Bundesgerichtshof Urteil, 25. Sept. 2024 - VIII ZR 58/23
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Amtliche Leitsätze
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a) Zum Nichtbestehen eines Widerrufsrechts des Leasingnehmers im Falle eines Leasingvertrags mit Kilometerabrechnung (im Anschluss an EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 126 ff. - BMW Bank; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 20 ff.).
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b) Zur Frage des Vorliegens eines Kraftfahrzeugvermietungsvertrags im Sinne von § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB.
Bundesgerichtshof
Urteil vom 25. September 2024
Az.: VIII ZR 58/23
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Der Kläger schloss im Jahr 2018 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags wurde von einem - hierin als "Vermittler/Mitarbeiter" bezeichneten - Angestellten des vom Kläger aufgesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und vom Kläger vor Ort unterzeichnet.
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Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.
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Seine zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 9.923,66 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision hat keinen Erfolg.
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I.
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Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
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Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§ 346 BGB), da ihm ein Recht zum Widerruf des Leasingvertrags nicht zugestanden habe. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt seien und ob dieser verwirkt beziehungsweise rechtsmissbräuchlich sei.
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Ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 506 Abs. 2 BGB bestehe nicht; die Norm sei weder direkt noch analog anwendbar. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag sei keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift.
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Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Der Kläger habe das Angebot zur Eingehung des Kilometerleasingvertrags persönlich in den Geschäftsräumen des Autohauses abgegeben. Ihm sei ein Mitarbeiter des Autohauses gegenübergetreten, bei dem es sich um einen von der Beklagten beauftragten Vertreter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und diesem Mitarbeiter reiche aus, um dem Vertrag den Charakter des Fernabsatzgeschäfts zu nehmen.
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Im Leasingvertrag sei der Mitarbeiter des Autohauses als "Vermittler/Mitarbeiter" aufgeführt. Von diesem sei der Leasingvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, der Legitimationsprüfung und der Vornahme der Leasingkalkulation. Damit sei die Rolle des Mitarbeiters des Autohauses über diejenige eines reinen Boten hinausgegangen. Der Kläger habe nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass - und gegebenenfalls welche - für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen durch den Mitarbeiter des Autohauses nicht hätten erteilt werden können. Vielmehr räume er der Sache nach selbst ein, der Mitarbeiter sei grundsätzlich fähig und bereit gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten.
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Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen. Zwar sei er nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in denjenigen des vermittelnden Autohauses geschlossen worden. Weil dieses jedoch die für den Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann an die Beklagte übermittelt und somit in deren Namen oder Auftrag gehandelt habe, stünden die Gewerberäume des Autohauses denjenigen der Beklagten gleich (§ 312b Abs. 2 Satz 2 BGB).
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Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch ein vertragliches Widerrufsrecht nicht eingeräumt. Der Senat folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20), wonach die Erteilung einer vorformulierten "Widerrufsinformation" kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstelle, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.
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II.
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Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, und er deshalb die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann.
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1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 (in der Fassung vom 6. Juni 2017, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), § 495 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog (in der seit dem 29. Juli 2009 unveränderten Fassung) nicht zu. Der Senat hat mit dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59) entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen kann.
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a) Die Regelungen des § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) an. Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22). Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gilt (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 25). Der vorliegende Kilometerleasingvertrag fällt nicht hierunter.
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b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, juris; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 93).
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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist, so dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB nicht zustand.
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a) Gemäß der Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen. Nach der Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
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b) Derartige Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm - zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; Fernabsatzrichtlinie) - ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG]; vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 43; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ 212, 248 nicht vollständig abgedruckt; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 24 mwN). Diese Sichtweise entspricht auch der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie). Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN).
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Demzufolge besteht nur in den Fällen das Bedürfnis für ein Widerrufsrecht, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder mit einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 21). Hiernach liegt ein Fernabsatzvertrag auch dann vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung oder des Vertragsabschlusses zwar eine Person im unmittelbaren persönlichen Kontakt gegenübertritt, sich deren Rolle jedoch auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, die über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung keine näheren Auskünfte geben kann und soll. Denn ein solcher Bote vermag die durch das Distanzgeschäft begründeten Defizite - fehlende Prüfbarkeit der Ware oder Dienstleistung; fehlende Informationsmöglichkeit durch eine natürliche Person - nicht auszugleichen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.; vom 16. April 2019 - XI ZR 755/17, juris Rn. 20). Etwas anderes gilt dann, wenn die - durch den Unternehmer - eingeschaltete Person nicht lediglich darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie dies etwa bei Vermittlern der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, aaO S. 399; BT-Drucks. 14/2658, S. 30 [zu § 1 FernAbsG]).
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c) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien den Kraftfahrzeugleasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter des Autohauses - welches der Kläger aufsuchte - sowohl im Zuge der Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses als Vermittler im vorgenannten Sinne und nicht als bloßer Bote der Beklagten gehandelt und (deshalb) ein Informationsdefizit auf Seiten des Klägers nicht bestanden hat.
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aa) Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Leasingvertrag durch den Mitarbeiter des Autohauses bis zur Unterschriftsreife vorbereitet, indem dieser die Kundendaten aufnahm und eine Legitimationsprüfung sowie die Leasingkalkulation vornahm; dieser - im Leasingvertrag unter anderem als "Vermittler" bezeichnete - Mitarbeiter sei grundsätzlich "fähig und bereit" gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten. Soweit die Revision auf die Behauptung des Klägers verweist, der als Zeuge benannte Mitarbeiter habe den wesentlichen Vertragsinhalt nicht erläutern können, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und vermag keine konkrete Frage aufzuzeigen, die dem Kläger nicht hätte beantwortet werden können.
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Damit ging die Rolle des - dem Kläger bereits während der Vertragsverhandlungen persönlich gegenübertretenden - Mitarbeiters des Autohauses (Lieferantin) über diejenige eines bloßen Boten hinaus (vgl. auch Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 c; vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10, NJW 2011, 2877 Rn. 19 [jeweils zur Erfüllungsgehilfenstellung des Lieferanten]). Dieser war nach den vorgenannten Feststellungen der Sache nach in der Lage, dem (künftigen) Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und zu den auf diesen zukommenden Kosten zu geben. Der Kläger hatte somit die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter des Autohauses, mit welchem die Beklagte zum Vertrieb ihrer Leasingverträge planmäßig zusammenarbeitete, persönlich die Details des Leasingvertrags zu besprechen und Nachfragen - auch zu dem Vertragsgegenstand (Kraftfahrzeug) - zu stellen. Da hiernach die für Distanzgeschäfte typischen Defizite in Form der fehlenden Prüfbarkeit der Dienstleistung und der fehlenden Informationsmöglichkeit vorliegend nicht bestanden, steht dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht zu.
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bb) Zudem hatte der Kläger nach den rechtsfehlerfreien und auch insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Autohaus einen persönlichen Kontakt zu einem für die Beklagte handelnden Vermittler, sondern übergab diesem Mitarbeiter des Autohauses (anschließend) auch seinen Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags, welchen der Mitarbeiter an die Beklagte weiterleitete. Aufgrund der persönlichen Abgabe des Angebots (§ 145 BGB) gegenüber dem - wie ausgeführt - im Auftrag der Beklagten handelnden Vermittler, wurden nicht, wie es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags grundsätzlich erforderlich ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312c Rn. 15; BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1. August 2024, § 312c Rn. 17; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312c Rn. 4; BeckOGK-BGB/Busch, Stand: 1. Juli 2023, § 312c Rn. 16), sämtliche zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übermittelt.
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d) Entgegen der Ansicht der Revision liegt nicht deshalb ein Fernabsatzvertrag vor, weil der Mitarbeiter des Autohauses - zwar zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war, jedoch - eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß. Es kann daher offen bleiben, ob - was die Revision mit einer Verfahrensrüge angreift - das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten einer Bevollmächtigung des Autohauses beziehungsweise dessen Mitarbeiters zu Recht als "ins Blaue hinein erfolgt" ansehen durfte. Denn zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es auf das Vorliegen einer solchen Vertretungsmacht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zwischenzeitlich zu der durch die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB umgesetzten Regelung in Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie entschieden hat, nicht maßgebend an.
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Entscheidend - und ausreichend - ist vielmehr, dass der Vermittler von der Leasinggeberin die Befugnis erhalten hat, die Berechnung der verschiedenen Elemente des Vertragsgegenstands vorzunehmen, die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags mit dem Verbraucher zu erörtern, Auskünfte über den beabsichtigten Vertrag zu erteilen und Fragen des Verbrauchers zu beantworten sowie dessen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrags mit dem Unternehmer auszufüllen, entgegenzunehmen oder weiterzuleiten. Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler - auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat - sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 - BMW Bank). Vorliegend hatte der Mitarbeiter des Autohauses - wie ausgeführt - derartige Befugnisse und handelte somit im Namen beziehungsweise im Auftrag der Beklagten (§ 312c Abs. 1 BGB), so dass sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der Abgabe des Angebots des Klägers - und damit bei Vertragsschluss - nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden (§ 312c Abs. 1, 2 BGB). Damit liegt ein Fernabsatzvertrag nicht vor.
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e) Etwas anderes gilt - anders als in beim Senat anhängigen Parallelverfahren zum Teil vertreten wird - nicht deshalb, weil dem Kläger vor Vertragsschluss zwar zahlreiche, jedoch - was mangels gegenteiliger Feststellungen zu dessen Gunsten im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht "alle" der in Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie genannten Informationen, insbesondere solche über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines Widerrufsrechts (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h; § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB), zutreffend erteilt wurden. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es - auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - nicht darauf an, ob der Verbraucher sämtliche vorgenannten Informationen erhalten hat.
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(aa) Nach Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sind dem Verbraucher die dort genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie sind "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts" mitzuteilen (umgesetzt in § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).
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(bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN - BMW Bank).
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(cc) Hieraus folgt indes nicht - und in diesem Sinne ist auch (eindeutig und zweifelsfrei) nicht die vom Gerichtshof in Rn. 172 seiner vorgenannten Entscheidung gewählte Formulierung zu verstehen - dass ein Fernabsatzvertrag in Konstellationen wie der vorliegenden trotz der persönlichen Anwesenheit eines umfassend zur Informations- und Auskunftserteilung befugten Vermittlers auf Seiten des Unternehmers etwa (allein) deshalb vorläge, weil dem Verbraucher nicht alle Informationen nach Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 EGBGB), insbesondere bezüglich eines Widerrufsrechts, erteilt wurden. Denn dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus.
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Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nur "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts" zu belehren. Somit sind die entsprechenden Informationspflichten nur dann zu erfüllen, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 22 f. [zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB]). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 46).
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Würde man demgegenüber das Nichtvorliegen eines Fernabsatzvertrags davon abhängig machen, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die ihm - nur - dann zu erteilen sind, wenn eine Fernabsatzsituation gegeben ist, würde man die Voraussetzungen für das Vorliegen und die Rechtsfolgen eines solchen Vertrags vermischen. Ein Leasinggeber wäre gehalten, über die Modalitäten eines Widerrufsrechts zu belehren, welches dem Leasingnehmer dann aber - mangels Vorliegens eines Fernabsatzvertrags - überhaupt nicht zustünde.
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Wie ausgeführt, ist in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr entscheidend, dass der Vermittler in der konkreten Vertragssituation in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, um hierdurch das Informationsdefizit des Verbrauchers auszugleichen. Dementsprechend sieht es der Gerichtshof (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 - BMW Bank) als entscheidend an, dass der Vermittler "mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte", geht mithin von einem Alternativverhältnis aus. Der Gerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass "alle" der vorgenannten Informationen von Seiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche "für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen" (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 173) für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.
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3. Das Berufungsgericht hat zudem frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf nicht auf ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB wegen des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen der Beklagten stützen kann.
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a) Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (Nr. 1) beziehungsweise für die der Verbraucher unter den vorgenannten Umständen ein Angebot abgegeben hat (Nr. 2). Zu den Geschäftsräumen gehören gemäß § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleich.
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b) Hiernach liegt ein Außergeschäftsraumvertrag im Streitfall nicht vor. Denn der Kläger hat sein auf den Abschluss eines Leasingvertrags mit der Beklagten gerichtetes Angebot - nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - in den Geschäftsräumen des Autohauses gegenüber dem für die Beklagte als Vermittler tätigen Mitarbeiter und damit gemäß § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB in den Geschäftsräumen einer im Auftrag der Beklagten handelnden Person abgegeben.
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c) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen der Sinn und Zweck des § 312b BGB und der Verbraucherrechterichtlinie nicht für ein "enges Verständnis" der "im Namen oder Auftrag des Unternehmers" handelnden Personen und damit für eine Beschränkung auf solche, die seitens des Unternehmers zum Vertragsabschluss bevollmächtigt sind.
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aa) Die Vorschrift des § 312b BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das nationale Recht und stimmt mit der Regelung in Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie inhaltlich überein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23). Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 - BMW Bank; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO Rn. 25; BT-Drucks. 17/12637, S. 49).
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bb) Einer derartigen Gefahrensituation war der Kläger vorliegend nicht ausgesetzt. Denn er hat die Geschäftsräume des - den Leasingvertrag für die Beklagte vermittelnden - Autohauses von sich aus aufgesucht, so dass es keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Vermittler nur zur Aushandlung des Leasingvertrags oder auch zu dessen Abschluss befugt war (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 180).
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Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Autohaus, in dessen Geschäftsräumen der Kläger sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags abgab, in einer anderen Branche tätig ist als die beklagte Leasinggeberin. Denn der Kläger musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 181 f.) damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig - wie vorliegend - der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine den Außergeschäftsraumvertrag kennzeichnende Druck- oder Überraschungssituation auf Seiten des Klägers vorgelegen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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4. Selbst wenn man aber - wie nach Vorstehendem nicht - vom Vorliegen eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ausgehen würde, wäre ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
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a) Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht, soweit die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben, unter anderem nicht bei Verträgen zur Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung (der Leistung) einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie um (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56), wonach ein Widerrufsrecht unter anderem bei - in vorgenanntem Sinne termingebundenen - Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen nicht besteht, und ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 44, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 43).
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b) Hiernach erfasst § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nur die in der Regel kurzfristigen Kraftfahrzeugmietverträge, sondern auch den hier in Rede stehenden Kilometerleasingvertrag.
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aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie ("Dienstleistungen in den Bereichen … Mietwagen") und des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ("Dienstleistungen in den Bereichen … Kraftfahrzeugvermietung").
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 190, 202 - BMW Bank). In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 106; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.; vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24). Denn ebenso wie bei einer "Kraftfahrzeugvermietung" ist der Kläger zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit nicht verpflichtet. Auch hat er nicht - wie bei einer Restwertgarantie - in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der von der Beklagten bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 66).
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Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189; C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie]; Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58; Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191). Gleiches gilt bezüglich des nationalen Gesetzgebers, der mit den Ausnahmeregelungen in § 312g Abs. 2 BGB den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56) und hierdurch den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen im Vergleich zur Richtlinienvorgabe nicht einschränken wollte.
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bb) Anders als die Revision meint, unterfallen nicht lediglich kurzfristige Mietverträge dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift. Unter den Begriff des "spezifischen" Zeitraums, den der Vertrag zur Erbringung der Dienstleistung vorsieht, können auch Mietverträge mit einer längeren Laufzeit fallen, sofern die Laufzeit im Vertrag - wie hier mit 36 Monaten - hinreichend genau angegeben ist (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 192, 199; vgl. auch BT-Drucks. 17/12637, S. 57).
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An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kraftfahrzeugvermietung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB beziehungsweise in Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie im Kontext mit anderen Dienstleistungen genannt wird, welche in der Regel punktuell (Beförderung von Waren, Lieferung von Speisen und Getränken) oder für einen relativ kurzen Zeitraum erbracht werden (Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen). Zum einen können auch die vorgenannten Dienstleistungen unter bestimmten Umständen Gegenstand langfristiger Verträge sein. Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 193).
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cc) Zudem spricht der mit der Statuierung der vorbezeichneten Ausnahmevorschriften verfolgte Sinn und Zweck dafür, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung - wie der im Streitfall vorliegende - hiervon erfasst wird.
