sein Fahrzeug vom Privatparkplatz zu entfernen und eine entsprechende Störung zu beseitigen. Die Erteilung und Durchführung des Abschleppauftrages, war somit zur Beseitigung der Störung notwendige Maßnahme, welche selbstverständlich dem Kläger zu erstatten ist. Ferne betonte es zurecht, dass die Störung des Privatparkplatzes durch das unberechtigte Parken sofort ausgelöst wurde der Kläger nicht zur Einhaltung einer Wartezeit verpflichtet ist.

Leitsätze der/s Einreichenden

Das unberechtigte Parken auf einem Privatparkplatz stellt verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar. Den Halter trifft demnach die Verpflichtung diese Störung im Sinne des § 862 Abs. 1 BGB zu beseitigen. Lediglich durch das sofortige Umsetzen des Fahrzeuges wird diese beendet. Das Amtsgericht Hannover betonte in seinem Urteil vom 29.06.2023, dass den Berechtigten keinerlei Wartezeit trifft und dieser somit nicht angehgalten ist, zunächst nach dem Störer Ausschau zu halten und diesen gegebenenfalls zu kontaktieren. Folglich ist das sofortige Konsultieren eines Abschleppdienstes eine Maßnahme, die nicht gegen Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB verstößt und im Übrigen auch in Höhe der angefallenen Kosten gerechtfertigt ist. Wird der Abschleppunternehmer in irgendeiner Weise tätig und begibt sich lediglich auf dem Weg zum Ort der Besitzstörung, so sind diese Aufwendungen nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag im Sinne der §§ 677 ff. BGB stets zu erstatten. Die Erteilung des Abschleppauftrages stellt sich demnach als Maßnahme dar, welche dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entspricht, da es selbstverständlich im Sinne des Beklagten entspricht die von Ihm begangene Besitzstörung wieder zu beseitigen. Die Voraussetzungen der Geschäftsführung ohne Auftrag liegen also in den Fällen, in denen die Parknotruf GmbH tätig wird, stets vor.