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(1) Wie sich aus dem 49. Erwägungsgrund der Verbraucherrechterichtlinie - auf welchen der nationale Gesetzgeber ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 57) - ergibt, besteht das Ziel der Schaffung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht (unter anderem) bei Kraftfahrzeugmietverträgen darin, den Unternehmer vor dem Risiko zu schützen, das mit der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten verbunden ist, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Dem Unternehmer sollen keine unverhältnismäßigen Nachteile im Zusammenhang mit der kostenlosen und ohne Angabe von Gründen erfolgenden "Stornierung" einer Bestellung von Dienstleistungen dadurch entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 196 mwN).
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(2) Derartige unverhältnismäßige Nachteile drohen auch einem Leasinggeber im Falle des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrags.
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Der Leasinggeber erwirbt von dem Lieferanten in der Regel - so auch vorliegend - ein Fahrzeug, das dem Wunsch und den Vorgaben des Leasingnehmers entspricht. Unabhängig von der Laufzeit des Kilometerleasingvertrags könnte der Leasinggeber, falls dem Leasingnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, Schwierigkeiten haben, das solchermaßen auf den speziellen Wunsch des Leasingnehmers und nach dessen Vorgaben erworbene Fahrzeug einer neuen Nutzung - durch erneutes Verleasen oder durch Veräußerung - zuzuführen, ohne dabei unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden. Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 199).
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Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1. August 2024, § 312 Rn. 63.1; § 312g Rn. 42 mwN) ist es bezüglich des Vorliegens solcher wirtschaftlicher Nachteile unerheblich, ob der Leasingvertrag ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug zum Gegenstand hat. Denn unabhängig davon drohen dem Leasinggeber, welcher den Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Fahrzeugs in der Erwartung einer bestimmten Leasingzeit geschlossen und seine Kalkulation hiernach ausgerichtet hat, wirtschaftliche Nachteile, wenn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags eine (frühzeitige) Verwertung des Kraftfahrzeugs erforderlich werden würde.
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5. Überdies wäre im vorliegenden Fall ein etwaiges Widerrufsrecht bereits erloschen gewesen, als der Kläger im Februar 2021 den Widerruf des im Jahr 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte.
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a) Gemäß § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung trifft § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der hier anwendbaren, vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), wonach die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat. Jedoch erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] auch im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Hiernach wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers - wovon auch die Revision ausgeht - angesichts des im Jahr 2018 geschlossenen Leasingvertrags im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (erst) am 24. Februar 2021 erloschen gewesen.
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b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vorgenannte Höchstfrist nicht deshalb unanwendbar, weil ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]). Denn der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag.
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aa) Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF] gilt die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Hierzu zählen nach der mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16; im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übereinstimmenden Legaldefinition des § 312 Abs. 5 BGB (in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden: [aF]; vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49) sowohl Bankdienstleistungen als auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
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bb) Nach der somit - auch hier - gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 64; Senatsbeschluss vom 30. August 2022 - VIII ZR 305/21, juris Rn. 5; MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 128) ist der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder eine Bankdienstleistung noch eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung im vorgenannten Sinne.
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(1) Eine Bankdienstleistung liegt nicht vor, weil der Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug, wie er hier in Rede steht, jedenfalls außerhalb des klassischen Leistungsspektrums des Bankensektors liegt. Denn solche Verträge werden in der Regel - und so auch hier - von Banken, die mit Automobilherstellern verbunden sind, oder von Unternehmen offeriert, die sich wie Mietwagenfirmen auf das Leasing von Kraftfahrzeugen spezialisiert haben (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 141 f. - BMW Bank).
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(2) Der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist auch kein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.
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Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 145; Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-278/22, juris Rn. 40). Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend]; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).
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Dies ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb anders zu beurteilen, da der vorliegend geschlossene Kilometerleasingvertrag trotz einer fehlenden Erwerbspflicht des Klägers "kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis" auf eine Vollamortisation der Beklagten ausgerichtet sei. Ungeachtet der Frage, ob der Leasingvertrag entsprechend "ausgerichtet" ist, kommt es an dieser Stelle maßgebend darauf an, dass es nicht der Kläger ist, der in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen hat. Denn er hat - wie bereits ausgeführt - nicht das Risiko zu tragen, dass sich der von der beklagten Leasinggeberin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 66).
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Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung "offensichtlich" (so zutreffend EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 150) nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des - unterstellten - Widerrufsrechts des Klägers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.
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6. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - auch das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts verneint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZR 101/22, juris Rn. 41 mwN).
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Bundesgerichtshof
Urteil vom 25. September 2024
Az.: VIII ZR 58/23
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
-
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
-
Von Rechts wegen
Tatbestand
-
Der Kläger schloss im Jahr 2018 als Verbraucher mit der Beklagten einen Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung über ein Kraftfahrzeug. Der Vertrag hatte eine Laufzeit von 36 Monaten, traf Regelungen zur Abrechnung von Mehr- oder Minderkilometern und zum Ausgleich eines etwaigen Minderwerts bei Vertragsende. Eine Restwertgarantie des Klägers war nicht vereinbart. Er hatte weder ein Erwerbsrecht noch traf ihn eine Erwerbspflicht. Der Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags wurde von einem - hierin als "Vermittler/Mitarbeiter" bezeichneten - Angestellten des vom Kläger aufgesuchten Autohauses in dessen Anwesenheit bis zur Unterschriftsreife vorbereitet und vom Kläger vor Ort unterzeichnet.
-
Mit Schreiben vom 24. Februar 2021 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten den Widerruf seiner auf den Abschluss des Leasingvertrags gerichteten Willenserklärung.
-
Seine zuletzt auf die Rückzahlung sämtlicher erbrachter Leasingzahlungen in Höhe von 9.923,66 € nebst Zinsen gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen keinen Erfolg gehabt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
-
Die Revision hat keinen Erfolg.
-
I.
-
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:
-
Der Kläger habe gegen die Beklagte keine Ansprüche aus einem Rückabwicklungsschuldverhältnis (§ 346 BGB), da ihm ein Recht zum Widerruf des Leasingvertrags nicht zugestanden habe. Daher komme es nicht darauf an, ob die Voraussetzungen des Widerrufs erfüllt seien und ob dieser verwirkt beziehungsweise rechtsmissbräuchlich sei.
-
Ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 506 Abs. 2 BGB bestehe nicht; die Norm sei weder direkt noch analog anwendbar. Der vorliegende Kilometerleasingvertrag sei keine entgeltliche Finanzierungshilfe im Sinne der Vorschrift.
-
Zutreffend habe das Landgericht auch ein Widerrufsrecht nach den Bestimmungen der §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 BGB verneint, da der Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen sei. Der Kläger habe das Angebot zur Eingehung des Kilometerleasingvertrags persönlich in den Geschäftsräumen des Autohauses abgegeben. Ihm sei ein Mitarbeiter des Autohauses gegenübergetreten, bei dem es sich um einen von der Beklagten beauftragten Vertreter im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Fernabsatzgeschäft gehandelt habe. Der persönliche Kontakt zwischen dem Kläger und diesem Mitarbeiter reiche aus, um dem Vertrag den Charakter des Fernabsatzgeschäfts zu nehmen.
-
Im Leasingvertrag sei der Mitarbeiter des Autohauses als "Vermittler/Mitarbeiter" aufgeführt. Von diesem sei der Leasingvertrag bis zur Unterschriftsreife vorbereitet worden, unter anderem durch die Aufnahme der Kundendaten, der Legitimationsprüfung und der Vornahme der Leasingkalkulation. Damit sei die Rolle des Mitarbeiters des Autohauses über diejenige eines reinen Boten hinausgegangen. Der Kläger habe nicht ansatzweise konkret dargelegt, dass - und gegebenenfalls welche - für den Vertragsabschluss wesentliche Informationen durch den Mitarbeiter des Autohauses nicht hätten erteilt werden können. Vielmehr räume er der Sache nach selbst ein, der Mitarbeiter sei grundsätzlich fähig und bereit gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten.
-
Der Leasingvertrag sei auch nicht außerhalb von Geschäftsräumen zustande gekommen. Zwar sei er nicht in den Geschäftsräumen der Beklagten, sondern in denjenigen des vermittelnden Autohauses geschlossen worden. Weil dieses jedoch die für den Abschluss des Leasingvertrags erforderlichen Angaben ermittelt, entgegengenommen und sodann an die Beklagte übermittelt und somit in deren Namen oder Auftrag gehandelt habe, stünden die Gewerberäume des Autohauses denjenigen der Beklagten gleich (§ 312b Abs. 2 Satz 2 BGB).
-
Schließlich habe die Beklagte dem Kläger auch ein vertragliches Widerrufsrecht nicht eingeräumt. Der Senat folge der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20), wonach die Erteilung einer vorformulierten "Widerrufsinformation" kein Angebot der Beklagten auf Gewährung eines (vorbehaltlosen) vertraglichen Widerrufsrechts darstelle, welches der Kläger mit Vertragsabschluss hätte annehmen können.
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II.
-
Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand; die Revision ist daher zurückzuweisen. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass dem Kläger weder ein gesetzliches noch ein vertragliches Widerrufsrecht zustand, und er deshalb die geleisteten Leasingzahlungen nicht nach § 355 Abs. 3 Satz 1, § 357 BGB oder aufgrund vertraglicher Abreden zurückverlangen kann.
-
1. Entgegen der Ansicht der Revision steht dem Kläger ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 (in der Fassung vom 6. Juni 2017, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), § 495 BGB in Verbindung mit § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB analog (in der seit dem 29. Juli 2009 unveränderten Fassung) nicht zu. Der Senat hat mit dem - vom Berufungsgericht in Bezug genommenen - Urteil vom 24. Februar 2021 (VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59) entschieden, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung nicht die von § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB an eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe bei Nutzungsverträgen gestellten Voraussetzungen erfüllt, so dass sich der Kläger nicht mit Erfolg auf ein Widerrufsrecht nach § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2, § 495 BGB - auch nicht im Wege einer analogen Anwendung des § 506 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB - berufen kann.
-
a) Die Regelungen des § 506 Abs. 1 [aF], Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB lehnen sich an die Begriffsbestimmungen und an die Systematik der vom deutschen Gesetzgeber hierdurch umgesetzten Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. Nr. L 133 S. 66; im Folgenden: Verbraucherkreditrichtlinie) an. Diese Richtlinie nimmt in Art. 2 Abs. 2 Buchst. d Miet- und Leasingverträge, bei denen - wie hier - weder in dem Vertrag selbst noch in einer gesonderten Vereinbarung eine Verpflichtung des Mieters/Leasingnehmers zum Erwerb des Miet- oder Leasinggegenstands vorgesehen ist, ausdrücklich von ihrem Geltungsbereich aus, so dass die richtige Auslegung dieser Norm angesichts ihres Wortlauts und ihrer Regelungssystematik sowie des Regelungszwecks der Richtlinie derart offenkundig zu beantworten ist, dass für vernünftige Zweifel kein Raum bleibt ("acte clair"; Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 22). Die Bestimmung des § 506 Abs. 2 Satz 1 BGB enthält dementsprechend eine abschließende Sonderregelung dazu, unter welchen Voraussetzungen die Nutzung eines Gegenstands als "sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe" gilt (Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 25). Der vorliegende Kilometerleasingvertrag fällt nicht hierunter.
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b) Ohne Erfolg beruft sich die Revision auf eine entsprechende Anwendung der Regelung des Art. 2 Abs. 2 Buchst. d der Verbraucherkreditrichtlinie. Die Voraussetzungen einer analogen Anwendung der Richtlinie, welche Leasingverträge ohne Erwerbspflicht ausdrücklich aus ihrem Geltungsbereich ausnimmt, liegen - wie der Senat bereits entschieden hat - nicht vor (vgl. Senatsbeschlüsse vom 10. Mai 2022 - VIII ZR 149/21, juris Rn. 30 ff.; vom 14. Juni 2022 - VIII ZR 409/21, juris; vgl. auch die Schlussanträge des Generalanwalts Collins vom 16. Februar 2023 in den Rechtssachen C-38/21, C-47/21, C-232/21, juris Rn. 93).
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2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht angenommen, dass der zwischen den Parteien geschlossene Leasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist, so dass dem Kläger ein gesetzliches Widerrufsrecht nach §§ 312c, 312g Abs. 1, § 355 Abs. 1 BGB nicht zustand.
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a) Gemäß der Vorschrift des § 312g Abs. 1 BGB hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht (§ 355 BGB) bei Fernabsatzverträgen. Nach der Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB sind Fernabsatzverträge solche, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt ist.
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b) Derartige Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann. Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wurde ihm - zunächst nach Maßgabe der früher geltenden Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19; Fernabsatzrichtlinie) - ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteile vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. [noch zu § 3 FernAbsG]; vom 7. Juli 2016 - I ZR 30/15, NJW 2017, 1024 Rn. 43; vom 12. Oktober 2016 - VIII ZR 55/15, NJW 2017, 878 Rn. 21, 52, insoweit in BGHZ 212, 248 nicht vollständig abgedruckt; vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, NJW 2019, 303 Rn. 24 mwN). Diese Sichtweise entspricht auch der nunmehr geltenden Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EG Nr. L 304 S. 64; nachfolgend: Verbraucherrechterichtlinie). Somit soll das Widerrufsrecht des Verbrauchers dessen typischerweise bestehendes und unter Umständen zu Fehlentscheidungen führendes Informationsdefizit ausgleichen (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2018 - VIII ZR 94/17, aaO Rn. 56 mwN).
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Demzufolge besteht nur in den Fällen das Bedürfnis für ein Widerrufsrecht, in denen der Verbraucher keine Möglichkeit hat, vor Vertragsschluss den Vertragsgegenstand persönlich in Augenschein zu nehmen oder im persönlichen Gespräch mit dem Unternehmer oder mit einer in dessen Namen oder Auftrag handelnden Person Fragen zu stellen und Unklarheiten auszuräumen (vgl. BGH, Urteil vom 27. Februar 2018 - XI ZR 160/17, NJW 2018, 1387 Rn. 21). Hiernach liegt ein Fernabsatzvertrag auch dann vor, wenn dem Verbraucher im Rahmen der Vertragsanbahnung oder des Vertragsabschlusses zwar eine Person im unmittelbaren persönlichen Kontakt gegenübertritt, sich deren Rolle jedoch auf eine bloße Botenfunktion beschränkt, die über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung keine näheren Auskünfte geben kann und soll. Denn ein solcher Bote vermag die durch das Distanzgeschäft begründeten Defizite - fehlende Prüfbarkeit der Ware oder Dienstleistung; fehlende Informationsmöglichkeit durch eine natürliche Person - nicht auszugleichen (vgl. BGH, Urteile vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, BGHZ 160, 393, 398 f.; vom 16. April 2019 - XI ZR 755/17, juris Rn. 20). Etwas anderes gilt dann, wenn die - durch den Unternehmer - eingeschaltete Person nicht lediglich darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen, sondern diese in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, wie dies etwa bei Vermittlern der Fall sein kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 2004 - III ZR 380/03, aaO S. 399; BT-Drucks. 14/2658, S. 30 [zu § 1 FernAbsG]).
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c) Nach diesen Maßstäben haben die Parteien den Kraftfahrzeugleasingvertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der Mitarbeiter des Autohauses - welches der Kläger aufsuchte - sowohl im Zuge der Vertragsanbahnung als auch des Vertragsschlusses als Vermittler im vorgenannten Sinne und nicht als bloßer Bote der Beklagten gehandelt und (deshalb) ein Informationsdefizit auf Seiten des Klägers nicht bestanden hat.
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aa) Denn nach den rechtsfehlerfrei getroffenen und von der Revision insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts wurde der Leasingvertrag durch den Mitarbeiter des Autohauses bis zur Unterschriftsreife vorbereitet, indem dieser die Kundendaten aufnahm und eine Legitimationsprüfung sowie die Leasingkalkulation vornahm; dieser - im Leasingvertrag unter anderem als "Vermittler" bezeichnete - Mitarbeiter sei grundsätzlich "fähig und bereit" gewesen, Fragen zum Leasingvertrag zu beantworten. Soweit die Revision auf die Behauptung des Klägers verweist, der als Zeuge benannte Mitarbeiter habe den wesentlichen Vertragsinhalt nicht erläutern können, setzt sie lediglich ihre eigene Würdigung an die Stelle der rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts und vermag keine konkrete Frage aufzuzeigen, die dem Kläger nicht hätte beantwortet werden können.
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Damit ging die Rolle des - dem Kläger bereits während der Vertragsverhandlungen persönlich gegenübertretenden - Mitarbeiters des Autohauses (Lieferantin) über diejenige eines bloßen Boten hinaus (vgl. auch Senatsurteile vom 28. September 1988 - VIII ZR 160/87, NJW 1989, 287 unter II 4 c; vom 15. Juni 2011 - VIII ZR 279/10, NJW 2011, 2877 Rn. 19 [jeweils zur Erfüllungsgehilfenstellung des Lieferanten]). Dieser war nach den vorgenannten Feststellungen der Sache nach in der Lage, dem (künftigen) Leasingnehmer verbindliche Informationen über den Vertragsgegenstand und zu den auf diesen zukommenden Kosten zu geben. Der Kläger hatte somit die Möglichkeit, mit dem Mitarbeiter des Autohauses, mit welchem die Beklagte zum Vertrieb ihrer Leasingverträge planmäßig zusammenarbeitete, persönlich die Details des Leasingvertrags zu besprechen und Nachfragen - auch zu dem Vertragsgegenstand (Kraftfahrzeug) - zu stellen. Da hiernach die für Distanzgeschäfte typischen Defizite in Form der fehlenden Prüfbarkeit der Dienstleistung und der fehlenden Informationsmöglichkeit vorliegend nicht bestanden, steht dem Kläger ein fernabsatzrechtliches Widerrufsrecht nicht zu.
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bb) Zudem hatte der Kläger nach den rechtsfehlerfreien und auch insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht nur im Rahmen der Vertragsverhandlungen im Autohaus einen persönlichen Kontakt zu einem für die Beklagte handelnden Vermittler, sondern übergab diesem Mitarbeiter des Autohauses (anschließend) auch seinen Antrag auf Abschluss des Leasingvertrags, welchen der Mitarbeiter an die Beklagte weiterleitete. Aufgrund der persönlichen Abgabe des Angebots (§ 145 BGB) gegenüber dem - wie ausgeführt - im Auftrag der Beklagten handelnden Vermittler, wurden nicht, wie es für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags grundsätzlich erforderlich ist (vgl. hierzu MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312c Rn. 15; BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1. August 2024, § 312c Rn. 17; Grüneberg/Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 312c Rn. 4; BeckOGK-BGB/Busch, Stand: 1. Juli 2023, § 312c Rn. 16), sämtliche zum Vertragsschluss führenden Willenserklärungen ausschließlich unter der Verwendung von Fernkommunikationsmitteln übermittelt.
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d) Entgegen der Ansicht der Revision liegt nicht deshalb ein Fernabsatzvertrag vor, weil der Mitarbeiter des Autohauses - zwar zur Auskunfts- und Informationserteilung befugt und in der Lage war, jedoch - eine rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags nicht besaß. Es kann daher offen bleiben, ob - was die Revision mit einer Verfahrensrüge angreift - das Berufungsgericht das klägerische Bestreiten einer Bevollmächtigung des Autohauses beziehungsweise dessen Mitarbeiters zu Recht als "ins Blaue hinein erfolgt" ansehen durfte. Denn zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es auf das Vorliegen einer solchen Vertretungsmacht, wie der Gerichtshof der Europäischen Union (im Folgenden: Gerichtshof) zwischenzeitlich zu der durch die Bestimmung des § 312c Abs. 1 BGB umgesetzten Regelung in Art. 2 Nr. 7 der Verbraucherrechterichtlinie entschieden hat, nicht maßgebend an.
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Entscheidend - und ausreichend - ist vielmehr, dass der Vermittler von der Leasinggeberin die Befugnis erhalten hat, die Berechnung der verschiedenen Elemente des Vertragsgegenstands vorzunehmen, die Modalitäten und Bedingungen des Vertrags mit dem Verbraucher zu erörtern, Auskünfte über den beabsichtigten Vertrag zu erteilen und Fragen des Verbrauchers zu beantworten sowie dessen schriftlichen Antrag auf Abschluss dieses Vertrags mit dem Unternehmer auszufüllen, entgegenzunehmen oder weiterzuleiten. Ist eine solche Befugnis gegeben, handelt der Vermittler - auch wenn er keine Vertretungsmacht zum Abschluss des Leasingvertrags hat - sowohl im Namen als auch im Auftrag des Unternehmers (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 166 - BMW Bank). Vorliegend hatte der Mitarbeiter des Autohauses - wie ausgeführt - derartige Befugnisse und handelte somit im Namen beziehungsweise im Auftrag der Beklagten (§ 312c Abs. 1 BGB), so dass sowohl bei den Vertragsverhandlungen als auch bei der Abgabe des Angebots des Klägers - und damit bei Vertragsschluss - nicht ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwendet wurden (§ 312c Abs. 1, 2 BGB). Damit liegt ein Fernabsatzvertrag nicht vor.
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e) Etwas anderes gilt - anders als in beim Senat anhängigen Parallelverfahren zum Teil vertreten wird - nicht deshalb, weil dem Kläger vor Vertragsschluss zwar zahlreiche, jedoch - was mangels gegenteiliger Feststellungen zu dessen Gunsten im Revisionsverfahren zu unterstellen ist - nicht "alle" der in Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie genannten Informationen, insbesondere solche über die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung eines Widerrufsrechts (Art. 6 Abs. 1 Buchst. h; § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB), zutreffend erteilt wurden. Zur Beurteilung des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags kommt es - auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs - nicht darauf an, ob der Verbraucher sämtliche vorgenannten Informationen erhalten hat.
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(aa) Nach Art. 6 Abs. 1 der Verbraucherrechterichtlinie sind dem Verbraucher die dort genannten Informationen in klarer und verständlicher Weise zu erteilen, bevor dieser durch einen Vertrag im Fernabsatz oder einen außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag oder ein entsprechendes Vertragsangebot gebunden ist. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie sind "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts die Bedingungen, Fristen und Verfahren für die Ausübung dieses Rechts" mitzuteilen (umgesetzt in § 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EGBGB).
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(bb) Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sollen die Bestimmungen der Verbraucherrechterichtlinie verhindern, dass die Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zu einer Verringerung der dem Verbraucher vermittelten Informationen führt, insbesondere da die Informationen, die er vor dem Abschluss eines Vertrags gemäß Art. 6 der Richtlinie sowohl über dessen Bedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses, um ihm die Entscheidung zu ermöglichen, ob er sich vertraglich an einen Unternehmer binden möchte, als auch über die ordnungsgemäße Vertragserfüllung und vor allem die Ausübung seiner Rechte erhalten hat, für ihn von grundlegender Bedeutung sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 169 mwN - BMW Bank).
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(cc) Hieraus folgt indes nicht - und in diesem Sinne ist auch (eindeutig und zweifelsfrei) nicht die vom Gerichtshof in Rn. 172 seiner vorgenannten Entscheidung gewählte Formulierung zu verstehen - dass ein Fernabsatzvertrag in Konstellationen wie der vorliegenden trotz der persönlichen Anwesenheit eines umfassend zur Informations- und Auskunftserteilung befugten Vermittlers auf Seiten des Unternehmers etwa (allein) deshalb vorläge, weil dem Verbraucher nicht alle Informationen nach Art. 6 der Verbraucherrechterichtlinie (§ 312d Abs. 1 BGB iVm Art. 246a § 1 EGBGB), insbesondere bezüglich eines Widerrufsrechts, erteilt wurden. Denn dies liefe auf einen Zirkelschluss hinaus.
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Über die Bedingungen, Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts ist nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. h der Verbraucherrechterichtlinie nur "im Falle des Bestehens eines Widerrufsrechts" zu belehren. Somit sind die entsprechenden Informationspflichten nur dann zu erfüllen, wenn dem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 312g Abs. 1 BGB zusteht (vgl. auch BGH, Urteil vom 1. Dezember 2022 - I ZR 28/22, NJW 2023, 1964 Rn. 22 f. [zu Art. 246a § 1 Abs. 2 Nr. 1 EGBGB]). Dies ist vorliegend - wie ausgeführt - nicht der Fall. Die fehlende Information über ein nicht bestehendes Widerrufsrecht führt nicht zum Entstehen eines Widerrufsrechts (Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 47, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 46).
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Würde man demgegenüber das Nichtvorliegen eines Fernabsatzvertrags davon abhängig machen, dass der Verbraucher die Informationen erhält, die ihm - nur - dann zu erteilen sind, wenn eine Fernabsatzsituation gegeben ist, würde man die Voraussetzungen für das Vorliegen und die Rechtsfolgen eines solchen Vertrags vermischen. Ein Leasinggeber wäre gehalten, über die Modalitäten eines Widerrufsrechts zu belehren, welches dem Leasingnehmer dann aber - mangels Vorliegens eines Fernabsatzvertrags - überhaupt nicht zustünde.
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Wie ausgeführt, ist in Fällen wie dem vorliegenden vielmehr entscheidend, dass der Vermittler in der konkreten Vertragssituation in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben, um hierdurch das Informationsdefizit des Verbrauchers auszugleichen. Dementsprechend sieht es der Gerichtshof (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 171 - BMW Bank) als entscheidend an, dass der Vermittler "mit dem Verbraucher verhandeln oder ihm die in Art. 6 der Richtlinie genannten Informationen zur Verfügung stellen konnte", geht mithin von einem Alternativverhältnis aus. Der Gerichtshof verlangt somit zum Ausschluss des Vorliegens eines Fernabsatzvertrags nicht, dass "alle" der vorgenannten Informationen von Seiten des Unternehmers erteilt wurden, sondern lediglich diejenigen, welche "für die Zwecke dieser [Vertrags-]Verhandlungen" (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 173) für den Verbraucher erforderlich waren, mithin dessen aufgrund der konkreten Vertragssituation bestehendes Informationsdefizit ausgleichen konnten.
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3. Das Berufungsgericht hat zudem frei von Rechtsfehlern angenommen, dass der Kläger den von ihm erklärten Widerruf nicht auf ein Widerrufsrecht gemäß §§ 312b, 312g Abs. 1 BGB wegen des Abschlusses eines Vertrags außerhalb von Geschäftsräumen der Beklagten stützen kann.
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a) Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB sind außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge solche, die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist (Nr. 1) beziehungsweise für die der Verbraucher unter den vorgenannten Umständen ein Angebot abgegeben hat (Nr. 2). Zu den Geschäftsräumen gehören gemäß § 312b Abs. 2 Satz 1 BGB unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Nach § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB stehen Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, den Räumen des Unternehmers gleich.
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b) Hiernach liegt ein Außergeschäftsraumvertrag im Streitfall nicht vor. Denn der Kläger hat sein auf den Abschluss eines Leasingvertrags mit der Beklagten gerichtetes Angebot - nach den rechtsfehlerfreien und insoweit unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts - in den Geschäftsräumen des Autohauses gegenüber dem für die Beklagte als Vermittler tätigen Mitarbeiter und damit gemäß § 312b Abs. 2 Satz 2 BGB in den Geschäftsräumen einer im Auftrag der Beklagten handelnden Person abgegeben.
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c) Entgegen der Ansicht der Revision sprechen der Sinn und Zweck des § 312b BGB und der Verbraucherrechterichtlinie nicht für ein "enges Verständnis" der "im Namen oder Auftrag des Unternehmers" handelnden Personen und damit für eine Beschränkung auf solche, die seitens des Unternehmers zum Vertragsabschluss bevollmächtigt sind.
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aa) Die Vorschrift des § 312b BGB dient der Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie in das nationale Recht und stimmt mit der Regelung in Art. 2 Nr. 8 dieser Richtlinie inhaltlich überein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, NJW 2023, 3082 Rn. 23). Das Ziel dieser Richtlinie besteht nach deren Erwägungsgründen 21 und 37 darin, den Verbraucher vor der Gefahr zu schützen, psychologischem Druck oder einem Überraschungsmoment ausgesetzt zu werden, wenn er sich außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers befindet (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 178 - BMW Bank; BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO Rn. 25; BT-Drucks. 17/12637, S. 49).
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bb) Einer derartigen Gefahrensituation war der Kläger vorliegend nicht ausgesetzt. Denn er hat die Geschäftsräume des - den Leasingvertrag für die Beklagte vermittelnden - Autohauses von sich aus aufgesucht, so dass es keine Rolle spielt, ob der Mitarbeiter des Autohauses als Vermittler nur zur Aushandlung des Leasingvertrags oder auch zu dessen Abschluss befugt war (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 180).
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Dies ist nicht deshalb anders zu beurteilen, weil das Autohaus, in dessen Geschäftsräumen der Kläger sein Angebot auf Abschluss des Leasingvertrags abgab, in einer anderen Branche tätig ist als die beklagte Leasinggeberin. Denn der Kläger musste aus der Sicht eines normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers (vgl. zu diesem Maßstab EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 181 f.) damit rechnen, von diesem Autohändler zu kommerziellen Zwecken mit dem Ziel der Aushandlung und des Abschlusses eines Leasingvertrags angesprochen zu werden, da sich die Leasinggeber im Leasinggeschäft mit Verbrauchern zur Anbahnung von Fahrzeugleasingverträgen regelmäßig - wie vorliegend - der Vermittlung durch Fahrzeugverkäufer bedienen. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch eine den Außergeschäftsraumvertrag kennzeichnende Druck- oder Überraschungssituation auf Seiten des Klägers vorgelegen hätte (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 6. Juli 2023 - VII ZR 151/22, aaO), sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
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4. Selbst wenn man aber - wie nach Vorstehendem nicht - vom Vorliegen eines Fernabsatzvertrags (§ 312c BGB) oder eines außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrags (§ 312b BGB) ausgehen würde, wäre ein Widerrufsrecht des Klägers gemäß § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ausgeschlossen.
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a) Nach dieser Bestimmung besteht ein Widerrufsrecht, soweit die Parteien - wie hier - nichts anderes vereinbart haben, unter anderem nicht bei Verträgen zur Kraftfahrzeugvermietung, wenn der Vertrag für die Erbringung (der Leistung) einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht. Die Bestimmung des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB setzt Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie um (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56), wonach ein Widerrufsrecht unter anderem bei - in vorgenanntem Sinne termingebundenen - Dienstleistungen im Bereich von Mietwagen nicht besteht, und ist demnach richtlinienkonform auszulegen (vgl. Senatsurteile vom 13. Juli 2022 - VIII ZR 317/21, BGHZ 234, 182 Rn. 44, und VIII ZR 329/21, juris Rn. 43).
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b) Hiernach erfasst § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB - entgegen der Ansicht der Revision - nicht nur die in der Regel kurzfristigen Kraftfahrzeugmietverträge, sondern auch den hier in Rede stehenden Kilometerleasingvertrag.
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aa) Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie ("Dienstleistungen in den Bereichen … Mietwagen") und des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB ("Dienstleistungen in den Bereichen … Kraftfahrzeugvermietung").
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Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sind solche Verträge dadurch gekennzeichnet, dass ihr Hauptgegenstand darin besteht, dem Verbraucher für einen spezifischen Termin oder Zeitraum ein Kraftfahrzeug gegen Zahlung eines Mietpreises oder von monatlichen Raten zur Verfügung zu stellen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 190, 202 - BMW Bank). In einer derartigen entgeltlichen Gebrauchsüberlassung des Kraftfahrzeugs auf Zeit besteht der (Haupt-)Gegenstand eines Kilometerleasingvertrags wie dem vorliegenden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 148 f., 191; vgl. auch BGH, Urteile vom 9. Oktober 1985 - VIII ZR 217/84, BGHZ 96, 103, 106; vom 19. Februar 1986 - VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135, 139 f.; vom 14. Dezember 1989 - IX ZR 283/88, BGHZ 109, 368, 370 f.; vom 29. Oktober 2008 - VIII ZR 258/07, BGHZ 178, 227 Rn. 31; vom 25. April 2013 - IX ZR 62/12, NJW 2013, 2429 Rn. 24). Denn ebenso wie bei einer "Kraftfahrzeugvermietung" ist der Kläger zum Kauf des Fahrzeugs am Ende der Leasingzeit nicht verpflichtet. Auch hat er nicht - wie bei einer Restwertgarantie - in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen, da er nicht das Risiko trägt, dass sich der von der Beklagten bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 66).