- Beglaubigte Abschrift - 
 
Amtsgericht 
Hannover 
428 C 7144/22 Verkündet am 10.08.2023 
Beck, Richter 
als Richter 
Im Namen des Volkes 
Urteil 
In dem Rechtsstreit 
Parknotruf GmbH, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter P.-L. Struck und N. 
Frömming, Andreas-Gayk-Str. 7-11, 24103 Kiel 
Klägerin 
Prozessbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lutz Schroeder, Andreas-Gayk-Str. 7 - 11, 24103 Kiel 
Geschäftszeichen: 
gegen 
Beklagte 
hat das Amtsgericht Hannover im Verfahren gem. § 495 a ZPO auf die mündliche Verhandlung
vom 18.07.2023 durch den Richter Beck für Recht erkannt: 
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 257,44 Euro nebst Zinsen in Höhe 
von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.10.2022 
zu zahlen. 
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
Von der Darstellung des 
Tatbestandes 
wird gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen. 
Entscheidungsgründe 
Die Klage ist zulässig und begründet. 
Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus abgetretenem Recht einen Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten aus Geschäftsführung ohne Auftrag gemäß §§ 677, 670, 683 S. 1 BGB in der geltend gemachten Höhe. 
Dabei kann dahinstehen, dass die Beklagte ihr Fahrzeug nicht selbst auf dem Privatparkplatz der Zeugin ‚nberechtigt abgestellt hatte. Denn als Halterin des geparkten Fahrzeugs ist sie nach der Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 11.03.2016 — V ZR 201/15) grundsätzlich zur Erstattung der für die Entfernung ihres unberechtigt abgestellten Fahrzeugs erforderlichen und getätigten Aufwendungen verpflichtet. 
Die Klägerin ist insoweit aktivlegitimiert. Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zeugin als Mieterin des Stellplatzes die Klägerin mit dem Abschleppen des unberechtigt auf ihrem Parkplatz abgestellten Beklagtenfahrzeugs beauftragt und ihre Ansprüche wirksam an die Klägerin abgetreten hat. Die Zeugin hat glaubhaft bekundet, dass sie über die App der Klägerin den Abschleppauftrag erteilt habe. Ferner hat sie ausgesagt, dass sie Lichtbilder von dem Fahrzeug der Beklagten gefertigt 
und diese anschließend über die App der Klägerin hochgeladen habe. Die Zeugin konnte sich auch daran erinnern, dass sie die Abtretung ihrer Ansprüche an die Klägerin in der App bestätigt habe. Das Gericht hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussage zu zweifeln. 
Seite 2/5
Die Zeugin war auch dazu berechtigt, einen Abschleppdienst damit zu beauftragen, dass unberechtigt parkende Beklagtenfahrzeug zu entfernen. Denn das unberechtigte Parken auf einem Privatparkplatz stellt eine verbotene Eigenmacht im Sinne des § 858 Abs. 1 BGB dar. 
Als Halterin das Fahrzeugs war die Beklagte deshalb zur Beseitigung dieser Störung gemäß § 862 Abs. 1 BGB verpflichtet. Von dieser Verpflichtung wäre sie bei erfolgreicher Umsetzung ihres Fahrzeugs durch das Abschleppfahrzeug frei geworden. Die Erteilung des Abschleppauftrags entsprach somit dem mutmaßlichen Willen der Halterin im Sinne des § 683 S. 1 BGB
Gegen die Rechtmäßigkeit des Abschleppauftrags bestehen aus Sicht des Gerichts keine Bedenken. Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass die Zeugin den Abschleppauftrag in relativ kurzer Zeit nach der Feststellung des rechtswidrig abgestellten Beklagtenfahrzeugs erteilt hat. Die Zeugin war als berechtigte Besitzerin des Stellplatzes grundsätzlich nicht gehalten, wie ein „Detektiv“ nach dem Fahrer des Fahrzeugs der Beklagten zu suchen. 
Anders wäre der Fall nur dann zu beurteilen, wenn sich der Fahrer entweder in unmittelbarer Nähe zu dem Fahrzeug aufgehalten oder der Zeugin persönlich bekannt gewesen wäre. Beides 
war hier jedoch nicht der Fall. Der Fahrzeugführer, der Zeuge hat im Rahmen seiner Vernehmung selbst eingeräumt, dass er sich während des Parkvorgangs auf der Terrasse eines in der Nähe befindlichen Restaurants aufgehalten habe. Es ist insofern nicht ersichtlich, inwieweit die Zeugin ihn ohne Weiteres hätte ausfindig machen können. Offenbar hat der Zeuge selbst nicht wahrgenommen, dass die Zeugin -ichtbilder von dem unberechtigt abgestellten Fahrzeug der Beklagten angefertigt hat. Wenn er die Zeugin aber selbst nicht gesehen hat, so lässt dies darauf schließen, dass diese ihn ebenfalls nicht sehen, 
erst recht nicht als Fahrer des Beklagtenfahrzeugs identifizieren konnte. 
Entgegen der Auffassung der Beklagten war die Klägerin auch nicht zur Einhaltung einer Wartezeit bis zur Erteilung des Abschleppauftrags verpflichtet. Dies ergibt sich bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 859 Abs. 3 BGB, wonach sich der Besitzer eines Grundstücks der verbotenen Eigenmacht „sofort“ widersetzen kann. Soweit die Beklagte ihre Rechtsauffassung auf ein Urteil des OVG Koblenz stützt, übersieht sie offenbar, dass dieser Entscheidung die Rechtmäßigkeit eines polizeilichen Abschleppvorgangs zugrunde liegt. Im Gegensatz zu Polizeibeamten ist die Zeugin als Privatperson jedoch nicht an den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus Art. 20 Abs. 3 GG gebunden, so dass für die Rechtmäßigkeit eines privaten Abschleppvorgangs nicht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, sondern vielmehr der
Maßstab des § 242 BGB zur Anwendung kommt. 
Seite 3/5
Aufgrund der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag ist die Beklagte dem Grunde nach zum Aufwendungsersatz gemäß §§ 670, 677, 683 S. 1 BGB verpflichtet. 
Zu den erforderlichen Aufwendungen gilt ohne Weiteres auch die hier streitgegenständliche „Leerfahrt“ des Abschleppfahrzeugs. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme steht zur 
Überzeugung des Gerichts fest, dass die Zedentin die Klägerin mit dem Abschleppen des Fahrzeugs beauftragt und eine Leerfahrt mit einem Abschleppfahrzeug der Firma Uebel & Engelhardt von dem Betriebshof \annover zu dem Privatparkplatz Hannover tatsächlich stattgefunden hat. Dies ergibt sich einerseits aus dem von der Klägerin als Anlage K 5 vorgelegten Systemausdruck. Daraus geht hervor, dass die Klägerin zunächst am 20.09.2021 um 15:18 Uhr von der Zedentin mit dem Abschleppen des Fahrzeugs der Beklagten beauftragt wurde und um 15:57 Uhr, also etwa 40 Minuten 
später, die Meldung erfolgte, dass das Beklagtenfahrzeug nicht mehr vor Ort gewesen sei. Legt man diesen zeitlichen Ablauf zugrunde, so erklärt dies auch, weshalb weder die Beklagte, noch 
der Zeuge am fraglichen Tag ein Abschleppfahrzeug gesehen haben. Die Beklagte hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung selbst eingeräumt, dass sie und der Zeuge den Parkplatz bereits vor 15:30 Uhr wieder verlassen hätten. Dass die Leerfahrt mit dem Abschleppfahrzeug tatsächlich stattgefunden hat, ergibt sich zudem aus der Aussage des Zeugen Uebel. Dieser hat glaubhaft und widerspruchsfrei erklärt, dass die bei seinem Unternehmen 
eingehenden Aufträge sofort bearbeitet und ihm zu dem hier streitgegenständlichen Abschleppauftrag keine außergewöhnlichen Umstände bekannt seien. Er gehe deshalb davon aus, dass der Abschleppauftrag ordnungsgemäß durchgeführt worden sei. Für die Richtigkeit seiner Aussage spricht zudem die vorgelegte Rechnung über eine Leerfahrt vom 20.09.2021. Soweit die Beklagte beanstandet, dass in der Rechnung kein konkreter Betrag aufgeführt sei, so ist dies ohne Belang. Denn die Klägerin begehrt vorliegend die Erstattung ortsüblicher Abschleppkosten, die in der geltend gemachten Höhe nicht zu beanstanden sind. Zu den erstattungsfähigen Kosten gehören über die ortsüblichen Kosten für das Abschleppen 
hinaus auch die Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang entstanden sind, etwa die Überprüfung des unberechtigt abgestellten Fahrzeugs, um den Halter ausfindig zu machen in Höhe von 15,10 Euro (netto) sowie die Kosten für die Beweissicherung in Höhe von 12,00 Euro (netto). Insgesamt sind im Zusammenhang mit dem Abschleppauftrag somit Kosten Seite 4/5 in Höhe von 181,00 Euro (brutto) erstattungsfähig. Wegen der Einzelheiten hierzu wird auf Seite 9 der Klageschrift verwiesen. 
Des Weiteren hat die Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzugs einen Anspruch auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 76,44 Euro gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 BGB
Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291 BGB
Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO:
Rechtsbehelfsbelehrung 
Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Landgericht Hannover, Volgersweg 65, 30175 Hannover. 
Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in 
diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt eingelegt werden. Sie ist mittels elektronischen Dokuments einzulegen 
Beck 
Richter 
Beglaubigt 
Hannover, 11.08.2023 
Kalayci, Justizangestellte 
als Urkundsbeamtin/Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des Amtsgerichts 
Seite 5/5