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Der Umstand, dass ein Kilometerleasingvertrag zusätzlich ein Kreditelement enthält, lässt auch unter Beachtung des Grundsatzes, dass Ausnahmevorschriften wie Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie - und § 312g Abs. 2 BGB - grundsätzlich eng auszulegen sind (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 189; C-681/17, NJW 2019, 1507 Rn. 33 f. [zu Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie]; Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 58; Senatsbeschluss vom 15. November 2017 - VIII ZR 194/16, NJW 2018, 453 Rn. 10; jeweils mwN), nicht den Schluss zu, dass der Unionsgesetzgeber Kilometerleasingverträge vom Geltungsbereich des Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie hätte ausschließen wollen (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 191). Gleiches gilt bezüglich des nationalen Gesetzgebers, der mit den Ausnahmeregelungen in § 312g Abs. 2 BGB den vollharmonisierten, abschließenden Katalog aus Art. 16 der Verbraucherrechterichtlinie umsetzen (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 56) und hierdurch den Anwendungsbereich der nationalen Bestimmungen im Vergleich zur Richtlinienvorgabe nicht einschränken wollte.
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bb) Anders als die Revision meint, unterfallen nicht lediglich kurzfristige Mietverträge dem Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift. Unter den Begriff des "spezifischen" Zeitraums, den der Vertrag zur Erbringung der Dienstleistung vorsieht, können auch Mietverträge mit einer längeren Laufzeit fallen, sofern die Laufzeit im Vertrag - wie hier mit 36 Monaten - hinreichend genau angegeben ist (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 192, 199; vgl. auch BT-Drucks. 17/12637, S. 57).
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An dieser Auslegung ändert auch der Umstand nichts, dass die Kraftfahrzeugvermietung in § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB beziehungsweise in Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie im Kontext mit anderen Dienstleistungen genannt wird, welche in der Regel punktuell (Beförderung von Waren, Lieferung von Speisen und Getränken) oder für einen relativ kurzen Zeitraum erbracht werden (Beherbergung zu anderen Zwecken als Wohnzwecken, Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen). Zum einen können auch die vorgenannten Dienstleistungen unter bestimmten Umständen Gegenstand langfristiger Verträge sein. Zum anderen ergibt sich weder aus dem Wortlaut von Art. 16 Buchst. l der Verbraucherrechterichtlinie noch aus demjenigen des § 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB eine konkrete zeitliche Beschränkung im Sinne einer Höchstdauer des Kraftfahrzeugmietvertrags, welche Voraussetzung für das Eingreifen des Ausnahmetatbestands wäre (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 193).
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cc) Zudem spricht der mit der Statuierung der vorbezeichneten Ausnahmevorschriften verfolgte Sinn und Zweck dafür, dass ein Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung - wie der im Streitfall vorliegende - hiervon erfasst wird.
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(1) Wie sich aus dem 49. Erwägungsgrund der Verbraucherrechterichtlinie - auf welchen der nationale Gesetzgeber ausdrücklich Bezug genommen hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 57) - ergibt, besteht das Ziel der Schaffung einer Ausnahme vom Widerrufsrecht (unter anderem) bei Kraftfahrzeugmietverträgen darin, den Unternehmer vor dem Risiko zu schützen, das mit der Bereitstellung bestimmter Kapazitäten verbunden ist, die er im Fall der Ausübung des Widerrufsrechts möglicherweise nicht mehr anderweitig nutzen kann. Dem Unternehmer sollen keine unverhältnismäßigen Nachteile im Zusammenhang mit der kostenlosen und ohne Angabe von Gründen erfolgenden "Stornierung" einer Bestellung von Dienstleistungen dadurch entstehen, dass der Verbraucher kurz vor dem für die Erbringung der Dienstleistung vorgesehenen Zeitpunkt einen Widerruf erklärt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 196 mwN).
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(2) Derartige unverhältnismäßige Nachteile drohen auch einem Leasinggeber im Falle des Widerrufs eines Kilometerleasingvertrags.
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Der Leasinggeber erwirbt von dem Lieferanten in der Regel - so auch vorliegend - ein Fahrzeug, das dem Wunsch und den Vorgaben des Leasingnehmers entspricht. Unabhängig von der Laufzeit des Kilometerleasingvertrags könnte der Leasinggeber, falls dem Leasingnehmer ein Widerrufsrecht eingeräumt würde, Schwierigkeiten haben, das solchermaßen auf den speziellen Wunsch des Leasingnehmers und nach dessen Vorgaben erworbene Fahrzeug einer neuen Nutzung - durch erneutes Verleasen oder durch Veräußerung - zuzuführen, ohne dabei unverhältnismäßige Nachteile zu erleiden. Ihm drohen mithin erhebliche wirtschaftliche Schäden (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 199).
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Entgegen einer in der Literatur vereinzelt vertretenen Ansicht (BeckOK-BGB/Martens, Stand: 1. August 2024, § 312 Rn. 63.1; § 312g Rn. 42 mwN) ist es bezüglich des Vorliegens solcher wirtschaftlicher Nachteile unerheblich, ob der Leasingvertrag ein Neu- oder ein Gebrauchtfahrzeug zum Gegenstand hat. Denn unabhängig davon drohen dem Leasinggeber, welcher den Kaufvertrag mit dem Lieferanten des Fahrzeugs in der Erwartung einer bestimmten Leasingzeit geschlossen und seine Kalkulation hiernach ausgerichtet hat, wirtschaftliche Nachteile, wenn aufgrund der vorzeitigen Beendigung des Leasingvertrags eine (frühzeitige) Verwertung des Kraftfahrzeugs erforderlich werden würde.
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5. Überdies wäre im vorliegenden Fall ein etwaiges Widerrufsrecht bereits erloschen gewesen, als der Kläger im Februar 2021 den Widerruf des im Jahr 2018 zwischen den Parteien geschlossenen Leasingvertrags erklärte.
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a) Gemäß § 312g Abs. 1, § 355 Abs. 2 BGB beginnt die 14-tägige Widerrufsfrist grundsätzlich mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine solche anderweitige Bestimmung trifft § 356 Abs. 3 Satz 1 BGB in der hier anwendbaren, vom 21. März 2016 bis zum 27. Mai 2022 geltenden Fassung (inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden [aF]), wonach die Widerrufsfrist nicht beginnt, bevor der Unternehmer den Verbraucher über die Bedingungen, die Fristen und das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts unterrichtet hat. Jedoch erlischt das Widerrufsrecht gemäß § 356 Abs. 3 Satz 2 BGB [aF] auch im Fall einer unterlassenen oder unzureichenden Belehrung spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Vertragsschluss. Hiernach wäre ein etwaiges Widerrufsrecht des Klägers - wovon auch die Revision ausgeht - angesichts des im Jahr 2018 geschlossenen Leasingvertrags im Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs (erst) am 24. Februar 2021 erloschen gewesen.
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b) Entgegen der Ansicht der Revision ist die vorgenannte Höchstfrist nicht deshalb unanwendbar, weil ein Vertrag über Finanzdienstleistungen vorliegt (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]). Denn der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist kein solcher Vertrag.
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aa) Gemäß § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF] gilt die Höchstfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen für die Ausübung des Widerrufsrechts nicht bei Verträgen über Finanzdienstleistungen. Hierzu zählen nach der mit Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. September 2002 über den Fernabsatz von Finanzdienstleistungen an Verbraucher und zur Änderung der Richtlinie 90/619/EWG des Rates und der Richtlinien 97/7/EG und 98/27/EG (ABl. Nr. L 271 S. 16; im Folgenden: Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie) übereinstimmenden Legaldefinition des § 312 Abs. 5 BGB (in der hier anwendbaren, bis zum 31. Dezember 2021 gültigen Fassung, inhaltlich identisch mit heutiger Fassung, im Folgenden: [aF]; vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 49) sowohl Bankdienstleistungen als auch Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung.
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bb) Nach der somit - auch hier - gebotenen richtlinienkonformen Auslegung (vgl. Senatsurteil vom 15. Mai 2024 - VIII ZR 226/22, WM 2024, 1367 Rn. 64; Senatsbeschluss vom 30. August 2022 - VIII ZR 305/21, juris Rn. 5; MünchKommBGB/Wendehorst, 9. Aufl., § 312 Rn. 128) ist der zwischen den Parteien geschlossene Kilometerleasingvertrag weder eine Bankdienstleistung noch eine Dienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung im vorgenannten Sinne.
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(1) Eine Bankdienstleistung liegt nicht vor, weil der Abschluss eines Leasingvertrags über ein Kraftfahrzeug, wie er hier in Rede steht, jedenfalls außerhalb des klassischen Leistungsspektrums des Bankensektors liegt. Denn solche Verträge werden in der Regel - und so auch hier - von Banken, die mit Automobilherstellern verbunden sind, oder von Unternehmen offeriert, die sich wie Mietwagenfirmen auf das Leasing von Kraftfahrzeugen spezialisiert haben (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, NJW 2024, 809 Rn. 141 f. - BMW Bank).
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(2) Der vorliegende Kilometerleasingvertrag ist auch kein Vertrag über eine Finanzdienstleistung im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung.
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Eine Kreditgewährung im Sinne von Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie beziehungsweise des § 312 Abs. 5 BGB [aF] ist dadurch gekennzeichnet, dass der entsprechende Vertrag mit einer Finanzierung oder aufgeschobenen Zahlung in Form von Mitteln, Zahlungsfristen oder Finanzierungshilfen in Zusammenhang steht, die der Unternehmer dem Verbraucher zu diesem Zweck bereitstellt (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 145; Urteil vom 21. Dezember 2023 - C-278/22, juris Rn. 40). Da - wie ausgeführt - der Hauptgegenstand des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kilometerleasingvertrags eine Miete des Kraftfahrzeugs betrifft und der Vertrag nicht auf einen Eigentumserwerb des Leasingnehmers sowie eine (Vor-)Finanzierung des Anschaffungspreises gerichtet ist, liegt grundsätzlich eine Kreditgewährung - unabhängig von der Vertragslaufzeit - nicht vor (vgl. EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 149 [eindeutig auf den Vertragszweck und nicht auf die Vertragslaufzeit abstellend]; vgl. auch Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, BGHZ 229, 59 Rn. 47).
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Dies ist entgegen der Ansicht der Revision nicht deshalb anders zu beurteilen, da der vorliegend geschlossene Kilometerleasingvertrag trotz einer fehlenden Erwerbspflicht des Klägers "kalkulatorisch und im praktischen Ergebnis" auf eine Vollamortisation der Beklagten ausgerichtet sei. Ungeachtet der Frage, ob der Leasingvertrag entsprechend "ausgerichtet" ist, kommt es an dieser Stelle maßgebend darauf an, dass es nicht der Kläger ist, der in jeder Hinsicht für die Vollamortisation einzustehen hat. Denn er hat - wie bereits ausgeführt - nicht das Risiko zu tragen, dass sich der von der beklagten Leasinggeberin bei vertragsgemäßem Zustand der zurückgegebenen Leasingsache kalkulierte Wert auch verwirklichen lässt (vgl. Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 66).
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Da einer der sonstigen in Art. 2 Buchst. b der Finanzdienstleistungsfernabsatzrichtlinie und § 312 Abs. 5 BGB [aF] genannten Fälle einer Finanzdienstleistung "offensichtlich" (so zutreffend EuGH, C-38/21, C-47/21, C-232/21, aaO Rn. 150) nicht gegeben ist, liegt eine solche und damit ein Fall der Ausnahme von dem aufgrund Zeitablaufs eingetretenen Erlöschen des - unterstellten - Widerrufsrechts des Klägers (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB [aF]) nicht vor.
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6. Schließlich hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei - und von der Revision insoweit nicht angegriffen - auch das Bestehen eines vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts verneint (vgl. hierzu Senatsurteil vom 24. Februar 2021 - VIII ZR 36/20, aaO Rn. 68 ff.; Senatsbeschluss vom 9. Januar 2024 - VIII ZR 101/22, juris Rn. 41 mwN).
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Die für Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge geltenden Vorschriften der §§ 358 bis 360 und 491a bis 502 sowie 505a bis 505e sind mit Ausnahme des § 492 Abs. 4 und vorbehaltlich der Absätze 3 und 4 auf Verträge entsprechend anzuwenden, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt. Bezieht sich der entgeltliche Zahlungsaufschub oder die sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe auf den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder auf den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten oder ist der Anspruch des Unternehmers durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert, so sind die für Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge geltenden, in Satz 1 genannten Vorschriften sowie § 503 entsprechend anwendbar. Ein unentgeltlicher Zahlungsaufschub gilt als entgeltlicher Zahlungsaufschub gemäß Satz 2, wenn er davon abhängig gemacht wird, dass die Forderung durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert wird.
(2) Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes gelten als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass
- 1.
der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist, - 2.
der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstandes verlangen kann oder - 3.
der Verbraucher bei Beendigung des Vertrags für einen bestimmten Wert des Gegenstandes einzustehen hat.
(3) Für Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 4 zusätzlich die in den §§ 507 und 508 geregelten Besonderheiten.
(4) Die Vorschriften dieses Untertitels sind in dem in § 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 bis 5, Absatz 3 Satz 2 und Absatz 4 bestimmten Umfang nicht anzuwenden. Soweit nach der Vertragsart ein Nettodarlehensbetrag (§ 491 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1) nicht vorhanden ist, tritt an seine Stelle der Barzahlungspreis oder, wenn der Unternehmer den Gegenstand für den Verbraucher erworben hat, der Anschaffungspreis.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 16. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. Januar 2015 aufgehoben.
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Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe vom 30. Mai 2014 abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
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Von Rechts wegen
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Maklerprovision aus abgetretenem Recht in Anspruch.
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Die Zedentin ist Immobilienmaklerin. Sie warb im Auftrag der Grundstückseigentümerin auf dem Internetportal "ImmobilienScout24" für den Verkauf eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstücks. In der Anzeige hieß es unter der Überschrift "Maklercourtage":
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Unsere Courtage beträgt 6,25% des Kaufpreises inkl. gesetzlicher Mehrwertsteuer. Die Courtage ist vom Käufer zu zahlen und mit Vertragsabschluss in der genannten Höhe von uns verdient und bei Beurkundung fällig.
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Unter der nachfolgenden Rubrik "Weitere Daten" war angegeben:
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Provision: Es wird keine Käufer-Maklerprovision verlangt.
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Der Beklagte meldete sich am 7. März 2013 über das Kontaktformular des Internetportals per E-Mail bei der Zedentin und bat um weitere Informationen. Diese übersandte dem Beklagten am 20. März 2013 per E-Mail ein Exposé als PDF-Datei, das einen Hinweis auf eine vom Käufer zu zahlende Courtage von 6,25% enthielt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthielten weder die Internetanzeige noch das Exposé.
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Der Beklagte bestätigte telefonisch den Eingang des Exposés und bat um einen Besichtigungstermin. Er besichtigte das Hausgrundstück am 21. und 22. März 2013 mit der Zedentin und erwarb es mit notariellem Kaufvertrag vom 19. April 2013 zum Preis von 240.000 €. Die Provisionsrechnung der Zedentin vom 19. April 2013 in Höhe von 15.000 € bezahlte er nicht. Der Beklagte widerrief während des Rechtsstreits am 6. März 2014 den Maklervertrag.
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Die Klägerin hat - soweit von Interesse - den Beklagten auf Zahlung der Provision und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, jeweils nebst Zinsen, in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Itzehoe, Urteil vom 30. Mai 2014 - 6 O 379/13, juris). Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Schleswig, ZMR 2016, 412).
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Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt der Beklagte seinen auf Abweisung der Klage gerichteten Antrag weiter.
Entscheidungsgründe
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I. Das Berufungsgericht hat angenommen, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht der Zedentin ein Anspruch auf Zahlung einer Maklerprovision gemäß § 652 Abs. 1 BGB zu. Zur Begründung hat es ausgeführt:
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Zwischen dem Beklagten und der Zedentin sei ein Maklervertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Die Zedentin habe dem Beklagten die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags nachgewiesen und zwischen den Kaufvertragsparteien vermittelt. Der Provisionsanspruch sei nicht durch den vom Beklagten erklärten Widerruf erloschen. Auf den vorliegenden Vertrag fänden die Regelungen des Widerrufs im Falle von Fernabsatzverträgen keine Anwendung.
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II. Die hiergegen gerichtete Revision des Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Abweisung der Klage. Die Zedentin und der Beklagte haben zwar einen Maklervertrag abgeschlossen (dazu II 1). Die Zedentin hat zudem eine provisionsauslösende Tätigkeit erbracht und damit grundsätzlich einen Anspruch auf Zahlung der beanspruchten Provision erworben (dazu II 2). Der Beklagte hat den Maklervertrag jedoch wirksam widerrufen und ist deshalb zur Provisionszahlung nicht verpflichtet (dazu II 3). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (dazu II 4).
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1. Im Ergebnis zu Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass zwischen dem Beklagten und der Zedentin im März 2013 ein Maklervertrag zustande gekommen ist.
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a) Eine ausdrückliche Vereinbarung darüber, dass die Zedentin für den Beklagten als Maklerin tätig wird und der Beklagte ihr hierfür eine Provision zu zahlen hat, ist allerdings nicht getroffen worden.
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b) Der Beklagte und die Zedentin haben jedoch durch konkludentes Verhalten einen Maklervertrag geschlossen.
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aa) Die Zedentin hat dem Beklagten den Abschluss eines Maklervertrags nicht bereits in ihrer Internetanzeige angetragen. Ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags ist grundsätzlich noch nicht in einer Zeitungs- oder Internetanzeige des Maklers zu sehen. Ein Vertragsschluss kommt deshalb regelmäßig noch nicht dadurch zustande, dass ein Makler mit Zeitungs- oder Internetanzeigen werbend im geschäftlichen Verkehr auftritt und sich der Interessent daraufhin von sich aus an ihn wendet. Es handelt sich bei solchen Inseraten lediglich um eine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots (sogenannte invitatio ad offerendum), mit der sich der Makler an einen unbestimmten Kreis von potentiellen Interessenten wendet (BGH, Urteil vom 3. Mai 2012 - III ZR 62/11, NJW 2012, 2268 Rn. 11 mwN).
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bb) In der mit seiner E-Mail vom 7. März 2013 geäußerten Bitte des Beklagten, ihm weitere Informationen zu dem von der Zedentin beworbenen Objekt zukommen zu lassen, liegt ebenfalls kein schlüssiger Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags.
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(1) Eine Provisionsabrede nach § 652 BGB kann stillschweigend durch schlüssiges Verhalten getroffen werden. Hieran sind nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings strenge Anforderungen zu stellen. So ist in der Entgegennahme von Maklerdiensten nicht in jedem Falle und nicht ohne Weiteres der Abschluss eines Maklervertrags zu erblicken (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2006 - III ZR 57/06, NJW-RR 2007, 400 Rn. 12; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; BGH, Urteil vom 17. Dezember 2015 - I ZR 172/14, NJW 2016, 2317 Rn. 13). Der Makler muss eindeutig zum Ausdruck bringen, dass er Makler des Käufers sein will, um auszuschließen, dass der Kaufinteressent ihn für den Makler des Verkäufers halten könnte. Das geeignete Mittel hierzu ist ein ausdrückliches Provisionsverlangen (vgl. BGH, Urteil vom 17. September 1998 - III ZR 174/97, NJW-RR 1999, 361, 362; BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10; BGH, NJW 2016, 2317 Rn. 13). Weist der Makler in einem Zeitungs- oder Internetinserat eindeutig auf die fällig werdende Maklerprovision hin, so dass der Interessent von einer eigenen Provisionspflicht ausgehen muss, kann der Makler bei der Bezugnahme des Interessenten auf diese Anzeige von einem Angebot auf Abschluss eines solchen Maklervertrags ausgehen (BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10 f. mwN).
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(2) Im Streitfall konnte der Beklagte aus der Internetanzeige der Zedentin kein eindeutiges Provisionsverlangen entnehmen. Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass das Inserat in sich widersprüchlich war, weil dort zum einen angegeben war, dass keine Maklerprovision für den Käufer anfalle, zum anderen jedoch darauf hingewiesen wurde, dass der Käufer eine Courtage von 6,25% zu zahlen habe. In der Bezugnahme des Beklagten auf die Internetanzeige der Zedentin liegt demnach kein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags.
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cc) Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zedentin dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail am 20. März 2013 ein Angebot auf Abschluss eines Maklervertrags gemacht hat. In diesem Exposé heißt es unmissverständlich, dass der Käufer die Courtage zu zahlen hat.
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dd) Dieses Angebot hat der Beklagte dadurch angenommen, dass er in Kenntnis des in dem Exposé enthaltenen eindeutigen Provisionsverlangens fernmündlich um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins gebeten hat.
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(1) Das Berufungsgericht hat in anderem Zusammenhang angenommen, es komme in Betracht, dass der Beklagte durch die Bestätigung des Erhalts des Exposés und die Bitte um einen Besichtigungstermin das Vertragsangebot der Zedentin angenommen habe. Ob allein die Bitte um einen Besichtigungstermin als konkludente Vertragsannahme ausreiche, erscheine zweifelhaft. Eine Inanspruchnahme von Maklerleistungen sei letztlich erst bei Durchführung der Besichtigung auf Veranlassung und in Anwesenheit des Maklers erfolgt. Die Provisionsvereinbarung sei daher erst im Zuge der persönlichen Begegnung der Vertragsparteien bei der Besichtigung geschlossen worden. Dieser Beurteilung kann nicht zugestimmt werden.
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(2) Ein Kaufinteressent, der in Kenntnis des eindeutigen Provisionsverlangens, beispielsweise in einem ihm übersandten Objektnachweis oder Exposé, die Dienste des Maklers in Anspruch nimmt, gibt damit grundsätzlich in schlüssiger Weise zu erkennen, dass er den in dem Provisionsbegehren liegenden Antrag auf Abschluss eines Maklervertrags annehmen will (st. Rspr.; vgl. nur BGH, NJW 2012, 2268 Rn. 10, mwN; NJW 2016, 2317 Rn. 13). Um die daran anknüpfenden Rechtsfolgen zu vermeiden, muss er vor der Inanspruchnahme der Maklerdienste deutlich machen, eine solche Willenserklärung nicht abgeben zu wollen (vgl. BGH, Urteil vom 4. Oktober 1995 - IV ZR 163/94, NJW-RR 1996, 114, 115).
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(3) Im Streitfall hat die Zedentin dem Beklagten mit der Übersendung des Exposés per E-Mail eine für ihn kostenpflichtige Leistung angeboten. Der Beklagte hat sie daraufhin telefonisch aufgefordert, einen Besichtigungstermin zu organisieren. Darin liegt die schlüssige Erklärung des Beklagten, die Maklerdienste der Zedentin zu den angebotenen Konditionen in Anspruch nehmen und das Vertragsangebot der Zedentin annehmen zu wollen. Der Beklagte hat mit der Bitte um die Vereinbarung eines Besichtigungstermins die Zedentin zur Benennung der Anschrift des Objekts aufgefordert. In der Preisgabe dieser Information liegt eine Maklerleistung, die der Beklagte entgegengenommen hat. Es kann deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass der Maklervertrag erst dadurch zustande gekommen ist, dass der Beklagte den mit der Zedentin vereinbarten Besichtigungstermin wahrgenommen hat.
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2. Zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, dass die Zedentin die den Provisionsanspruch auslösende Leistung erbracht hat, indem sie dem Beklagten die Verkäuferin benannt und ihm damit die Gelegenheit zum Abschluss des Kaufvertrags nachgewiesen hat. Zudem hat sie verschiedene Besichtigungstermine durchgeführt und zwischen den Kaufvertragsparteien wegen des Preises vermittelt. Die Zedentin hat damit die von ihr beanspruchte Provision in Höhe von brutto 6,25% vom Kaufpreis in Höhe von 240.000 € grundsätzlich verdient. Das Berufungsgericht hat den Provisionssatz als im Bereich von Hamburg üblich angesehen. Dagegen erhebt die Revision keine Einwendungen.
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3. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist der Beklagte an den Maklervertrag nicht mehr gebunden, weil er ihn mit seiner Erklärung vom 6. März 2014 gemäß § 312b, § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB aF wirksam widerrufen hat.
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a) Das Berufungsgericht hat angenommen, ein Widerrufsrecht des Beklagten habe nicht bestanden. Zwar stehe der Wirksamkeit des Widerrufs durch die im Prozess abgegebene Erklärung des Beklagten nicht entgegen, dass der Widerruf nicht gegenüber der Zedentin erfolgt sei. Die Zedentin müsse sich die Prozesserklärung als ihr zugegangen zurechnen lassen. Daneben sei der Widerruf ihr gegenüber auch separat mit Schreiben vom 6. März 2014 wirksam erklärt worden. Ein Widerrufsrecht komme im Streitfall jedoch nicht in Betracht. Es fehle schon am Vorliegen eines Fernabsatzvertrags, weil die Provisionsvereinbarung erst anlässlich der Durchführung des Besichtigungstermins geschlossen worden sei. Anders als bei typischen Fernabsatzverträgen hätten der Beklagte und die Zedentin in persönlichen Treffen über die Höhe der Provision gesprochen. Im Übrigen unterfielen Grundstücksmaklerverträge grundsätzlich nicht den Regelungen über Fernabsatzverträgen. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
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b) Das Berufungsgericht hat im rechtlichen Ansatz zutreffend angenommen, dass sich im Streitfall die Beantwortung der Frage, ob zugunsten des Beklagten ein Widerrufsrecht bestand, gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB nach den §§ 312b bis 312e und § 355 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung richtet (im Folgenden: BGB aF), weil der Maklervertrag zwischen dem Beklagten und der Zedentin im März 2013 geschlossen worden ist.
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c) Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts durch Schreiben vom 6. März 2014 gegenüber der Zedentin den Widerruf des Maklervertrags erklärt. Diese Widerrufserklärung ist wirksam. Zwar ist in § 355 BGB aF - anders als in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung dieser gesetzlichen Regelung - nicht ausdrücklich geregelt, dass der Widerruf gegenüber dem Unternehmer zu erfolgen hat. Dass die Widerrufserklärung als empfangsbedürftige Willenserklärung beim Unternehmer eingehen muss, war jedoch bereits bei der damaligen Rechtslage allgemeine Meinung (vgl. Staudinger/Kaiser, BGB [2012], § 355 Rn. 39 mwN). Die Zedentin war deshalb die richtige Adressatin der Widerrufserklärung des Beklagten. Sie ist weiterhin seine Vertragspartnerin, auch wenn sie die Provisionsforderung an die Klägerin abgetreten hat. Die Klägerin als Zessionarin muss diesen Widerruf gemäß § 404 BGB gegen sich gelten lassen (Staudinger/Busche aaO § 404 Rn. 2). Auf die Frage, ob der Beklagte den Maklervertrag durch Erklärung gegenüber der Klägerin als Zessionarin widerrufen konnte, kommt es im Streitfall nicht an.
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d) Mit Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, dem Beklagten stehe kein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 355 BGB aF zu.
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aa) Nach § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB aF steht einem Verbraucher bei einem Fernabsatzvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 BGB zu. Nach § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF sind Fernabsatzverträge Verträge über die Lieferung von Waren oder über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt. Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB aF Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk, Tele- und Mediendienste.
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bb) Zutreffend und von der Revision unbeanstandet ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Zedentin als Unternehmerin tätig war und dass der Beklagte mit ihr den Maklervertrag als Verbraucher (§ 13 BGB) abgeschlossen hat.
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cc) Der Maklervertrag ist unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen worden. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, der Beklagte habe das ihm mit E-Mail vom 20. März 2013 übersandte, im Exposé der Zedentin enthaltene Vertragsangebot erst anlässlich des mit der Zedentin durchgeführten Besichtigungstermins angenommen. Der Beklagte hat das Vertragsangebot der Zedentin dadurch angenommen, dass er fernmündlich den Eingang des Exposés bestätigt und um die Durchführung eines Besichtigungstermins gebeten hat (dazu unter II 1 b dd (3) Rn. 23).
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dd) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist nicht nur ein Maklerdienstvertrag, sondern auch ein Nachweis- oder Vermittlungsmaklervertrag ein Vertrag über die Erbringung einer Dienstleistung im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF.
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(1) Die Frage, ob dem Maklerkunden ein Widerrufsrecht nach den Regelungen des Fernabsatzrechts zusteht, wenn wie im Streitfall ein Maklervertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB aF abgeschlossen worden ist, ist streitig und bislang höchstrichterlich nicht entschieden (vgl. BVerfG, NJW 2013, 2881 Rn. 14).
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Teilweise wird eine Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts wegen der fehlenden Dienstpflicht des Nachweismaklers und der Abhängigkeit seines Provisionsanspruchs vom Abschluss des Hauptvertrags verneint (vgl. LG Hamburg, ZMR 2014, 591; Staudinger/Reuter, BGB [2010], §§ 652, 653 Rn. 73 f.; BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, 40. Edition, Stand: 1. August 2016, § 652 Rn. 20; Dittert, jurisPR-MietR 19/2013 Anm. 5; Moraht, NZM 2001, 883).
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Die überwiegende Meinung bejaht hingegen eine Einbeziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich des § 312b BGB aF aufgrund des weit gefassten Wortlauts der Norm und unter Verweis auf den weiten unionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff (vgl. KG, Urteil vom 11. Dezember 2014 - 10 U 62/14, juris Rn. 21; OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310 Rn. 49; OLG Jena, MMR 2015, 438 Rn. 34; LG Bochum, NJOZ 2012, 1982, 1984; LG Leipzig, NJW-RR 2015, 1329, 1330; BeckOK BGB/Schmidt-Räntsch, 31. Edition, Stand: 1. November 2011, § 312b Rn. 21; Erman/Saenger, BGB, 13. Aufl., § 312b Rn. 3; HK-BGB/Schulte-Nöltke, 7. Aufl., § 312b Rn. 5; MünchKomm.BGB/Roth, 6. Aufl., § 652 Rn. 44; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 6. Aufl., § 312b Rn. 33; Palandt/Grüneberg, BGB, 72. Aufl., § 312b Rn. 10c; Staudinger/Thüsing, BGB [2012], § 312b Rn. 18; Micklitz/Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 2. Aufl., § 312b BGB Rn. 36; Martinek in Martinek/Semler/Habermeier/Flohr, Vertriebsrecht, 3. Aufl., § 9 Rn. 12; D. Fischer, Maklerrecht anhand der höchstrichterlichen Rechtsprechung, 3. Aufl., S. 57 f.; ders., NJW 2013, 3410, 3411; Neises, NZM 2000, 889, 890; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318; Lechner, NZM 2013, 751, 753; Grams, ZfIR 2014, 319, 320; Hogenschurz, IMR 2014, 531). Diese Ansicht trifft zu.
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(2) Für eine weite Auslegung des Begriffs der Dienstleistung spricht zunächst der Wortlaut der Norm. Fernabsatzverträge sind danach Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen. Der Wortlaut verlangt weder eine Qualifikation des Fernabsatzvertrags als Dienstvertrag im Sinne von § 611 Abs. 1 BGB (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310 Rn. 50; aA LG Hamburg, ZMR 2014, 591) noch die eines gegenseitigen Vertrags (vgl. D. Fischer, NJW 2013, 3410, 3411; aA LG Hamburg, ZMR 2014, 591; Moraht, NZM 2001, 883, 884; BeckOK BGB/Kotzian-Marggraf, 40. Edition, Stand: 1. August 2016, § 652 Rn. 20).