Kommentar des Autors

Der wohl wichtigste Aspekt dieses zugrundeliegenden Urteils ist die Tatsache, dass den Besitzer oder ggf. Eigentümer eines Privatparkplatzes keinerlei Wartezeit trifft, den Besitzstörer in Gestalt des Falschparkers ausfindig zu machen und diesen vorab zu konsultieren. Letztlich betonte das Gericht sogar ausdrücklich, dass den Betroffenen keine Pflicht trifft, sich wie ein „Detektiv“ zu verhalten und formulierte lediglich für Sonderfälle Ausnahmen von diesem Grundsatz. Das Vorgehen des Betroffenen, den Vorgang über die Applikation der Parknotruf GmbH zu erfassen, war demnach vollumfänglich legitim. Auch das von dem Störer entgegengebrachte Argument, der Vorgang sei über die Applikation der Parknotruf GmbH zu schnell erfasst, ist nach diesem Urteil zerschlagen worden. Kunden der Parknotruf GmbH können demnach sichergehen, dass schnelles Handeln vollkommen gerechtfertigt ist. Ferner ist erwähnenswert, dass das Gericht den Anspruch auf Ersatz der Abschleppkosten in voller Höhe der Parknotruf GmbH zugestand. Im Übrigen stellte es richtigerweise fest, dass die Dateneingabe in der Applikation der Parknotruf GmbH, welche unter anderem das Fertigen von Lichtbildern umfasst, auch im Rahmen einer gerichtlichen Beweisaufnahme standhalten kann. Letztlich ist dieses Urteil auch eine weitere Bestätigung dafür, dass zu den erstattungsfähigen Kosten nicht lediglich die „reinen“ Abschleppkosten, sondern auch sämtliche Kosten, die im Zusammenhang mit dem Abschleppvorgang entstanden sind. Diese Tatsache dürfte auch vor allem für Abschleppunternehmer relevant sein und jene, die am Vorgang kostenmäßig beteiligt sind.

Insgesamt lässt sich feststellen, dass die Personen, die eine Besitzstörung in Gestalt des Falschparkens begehen, sofort handeln müssen und sich ab dem Zeitpunkt der Begehung der Störung sofort um die Beseitigung kümmern müssen. Der in der Gesellschaft teilweise vorherrschende Gedanke, es bestehe eine gewisse Wartezeit, ist nach Ansicht des Amtsgerichts Hannover verfehlt und gebiete für die Störer keine Sicherheit.

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