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(3) Die Entstehungsgeschichte der Norm weist ebenfalls auf die Einbeziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich des § 312b BGB aF hin. Die Regelung des § 312b BGB aF dient der Umsetzung der Richtlinie 97/7/EG vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19). Diese definiert in Art. 2 Nr. 1 den Vertragsschluss im Fernabsatz als jeden zwischen einem Lieferer und einem Verbraucher geschlossenen, eine Ware oder Dienstleistung betreffenden Vertrag, der im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems des Lieferers geschlossen wird. Nach Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie 97/7/EG ist Lieferer jede natürliche oder juristische Person, die beim Abschluss von Verträgen im Sinne dieser Richtlinie im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt. Diese Definitionen sind jeweils weit gefasst.
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Zwar ist der Begriff der Dienstleistung in der Richtlinie 97/7/EG nicht definiert. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union sind Bedeutung und Tragweite von Begriffen, die das Unionsrecht nicht definiert, entsprechend ihrem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung des Zusammenhangs, in dem sie verwendet werden, und der mit der Regelung, zu der sie gehören, verfolgten Ziele zu bestimmen (vgl. nur EuGH, Urteil vom 27. Januar 2000 - C-164/98, DIR International Film u. a./Kommission, Slg. 2000, I-447 Rn. 26; Urteil vom 10. März 2005 - C-336/03, Slg. 2005, I-1947 = NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT). Stehen diese Begriffe in einer Bestimmung, die eine Ausnahme von einem allgemeinen Grundsatz oder von unionsrechtlichen Verbraucherschutzvorschriften darstellt, so sind sie außerdem eng auszulegen (EuGH, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT, mwN).
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Wegen der unionsrechtlichen Herkunft des Begriffs der Dienstleistungen kann auf den unionsrechtlichen Dienstleistungsbegriff zurückgegriffen werden (vgl. MünchKomm.BGB/Roth, 6. Aufl., § 652 Rn. 44; Palandt/Grüneberg aaO § 312 b Rn. 10c; Neises, NZM 2000, 889, 890; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318; D. Fischer, NJW 2013, 3410, 3411). Dieser hat seine Grundlage in Art. 57 AEUV (ex Art. 50 EGV). Danach sind Dienstleistungen im Sinne der Europäischen Verträge Leistungen, die in der Regel gegen Entgelt erbracht werden, soweit sie nicht den Vorschriften über den freien Waren- und Kapitalverkehr und über die Freizügigkeit der Personen unterliegen (vgl. BGH, Urteil vom 2. März 2006 - IX ZR 15/05, NJW 2006, 1806 Rn. 12; Kluth in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 5. Aufl., Art. 57 AEUV Rn. 7; Randelzhofer/Forsthoff in Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, 58. EL 2016, Art. 57 AEUV Rn. 34). Der Begriff der Dienstleistungen wird auch in anderen unionsrechtlichen Rechtsquellen und deren Umsetzungsakten ins nationale Recht weit verstanden (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 1993 - XI ZR 42/93, BGHZ 123, 380, 385 zu Art. 29 Abs. 1 EGBGB aF; Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 88/14, NJW 2015, 2339 Rn. 11 zu Art. 5 Brüssel-I-VO). Im Kern geht es um Dienstverträge, die keine Arbeitsverträge sind, um Werk- und Werklieferungsverträge und Geschäftsbesorgungsverhältnisse. Gemeinsames Merkmal ist, dass eine entgeltliche, tätigkeitsbezogene Leistung an den Verbraucher erbracht wird (vgl. BGH, NJW 1994, 262, 263), insbesondere gewerblicher, kaufmännischer, handwerklicher oder freiberuflicher Art (vgl. BGH, NJW 2006, 1806 Rn. 12). Der Senat hat die Tätigkeit von Maklern als Dienstleistungen im Sinne von Art. 5 Nr. 1 Brüssel-I-VO angesehen (NJW 2015, 2339 Rn. 11). Nichts anderes hat für die Auslegung des Begriffs der Dienstleistungen in § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF zu gelten, der der Umsetzung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EWG dient.
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Für diese Sichtweise spricht zudem die die Richtlinie 97/7/EG ersetzende Richtlinie Nr. 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher vom 25. Oktober 2011, die mit Wirkung zum 13. Juni 2014 in deutsches Recht umgesetzt worden ist. Nach Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie ist ein Dienstleistungsvertrag jeder Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für einen Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt. Diese Definition lässt wiederum erkennen, dass im Unionsrecht im Allgemeinen und im Bereich des Verbraucherschutzrechts im Besonderen der Begriff der Dienstleistung weit verstanden wird. Klarstellend heißt es in Erwägungsgrund 26 der Richtlinie 2011/83/EU, dass Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern unter diese Richtlinie fallen sollen. Es spricht nichts dafür, dass dies nicht bereits für die Richtlinie 97/7/EG gegolten hat, die die Richtlinie 2011/83/EU ersetzt hat.
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(4) Des Weiteren spricht die systematische Auslegung für eine Einbeziehung von Maklerverträgen in den Anwendungsbereich der Norm. So ordnet § 312b Abs. 3 BGB aF an, dass die Vorschriften über Fernabsatzverträge keine Anwendung auf einzelne Maklertätigkeiten finden. Zum einen ist in § 312b Abs. 3 Nr. 2 BGB aF der Vermittlungsvertrag für Urlaubsprodukte nach § 481b Abs. 1 BGB, bei dem es sich um einen Unterfall eines Maklervertrags im Sinne von § 652 BGB handelt (vgl. Palandt/Weidenkaff aaO § 481b Rn. 2; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Modernisierung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge, BT-Drucks. 17/2764, S. 16), ausdrücklich vom Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts ausgenommen. Zum anderen findet nach § 312b Abs. 3 Nr. 3 BGB aF das Fernabsatzrecht auf die Tätigkeit der Versicherungsvermittler keine Anwendung. Diese Ausnahmen wären nicht erforderlich gewesen, wenn Maklerverträge schon grundsätzlich nicht von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF erfasst wären (vgl. OLG Düsseldorf, MMR 2015, 310 Rn. 51; Staudinger/Thüsing, BGB [2012], § 312b Rn. 18; Mankowski, ZMR 2002, 317, 318; aA Moraht, NZM 2001, 883, 884).
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(5) Für eine Anwendbarkeit des Fernabsatzrechts auf Nachweis- und Vermittlungsmaklerverträge spricht zudem der Sinn und Zweck der verbraucherschützenden Regelungen für Vertragsabschlüsse im Fernabsatz. Fernabsatzverträge sind dadurch gekennzeichnet, dass Anbieter und Verbraucher sich nicht physisch begegnen und der Verbraucher die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann (vgl. Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG). Um der daraus erwachsenden Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers zu begegnen, wird ihm ein Widerrufsrecht eingeräumt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2003 - VIII ZR 295/01, BGHZ 154, 239, 242 f. zu § 3 FernAbsG; Urteil vom 30. November 2010 - VIII ZR 337/09, BGHZ 187, 268 Rn. 23; Urteil vom 12. November 2015 - I ZR 168/14, WM 2016, 968 Rn. 30).
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(6) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, dass der Verbraucher beim Maklervertrag anders als bei anderen Vertragstypen weniger schutzbedürftig sei, weil die Entscheidung für den Abschluss des Hauptvertrags, in dessen Folge der Provisionsanspruch zur Entstehung gelangt, stets auf einer eingehenden Prüfung des Objekts beruhe und zudem die notarielle Beurkundung Schutz vor übereilten Entscheidungen biete.
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Es kann offen bleiben, ob eine solche am Schutzzweck orientierte einschränkende Auslegung des Begriffs der Dienstleistung im Bereich des Fernabsatzrechts mit den unionsrechtlichen Vorgaben vereinbar ist. Zweifel bestehen schon deshalb, weil die Richtlinie 97/7/EG nach ihrem Artikel 14 einen Mindestschutz bezweckt. Jedenfalls trifft die Annahme des Berufungsgerichts nicht zu, der Kunde des Immobilienmaklers sei weniger schutzwürdig als andere Verbraucher, die im Wege des Fernabsatzes Waren erwerben oder ein Unternehmen mit Dienstleistungen beauftragen. Der Verbraucher, der einen Vertrag über den Kauf einer Immobilie abschließt, ist zwar durch das Erfordernis der notariellen Beurkundung des Kaufvertrags vor einer übereilten Entscheidung geschützt. Es geht im Streitfall jedoch nicht um die Frage, ob ein Verbraucher beim Immobilienkauf durch ein Widerrufsrecht zu schützen ist, sondern um die Entscheidung des Verbrauchers, bei der Suche nach einer für ihn geeigneten Immobilie einen Makler zu beauftragen. Da in Deutschland die vom Immobilienkäufer zu zahlenden Maklerprovisionen üblicherweise in einem Prozentsatz des Kaufpreises für die Immobilie bestehen, übersteigen die durch einen Vertrag mit einem Immobilienmakler ausgelösten Ansprüche bei weitem die Verpflichtungen, die durch die Anschaffung von Waren des täglichen Bedarfs im Fernabsatz ausgelöst werden. Dies spricht entgegen der Annahme des Berufungsgerichts dafür, Verbrauchern, die mit Fernkommunikationsmitteln einen Maklervertrag abgeschlossen haben, ein Widerrufsrecht zu gewähren.
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(7) Ohne Erfolg macht die Revisionserwiderung geltend, der streitgegenständliche Vertrag weise keinen grenzüberschreitenden Charakter auf, so dass nicht auf ein weites, unionsrechtlich geprägtes Verständnis des Begriffs der Dienstleistung abgestellt werden könne. Die Richtlinie 97/7/EG bindet den nationalen Gesetzgeber auch in Bezug auf reine Inlandsfälle. Mittelbar ergibt sich dies aus den Erwägungsgründen 2 und 4 der Richtlinie 97/7/EG. Danach wirken sich unterschiedliche Verbraucherschutzbestimmungen für den Fernabsatz negativ auf den Wettbewerb zwischen den Unternehmen im Binnenmarkt aus. Aus diesem Grunde sei es geboten, auf Unionsebene eine Mindestanzahl gemeinsamer Regeln in diesem Bereich einzuführen. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber die Definition des Fernabsatzvertrags aus der Richtlinie 97/7/EG übernommen und den Begriff des Dienstleistungsvertrags weit verstanden wissen wollen. Danach soll ein Vertrag über Dienstleistungen Dienst-, Werk- oder Geschäftsbesorgungsverträge aller Art erfassen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 30).
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ee) Der Beklagte und die Zedentin haben den in Rede stehenden Maklervertrag im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems im Sinne von § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF geschlossen.
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(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, der vom Beklagten abgeschlossene Maklervertrag sei von vornherein kein selbständig wechselseitig zu erfüllender Vertrag, sondern ein Annex zu einem Vertrag, der planmäßig niemals allein unter Zuhilfenahme von Fernkommunikationsmitteln und ohne eingehende Begutachtung der Ware abgeschlossen werde. Dies gelte auch für die Leistung des Maklers selbst. Der Makler werde typischerweise Besichtigungen der Immobilien durchführen, bei denen weitere Informationen zu dem beworbenen Objekt gegeben würden. Der Abschluss des Vertrags könne zwar über Fernkommunikationsmittel erfolgen, dessen Abwicklung jedoch nicht. Aus diesem Grund könne nicht angenommen werden, dass ein Immobilienmakler den Vertrieb seiner Leistungen im Fernabsatz organisiere. Diese Sichtweise hält der rechtlichen Prüfung nicht stand.
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(2) Das Berufungsgericht ist im Ansatz allerdings zutreffend davon ausgegangen, dass ein Fernabsatzvertrag nicht immer schon dann anzunehmen ist, wenn der Vertrag unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande gekommen ist, sondern nur dann, wenn dies im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und Dienstleistungssystems geschieht.
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(3) Der Begriff des für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems ist weder im deutschen Gesetz noch in der zugrunde liegenden Richtlinie 97/7/EG definiert. Es wird deshalb in der Literatur und in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass ein Fernabsatzgeschäft nur vorliegt, wenn es bis zu seiner Abwicklung zu keinem persönlichen Kontakt der Vertragsparteien kommt (vgl. AG Wiesloch, JZ 2002, 671; MünchKomm.BGB/Wendehorst, 5. Aufl., § 312b Rn. 33; aA Schinkels in Gebauer/Wiedmann, Zivilrecht unter europäischem Einfluss, 2. Aufl., Kap. 8 Rn. 30; Neises, NZM 2000, 889, 891; Bürger, NJW 2002, 465, 466; Axmann/Degen, NJW 2006, 1457, 1461; Grams, ZfIR 2014, 319, 320, 321; Lange/Werneburg, NJW 2015, 193, 194). Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden.
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(4) Der deutsche Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Existenz eines organisierten Vertriebssystems verlangt, dass der Unternehmer mit - nicht notwendig aufwendiger - personeller und sachlicher Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Voraussetzungen geschaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen. Dabei sind an die Annahme eines solchen Vertriebs- oder Dienstleistungssystems insgesamt keine hohen Anforderungen zu stellen (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie und zur Änderung des Gesetzes zur Regelung der Wohnungsvermittlung, BT-Drucks. 17/12637, S. 50). Nur Geschäfte, die unter gelegentlichem, eher zufälligem Einsatz von Fernkommunikationsmitteln geschlossen werden, sollen aus dem Anwendungsbereich ausscheiden (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 30). Der sachliche Anwendungsbereich des Fernabsatzrechts soll demnach beispielsweise nicht schon dann eröffnet sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts ausnahmsweise eine telefonische Bestellung entgegennimmt und die Ware dem Kunden nicht in seinem Ladenlokal übergibt, sondern mit der Post versendet. Die Grenze zum organisierten Fernabsatzsystem soll jedoch dann überschritten sein, wenn der Inhaber eines Geschäfts Waren nicht nur gelegentlich versendet, sondern systematisch auch mit dem Angebot telefonischer Bestellung und Zusendung der Waren wirbt (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658 S. 31). Damit soll der Betreiber eines stationären Ladenlokals, der seine Leistungen ausschließlich vor Ort erbringt, nicht davon abgehalten werden, ausnahmsweise auch eine telefonische Bestellung entgegen zu nehmen (vgl. HK-BGB/Schulte-Nölke aaO § 312b Rn. 6; Neises, NZM 2000, 889, 891; Mankowski, ZMR 2002, 317, 323).
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Eine solche Situation liegt im Streitfall nicht vor. Die Zedentin hat mit der Internetplattform "ImmobilienScout24" einen Onlinemarktplatz genutzt, um Kaufinteressenten für von ihr vertriebene Immobilien zu finden und Maklerkunden zu gewinnen. Diese Immobilienplattform ist nicht auf eine persönliche, sondern auf eine elektronische oder telefonische Kontaktaufnahme angelegt. Anlass für eine solche Kontaktaufnahme sind die Internetanzeigen, in denen Makler wie die Zedentin mit ihnen von den Verkäufern an die Hand gegebenen Immobilien für ihre Maklerleistungen werben. Typisch ist außerdem, dass es wie im Streitfall durch Fernkommunikationsmittel zum Vertragsschluss kommt. Dienstleister, die ein Internetportal wie "ImmobilienScout24" nutzen, organisieren den Vertrieb ihrer Leistungen für den Fernabsatz. Bietet ein Makler in dieser Weise seine Dienste im Internet an und stellt er den Kontakt zu seinen Kunden auf elektronischem oder telefonischem Weg her, schließt er nicht nur ausnahmsweise, sondern regelmäßig Fernabsatzverträge.
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(5) Unerheblich ist der vom Berufungsgericht für die Beurteilung des Streitfalls als maßgeblich angesehene Umstand, dass die Durchführung des Maklervertrags nicht auf elektronischem Weg erfolgt. Entscheidend ist allein, ob die Provisionszahlungspflicht des Maklerkunden auf einem Vertragsabschluss im Fernabsatz beruht. Sowohl § 312b Abs. 1 Satz 1 BGB aF als auch Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 97/7/EG stellen für die Qualifikation des Fernabsatzvertrags auf die Form seines Abschlusses ab.
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Der Verbraucher, der ohne persönlichen Kontakt zum Dienstleister eine Leistungsverpflichtung eingeht, ist entgegen der Annahme des Berufungsgerichts nicht deswegen weniger schutzbedürftig, weil im Anschluss an den Vertragsschluss ein persönlicher Kontakt bei der Ausführung der Dienstleistung erfolgt. Vielmehr wird häufig bei im Fernabsatz geschlossenen Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen ein persönlicher Kontakt folgen, wenn die vereinbarte Dienstleistung vom Unternehmer nicht ausschließlich an seinem Firmensitz ausgeführt werden kann. Dasselbe gilt für die Bestellung von Waren im Fernabsatz. Der Besteller einer Sache verpflichtet sich dabei zunächst zum Kauf und erhält erst später die Möglichkeit, die Ware zu prüfen. Es ist gerade der Zweck der Richtlinie 97/7/EG und der ihrer Umsetzung in deutsches Recht dienenden Vorschrift des § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB aF, die Wahlfreiheit des Verbrauchers zu schützen, der ohne die Möglichkeit, die Ware oder die Dienstleistung zu prüfen, eine vertragliche Verpflichtung zur Bezahlung der Ware oder der Dienstleistung eingegangen ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15). Von seiner Wahlfreiheit kann der Verbraucher nur bei Vertragsschluss Gebrauch machen. Zu diesem Zeitpunkt soll der Gefahr von Fehlentscheidungen des Verbrauchers begegnet werden, weil er aufgrund der räumlichen Distanz die vom Unternehmer angebotene Ware in der Regel nicht vor Vertragsschluss in Augenschein nehmen oder sich Kenntnis von den Eigenschaften der Dienstleistung verschaffen kann (Erwägungsgrund 14 der Richtlinie 97/7/EG; Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, S. 15; vgl. BGH, WM 2016, 968 Rn. 30). Diese Gefahr kann durch spätere persönliche Kontaktaufnahmen nach Vertragsschluss, auch wenn diese von Anfang geplant und gewünscht waren, nicht beseitigt werden. Eine hiervon abweichende Betrachtungsweise liefe dem Schutzzweck des Fernabsatzrechts zuwider (vgl. Neises, NZM 2000, 889, 891; Lechner, NZM 2013, 751, 754; Grams, ZfIR 2014, 319, 320, 321).
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e) Der vom Beklagten am 6. März 2014 erklärte Widerruf des Maklervertrags ist fristgerecht erfolgt.
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aa) Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und 2 BGB in der im Streitfall gemäß Art. 229 § 32 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen, bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn die Widerrufsbelehrung spätestens bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss erteilt wird und wenn der Unternehmer im letzteren Fall den Verbraucher gemäß Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB unterrichtet hat. Sie beträgt einen Monat, wenn sie später erteilt wird. Nach § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB aF erlischt das Widerrufsrecht spätestens sechs Monate nach Vertragsschluss. Dies gilt jedoch gemäß § 355 Abs. 4 Satz 3 BGB aF dann nicht, wenn der Verbraucher nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Da der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist, hatte die Widerrufsfrist noch nicht zu laufen begonnen, als er den Widerruf am 6. März 2014 erklärt hat.
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bb) Hieran ändert der Umstand nichts, dass durch das Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie 2011/83/EU vom 20. September 2013 (BGBl. I, S. 3642) mit Wirkung zum 13. Juni 2014 eine maximale Widerrufsfrist von zwölf Monaten und 14 Tagen seit dem Vertragsschluss eingeführt worden ist (§ 356 Abs. 3 Satz 3 BGB nF). Nach der Übergangsregelung in Art. 229 § 32 Abs. 2 Nr. 3 EGBGB erlischt das Widerrufsrecht bei vor dem 13. Juni 2014 im Wege des Fernabsatzes geschlossenen Dienstleistungsverträgen bei fehlender Belehrung mit Ablauf des 27. Juni 2015. Der Widerruf des Beklagten erfolgte vor diesem Stichtag. Zudem hat der Beklagte den Widerruf innerhalb von zwölf Monaten und 14 Tagen nach dem frühestens am 20. März 2013 erfolgten Vertragsschluss erklärt, so dass der Widerruf auch nach der Neuregelung rechtzeitig erfolgt wäre.
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f) Das Widerrufsrecht des Beklagten war zum Zeitpunkt der Widerrufserklärung am 6. März 2014 noch nicht gemäß § 312d Abs. 3 BGB aF erloschen. Dafür hätte bei einer Dienstleistung der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt sein müssen, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausgeübt hat. Dies war vorliegend nicht der Fall, weil der Beklagte seine Pflicht zur Provisionszahlung vor der Ausübung des Widerrufsrechts nicht erfüllt hatte.
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4. Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich nicht aus anderen Gründen als richtig.
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a) Der Klägerin steht aus abgetretenem Recht der Zedentin kein Anspruch auf Wertersatz in Höhe der vereinbarten Provision zu.
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aa) Nach § 312e Abs. 2 BGB in der seit dem 4. August 2011 geltenden Fassung, der weitgehend § 357 Abs. 8 Satz 1 BGB in der seit dem 13. Juni 2014 geltenden Fassung entspricht, hat der Verbraucher bei Fernabsatzverträgen über Dienstleistungen Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung nach den Vorschriften über den gesetzlichen Rücktritt nur zu leisten, wenn er vor Abgabe seiner Vertragserklärung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist und wenn er ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer vor Ende der Widerrufsfrist mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt. Mit dieser Regelung hat der Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. Urteil vom 16. März 2006 - III ZR 152/05, NJW 2006, 1971 Rn. 34) zum Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 312d Abs. 3 BGB in der bis zum 3. August 2009 geltenden Fassung reagiert, nach der das Widerrufsrecht auch ohne Erteilung einer Widerrufsbelehrung bereits dann erlischt, wenn der Unternehmer mit Zustimmung des Verbrauchers mit der Ausführung der Dienstleistung begonnen hat oder der Verbraucher diese selbst veranlasst hat. Die Neuregelung in § 312e Abs. 2 BGB aF hat zur Folge, dass Unternehmer auf eigene Rechnung leisten, solange der Vertrag nicht vollständig erfüllt ist (vgl. Begründung zum Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung unerlaubter Telefonwerbung und zur Verbesserung des Verbraucherschutzes bei besonderen Vertriebsformen, BT-Drucks. 16/10734, S. 7, 10, 11).
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bb) Die Voraussetzungen des § 312e Abs. 2 BGB aF liegen nicht vor, weil der Beklagte über sein Widerrufsrecht nicht belehrt worden ist. Bei einer solchen Sachlage ist es ausgeschlossen, dass die Zedentin den Beklagten darauf hingewiesen haben könnte, dass er nach einem erklärten Widerruf Wertersatz für die erbrachte Dienstleistung zu leisten habe. Ein solcher Hinweis setzt denknotwendig die Erteilung einer Widerrufsbelehrung voraus, an der es im Streitfall fehlt.
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cc) Nach alledem steht der Zedentin weder ein Provisionsanspruch noch ein Wertersatzanspruch gegen den Beklagten zu. Diese Rechtsfolge beruht auf der gesetzgeberischen Entscheidung, die Unternehmer anzuhalten, den Verbrauchern eine Widerrufsbelehrung zu erteilen und diese auf ihre Wertersatzpflicht hinzuweisen, wenn der Unternehmer vor Ablauf der Widerrufsfrist auf Wunsch des Verbrauchers mit der Ausführung seiner Dienstleistungen beginnt.
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Dem steht nicht entgegen, dass der Bundesgerichtshof bei einem Widerruf eines Teilzahlungsgeschäfts über Maklerleistungen gemäß § 501 Satz 1 BGB aF einen Wertersatzanspruch des Maklers in Höhe des objektiven Werts der Maklerleistung bejaht hat (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 252/11, BGHZ 194, 150 Rn. 25). Diese Entscheidung betraf nicht den Fall eines Widerrufs eines Fernabsatzvertrags. Im Falle des Bestehens eines solchen Widerrufsrechts stellt § 312e Abs. 2 BGB aF besondere Voraussetzungen an den Wertersatzanspruch, die für den Widerruf von Teilzahlungsgeschäften nicht gelten.
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b) Der Zedentin steht gegen den Beklagten kein bereicherungsrechtlicher Anspruch in Höhe der geltend gemachten Maklerprovision zu (§§ 812, 818 BGB), den sie an die Klägerin hätte abtreten können. Dies gilt schon deshalb, weil ein Bereicherungsanspruch voraussetzt, dass der Maklervertrag unwirksam ist. Der von dem Beklagten erklärte Widerruf führt jedoch nicht dazu, dass der mit der Zedentin geschlossene Maklervertrag nichtig ist. Der Widerruf hat die vertragliche Grundlage nicht rückwirkend beseitigt, sondern das wirksame Vertragsverhältnis lediglich mit Wirkung ex nunc in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen bei einem unwirksamen Vertragsverhältnis (BGHZ 194, 150 Rn. 27).
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c) Das Berufungsurteil erweist sich entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung auch nicht gemäß § 354 Abs. 1 HGB als richtig, wonach derjenige, der - wie hier die Zedentin - in Ausübung seines Handelsgewerbes einem anderen Geschäfte besorgt oder Dienste leistet, dafür "auch ohne Verabredung" Provision nach den an dem Orte üblichen Sätzen fordern kann. Die Vorschrift des § 354 Abs. 1 HGB greift dann nicht ein, wenn eine vorrangige Vergütungsvereinbarung getroffen wurde oder eine Vergütung für die fragliche Tätigkeit kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (Kindler in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl., § 354 Rn. 17). Im Streitfall haben sich die Zedentin und der Beklagte auf eine bestimmte Provision geeinigt. Zudem sehen die verbraucherschützenden Regelungen des BGB vor, dass der Zedentin wegen des vom Beklagten erklärten Widerrufs kein Provisions- oder Wertersatzanspruch zustehen soll. Bei einer derartigen Sachlage ist für eine Anwendung von § 354 HGB kein Raum.
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III. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union ist nicht veranlasst.
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1. Die von der Revisionserwiderung aufgeworfene Frage, ob Art. 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG dahin auszulegen ist, dass Maklerverträge zur Anbahnung von Grundstückskaufverträgen vom Anwendungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, ist zweifelsfrei zu verneinen.
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a) Nach dieser Regelung gilt die Richtlinie 97/7/EG nicht für Verträge, die für den Bau und den Verkauf von Immobilien geschlossen werden oder die sonstige Rechte an Immobilien mit Ausnahme der Vermietung betreffen. Der Wortlaut dieser Regelung erfasst die Vermittlung oder den Nachweis einer Möglichkeit zum Kauf einer Immobilie nicht. Da es sich um eine Ausnahmeregelung handelt, ist sie eng auszulegen (EuGH, NJW 2005, 3055 Rn. 21 - easyCar/OFT zu Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 97/7/EG).
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b) Für dieses Auslegungsergebnis sprechen auch die mit Art. 3 Abs. 1 4. Spiegelstrich der Richtlinie 97/7/EG weitgehend wortgleichen Regelungen in Art. 3 Abs. 3 Buchst. e und f der Richtlinie 2011/83/EU und insbesondere deren Erwägungsgrund 26. Darin heißt es, dass Verträge über die Übertragung von Immobilien oder von Rechten an Immobilien oder die Begründung oder den Erwerb solcher Immobilien oder Rechte, Verträge über den Bau von neuen Gebäuden oder über erhebliche Umbaumaßnahmen an bestehenden Gebäuden sowie über die Vermietung von Wohnraum vom Geltungsbereich der Richtlinie ausgenommen sind, dagegen Dienstleistungsverträge insbesondere im Zusammenhang mit der Errichtung von Anbauten an Gebäuden und im Zusammenhang mit der Instandsetzung und Renovierung von Gebäuden, die keine erheblichen Umbauarbeiten darstellen, wie auch Verträge über Dienstleistungen von Immobilienmaklern und über die Vermietung von Räumen für andere als Wohnzwecke unter diese Richtlinie fallen sollten. Es spricht alles dafür, dass diese Erwägungsgründe der Richtlinie 2011/83/EU zum Geltungsbereich der Richtlinie bereits für die Vorgängerrichtlinie 97/7/EG gegolten haben und dass deshalb die Dienstleistungen von Immobilienmaklern bereits von der Richtlinie 97/7/EG erfasst wurden.
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2. Für die Regelung des Wertersatzanspruchs in § 312e Abs. 2 BGB aF des Unternehmers nach erfolgtem Widerruf ist im Streitfall entscheidungserheblich allein das nationale Recht. Soweit dieses über das Schutzniveau der Richtlinie 97/7/EG hinausgehen sollte, steht dem die Richtlinie nicht entgegen. Sie sieht in ihrem Artikel 14 lediglich ein Mindestmaß an Verbraucherschutz vor, so dass die Mitgliedsstaaten nicht daran gehindert waren, ein noch höheres Schutzniveau vorzusehen. Auf die Frage, ob § 312e Abs. 2 BGB aF mit der Richtlinie 2011/83/EU in Einklang steht, die in ihrem Artikel 4 eine Vollharmonisierung vorsieht und in Art. 7 Abs. 3, Art. 8 Abs. 8 und Art. 14 Abs. 3 und 4 die Frage des Wertersatzes bei einem vom Verbraucher erklärten Widerruf eines Fernabsatzvertrags über Dienstleistungen erstmals regelt, kommt es nicht an, weil diese Richtlinie zum Zeitpunkt des hier in Streit stehenden Vertragsschlusses im März 2013 noch nicht in deutsches Recht umgesetzt war und die Umsetzungsfrist des Art. 28 der Richtlinie 2011/83/EU noch nicht abgelaufen war.
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3. Da mithin an der Auslegung der Richtlinie 97/7/EG keine vernünftigen Zweifel bestehen, ist eine Anrufung des Gerichtshofs der Europäischen Union gem. Art. 267 AEUV nicht erforderlich (vgl. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 - 283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257, 1258 - C.I.L.F.I.T.; Urteil vom 1. Oktober 2015 - C-452/14, GRUR Int. 2015, 1152 Rn. 43 - AIFA/Doc Generici).
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IV. Nach alledem ist das angefochtene Urteil aufzuheben und, da die Sache gemäß § 563 Abs. 3 ZPO zur Endentscheidung reif ist, auf die Berufung des Beklagten die Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Büscher
Schaffert
Kirchhoff
Löffler
Schwonke
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband , verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, in einer bestimmten Vertriebsform Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge abzusetzen, ohne auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht hinzuweisen.
Der Vertrieb vollzieht sich wie folgt: Die Beklagte bew irbt durch Anzeigen ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem sogenannten Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige, die Ende 2000 erschien,
enthält eine kurze Beschreibung des angebotenen Geräts und die Mitteilung seines Werts. Außerdem sind in ihr unter anderem die Anschluß- und Grundgebühren , die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrags angegeben. Ferner ist in der Annonce die Nummer einer "Bestell-Hotline" aufgeführt , bei der das beworbene Leistungspaket angefordert werden kann. Auf entsprechenden Anruf eines Interessenten bereitet die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthalten die Unterlagen nicht. Das Vertragsformular bringt sie zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte zum Versand. Sie bedient sich hierfür des Postident 2-Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluß frei.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Form des Vertriebs stel le einen Fernabsatz dar mit der Folge, daß den Kunden der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, über das sie belehren müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufung sgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kunde gebe in dem Telefonat mit der "Bestell-Hotline" ein bindendes Vertragsangebot ab, das die Beklagte durch die Versendung der Unterlagen und des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte nach § 151 BGB annehme. Da sich diese Vorgänge allein im Wege der Fernkommunikation vollzögen, vertreibe die Beklagte ihre Leistungen im Fernabsatz. Es bestehe deshalb ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB, auf das die Beklagte hinzuweisen habe. Falls der Vertrag hingegen erst mit der Unterschrift des Kunden unter das von der Beklagten übersandte Formular zustande käme, läge ein Umgehungsgeschäft (§ 312f Satz 2 BGB) vor.
II.
Dies rügt die Revision vergeblich.
1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG befugt, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Das Berufungsgericht hat auf den Sachverhalt zutreffend nicht mehr die im Jahr 2000 geltenden Vorschriften angewandt, obgleich die Anzeige bereits in diesem Zeitraum erschienen war. Da die Unterlassung für die Zukunft verlangt wird, richtet sich der Anspruch des Klägers trotz Art. 229 §§ 5, 9 EGBGB nach §§ 312b bis 312d BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, 842).
3. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, da das Vorgehen der Beklagten bei Anbahnung und Abschluß der mit der Anzeige beworbenen Verträge unter die für den Fernabsatz geltenden besonderen Vorschriften fällt. Die Kunden der Beklagten haben deshalb ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 und § 355 BGB. Über dieses Recht hat die Beklagte zu informieren (§ 312c Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BGB-InfoV).
a) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß der Telefondienstleistungsvertrag und der Kaufvertrag über das Mobilfunkgerät bereits mit der Absendung der Vertragsunterlagen und des Telefons zustande kommt. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Kunde, der aufgrund der Anzeige der Beklagten unter der Nummer der "Bestell-Hotline" anruft, bereits in diesem Telefonat ein verbindliches Angebot auf Abschluß der in der Annonce beworbenen Verträge abgibt.
aa) Hiergegen spricht, daß die Erklärung des Kunden, zu den in der Anzeige der Beklagten genannten Bedingungen das sogenannte MultimediaPaket bestellen zu wollen, aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit dem für das Vorliegen eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) erforderlichen
Rechtsbindungswillen abgegeben werden dürfte. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher ist, für einen objektiven Empfänger erkennbar, bewußt, daß es sich bei einem auf mindestens 24 Monate Laufzeit angelegten Telefondienstleistungsvertrag um ein Rechtsverhältnis handelt, dem typischerweise ein detailliertes Regelungswerk zugrunde liegt, dessen Bedingungen in der Anzeige nicht erschöpfend aufgeführt sein können. Er stellt sich deshalb darauf ein, von dem Anbieter noch ein Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Der Empfänger der telefonischen Bestellung wird aus diesem Grund nicht annehmen können, daß sich der Kunde bereits in dem Telefonat zu den Bedingungen der Beklagten vertraglich binden will, obgleich ihm diese noch nicht bekannt sind.
bb) Legt man hingegen die Auffassung des Berufungsgeri chts zugrunde, daß die telefonische Bestellung des Multimedia-Pakets ein bindendes Angebot des Kunden darstellt, zu den in der Anzeige aufgeführten Bedingungen mit der Beklagten einen Telefondienstleistungs- und Kaufvertrag zu schließen, fehlt es an der Annahme dieser Offerte. Die Versendung des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte und schriftlichen Vertragsunterlagen ist keine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 Satz 1 BGB.
(1) Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die A nnahme eines Angebots zustande, ohne daß dies dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, das heißt eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt
botsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (z.B.: BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277 m.w.N.; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 151 Rn. 3) In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen, sondern darauf, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen läßt (BGH aaO; Bamberger/Roth/Eckert aaO).
(2) Der Versendung des Geräts und der Vertragsunterlag en ist der Wille der Beklagten, ein etwaiges telefonisches Angebot des jeweiligen Kunden zu den Bedingungen der Anzeige uneingeschränkt akzeptieren, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beklagte aus Sicht eines objektiven Dritten dadurch, daß sie der Sendung den schriftlichen Vertragstext unter Einschluß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterschrift des Kunden beifügt, zu erkennen, daß sie hierzu nicht bereit ist. Vielmehr geht ihr nach außen zutage getretener Wille dahin, den ihr angesonnenen Vertrag nur unter Einbeziehung der in den Unterlagen enthaltenen zusätzlichen Bedingungen zu schließen. Der Versand des Geräts und des Vertragstexts stellt sich damit nicht als Betätigung des Annahmewillens der Beklagten, sondern als Abgabe eines neuen Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) dar.
b) Hiernach gibt die Beklagte durch die Versendung des Mobilfunkgeräts und des Vertragstexts ein Angebot auf Abschluß eines Telefondienstleistungsund Kaufvertrags ab. Dabei handelt es sich, je nach rechtlicher Bewertung der
telefonischen Bestellung des Kunden, entweder um ein erstmaliges Angebot oder um eine neue Offerte gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kommt durch die Annahme des jeweiligen Kunden zustande, die er mit der von dem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf dem Vertragsformular der Beklagten erklärt. Dieser Vertragsschluß erfolgt bei wertender Betrachtung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 1, 2 BGB) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
aa) Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Teleund Mediendienste.
bb) Bei Anbahnung und Abschluß der Telefondienstleistu ngs- und Kaufverträge finden in dem hier in Rede stehenden Vertriebsweg ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB, und zwar Telefon und Postversand, Verwendung. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Postident 2-Verfahren vermittelt im Gegensatz zu der von ihr vertretenen Auffassung nicht die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nach § 312b Abs. 2 BGB.
(1) Entgegen der in der Literatur feststellbaren Ten denz (Härting, Fernabsatzgesetz , 2000, § 1 Rn. 37 f; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b Rn. 67; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 312b Rn. 42, siehe jedoch auch Rn. 44: bei Einschaltung von Angestellten eines Logistikunternehmens
soll § 312f Satz 2 BGB eingreifen; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 312b Rn. 8; nicht eindeutig: Reich EuZW 1997, 581, 583: "Repräsentanten" schließen Anwendung des Fernabsatzrechts aus; anders wohl Bamberger/Roth/ Schmidt-Räntsch, BGB, § 312b Rn. 22) bedeutet der Einsatz von Boten beim Vertragsschluß oder bei seiner Anbahnung nicht stets, daß Direktkommunikationsmittel Verwendung finden.
(a) Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll.
§§ 312b bis 312d BGB sowie das zuvor geltende inhaltsgle iche Fernabsatzgesetz beruhen auf der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - FernAbsRL (Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19). Nach Nr. 14 der Erwägungsgründe der Richtlinie war Anlaß für die Schaffung von besonderen Vorschriften für den Fernabsatz, daß der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluß des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die Fernabsatzvorschriften sollen dementsprechend zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen (BGHZ 154, 239, 242 f; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 24; vgl. auch MünchKommBGB/ Wendehorst aaO, Rn. 47): Der Verbraucher kann vor Abschluß des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natür-
liche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (Bamberger/ Roth/Schmidt-Räntsch aaO). Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluß durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenüber steht. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (§ 312b Abs. 2 BGB; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 31 zu § 1 Abs. 2).
(b) Etwas anderes dürfte gelten, wenn die eingeschalte te Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen , sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben. Dies kann beispielsweise bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. MünchKommBGB /Wendehorst aaO), der Fall sein.
(2) Das Postident 2-Verfahren vermittelt dem mit dessen Ausführung betrauten Mitarbeiter der Deutschen Post AG jedoch lediglich die Stellung eines bloßen Boten. Er ist nicht befugt und in aller Regel auch nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die Vertragsleistung Auskunft zu geben.
(a) Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deut schen Post AG über den Postident-Service umfaßt der Postident 2-Dienst lediglich die
Identifikation natürlicher Personen anhand des Personalausweises oder Reisepasses , die Erfassung der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen Unterschriften des Empfängers zu den vom Auftraggeber definierten Zwecken und die Aushändigung von Unterlagen an den Empfänger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 der AGB). Zum Leistungsumfang gehört hingegen nicht die Abgabe von Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur für den Auftraggeber gegenüber dem Empfänger der Sendung.
(b) Der Postmitarbeiter besitzt zudem - von denkbaren Zu fällen abgesehen - nicht die tatsächlichen und rechtlichen Kenntnisse, die erforderlich sind, um etwaige Fragen des Kunden zu den von der Beklagten angebotenen Leistungen beantworten zu können. Der Zusteller muß im Laufe einer Lieferfahrt in aller Regel eine Vielzahl verschiedenartiger Sendungen aushändigen und ist weder in der Lage noch mit dieser Zielsetzung beauftragt, sich mit dem Inhalt der einzelnen Aufträge zu befassen oder sich gar Wissen anzueignen, das über die Informationen, die der Auftraggeber dem Empfänger über das versandte Produkt zukommen läßt, hinausgeht. Zudem verfügt er nicht über die nötige Zeit, um abzuwarten, daß der Empfänger die übersandte Ware prüft und sich mit den Vertragsbedingungen des Versenders vertraut macht, um sodann gegebenenfalls weitergehende Informationen zu verlangen.
c) Die Beklagte handelt mit dem hier fraglichen Absatz der Mobilfunkgeräte und Kartenverträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, wie es weitere Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge ist (§ 312b Abs. 1, 2. Halbsatz BGB). Hierfür ist erforderlich, daß der Unternehmer durch die personelle und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Bedingungen ge-
schaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Fernabsatzgesetzes aaO, S. 30; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 11 m.w.N.; MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 49 m.w.N.; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1275; Lorenz JuS 2000, 833, 838; Meents CR 2000, 610, 611). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich die Beklagte durch die Angabe der "Bestell -Hotline" systematisch die Technik der Fernkommunikation zunutze macht und für ihren Betriebsablauf in personeller und sächlicher Hinsicht ein eingespieltes Verfahren entwickelt hat, um den Abschluß und die Ausführung des Vertrages regelmäßig im Postwege zu vollziehen.
4. Soweit die Revision meint, die Verurteilung sei in jedem Fall zu weit gehend , da auch Fälle erfaßt würden, in denen dem Kunden bei der telefonischen Bestellung erläutert werde, daß der Vertragsschluß erst durch Unterzeichnung des Vertragsformulars und dessen Übergabe an den Postmitarbeiter erfolge, ist dem nicht zu folgen. Für die rechtliche Bewertung des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs als Fernabsatzgeschäft ist es ohne Bedeutung, ob dem Verbraucher das Verfahren bei Vertragsanbahnung erklärt wird.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger, ein gemäß § 4 Abs. 1 UKlaG in die Liste qualifizierter Einrichtungen des Bundesverwaltungsamts eingetragener Verbraucherschutzverband , verlangt von der Beklagten, es zu unterlassen, in einer bestimmten Vertriebsform Mobiltelefone und Telefondienstleistungsverträge abzusetzen, ohne auf das Widerrufsrecht nach dem Fernabsatzrecht hinzuweisen.
Der Vertrieb vollzieht sich wie folgt: Die Beklagte bew irbt durch Anzeigen ein "Multimedia-Paket", mit dem sie ein Mobiltelefon zusammen mit einem sogenannten Kartenvertrag anbietet. Die Anzeige, die Ende 2000 erschien,
enthält eine kurze Beschreibung des angebotenen Geräts und die Mitteilung seines Werts. Außerdem sind in ihr unter anderem die Anschluß- und Grundgebühren , die einzelnen Tarife für Telefonate in das deutsche Festnetz und in das gleiche Mobilfunknetz, der Rahmen für die Verbindungspreise in andere Mobilfunknetze sowie die 24 Monate betragende Laufzeit des Kartenvertrags angegeben. Ferner ist in der Annonce die Nummer einer "Bestell-Hotline" aufgeführt , bei der das beworbene Leistungspaket angefordert werden kann. Auf entsprechenden Anruf eines Interessenten bereitet die Beklagte einen schriftlichen Vertrag vor, dem sie auch ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen beifügt. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht enthalten die Unterlagen nicht. Das Vertragsformular bringt sie zusammen mit dem Mobilfunkgerät und der dazu gehörenden Chipkarte zum Versand. Sie bedient sich hierfür des Postident 2-Verfahrens der Deutschen Post AG. Der Postzusteller identifiziert dabei anhand eines Ausweises den Kunden, holt dessen Unterschrift unter das Vertragsformular der Beklagten ein, händigt die Sendung aus und benachrichtigt anschließend die Beklagte hiervon. Diese schaltet sodann den Anschluß frei.
Der Kläger ist der Ansicht, diese Form des Vertriebs stel le einen Fernabsatz dar mit der Folge, daß den Kunden der Beklagten ein Widerrufsrecht zustehe, über das sie belehren müsse.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufung sgericht hat die Beklagte im wesentlichen antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Revision hat in der Sache keinen Erfolg.
I.
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidu ng ausgeführt , der Kunde gebe in dem Telefonat mit der "Bestell-Hotline" ein bindendes Vertragsangebot ab, das die Beklagte durch die Versendung der Unterlagen und des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte nach § 151 BGB annehme. Da sich diese Vorgänge allein im Wege der Fernkommunikation vollzögen, vertreibe die Beklagte ihre Leistungen im Fernabsatz. Es bestehe deshalb ein Widerrufsrecht des Verbrauchers nach § 312d Abs. 1 Satz 1, § 355 Abs. 1 BGB, auf das die Beklagte hinzuweisen habe. Falls der Vertrag hingegen erst mit der Unterschrift des Kunden unter das von der Beklagten übersandte Formular zustande käme, läge ein Umgehungsgeschäft (§ 312f Satz 2 BGB) vor.
II.
Dies rügt die Revision vergeblich.
1. Der Kläger ist gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 UKlaG befugt, den Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte geltend zu machen. Insoweit erhebt die Revision auch keine Beanstandungen.
2. Das Berufungsgericht hat auf den Sachverhalt zutreffend nicht mehr die im Jahr 2000 geltenden Vorschriften angewandt, obgleich die Anzeige bereits in diesem Zeitraum erschienen war. Da die Unterlassung für die Zukunft verlangt wird, richtet sich der Anspruch des Klägers trotz Art. 229 §§ 5, 9 EGBGB nach §§ 312b bis 312d BGB in der seit dem 1. August 2002 geltenden Fassung (vgl. BGH, Urteil vom 5. Februar 2004 - I ZR 90/01 - NJW-RR 2004, 841, 842).
3. Das Berufungsgericht hat den mit der Klage verfolgten Unterlassungsanspruch mit Recht zuerkannt, da das Vorgehen der Beklagten bei Anbahnung und Abschluß der mit der Anzeige beworbenen Verträge unter die für den Fernabsatz geltenden besonderen Vorschriften fällt. Die Kunden der Beklagten haben deshalb ein Widerrufsrecht gemäß § 312d Abs. 1 Satz 1 und § 355 BGB. Über dieses Recht hat die Beklagte zu informieren (§ 312c Abs. 1 und 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 9, Abs. 2 BGB-InfoV).
a) Allerdings teilt der Senat nicht die Auffassung der Vorinstanz, daß der Telefondienstleistungsvertrag und der Kaufvertrag über das Mobilfunkgerät bereits mit der Absendung der Vertragsunterlagen und des Telefons zustande kommt. Es kann dabei auf sich beruhen, ob der Kunde, der aufgrund der Anzeige der Beklagten unter der Nummer der "Bestell-Hotline" anruft, bereits in diesem Telefonat ein verbindliches Angebot auf Abschluß der in der Annonce beworbenen Verträge abgibt.
aa) Hiergegen spricht, daß die Erklärung des Kunden, zu den in der Anzeige der Beklagten genannten Bedingungen das sogenannte MultimediaPaket bestellen zu wollen, aus Sicht eines objektiven Empfängers nicht mit dem für das Vorliegen eines Vertragsangebots (§ 145 BGB) erforderlichen
Rechtsbindungswillen abgegeben werden dürfte. Dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher ist, für einen objektiven Empfänger erkennbar, bewußt, daß es sich bei einem auf mindestens 24 Monate Laufzeit angelegten Telefondienstleistungsvertrag um ein Rechtsverhältnis handelt, dem typischerweise ein detailliertes Regelungswerk zugrunde liegt, dessen Bedingungen in der Anzeige nicht erschöpfend aufgeführt sein können. Er stellt sich deshalb darauf ein, von dem Anbieter noch ein Vertragsformular mit weiteren Regelungen zu erhalten. Der Empfänger der telefonischen Bestellung wird aus diesem Grund nicht annehmen können, daß sich der Kunde bereits in dem Telefonat zu den Bedingungen der Beklagten vertraglich binden will, obgleich ihm diese noch nicht bekannt sind.
bb) Legt man hingegen die Auffassung des Berufungsgeri chts zugrunde, daß die telefonische Bestellung des Multimedia-Pakets ein bindendes Angebot des Kunden darstellt, zu den in der Anzeige aufgeführten Bedingungen mit der Beklagten einen Telefondienstleistungs- und Kaufvertrag zu schließen, fehlt es an der Annahme dieser Offerte. Die Versendung des Mobilfunkgeräts nebst Chipkarte und schriftlichen Vertragsunterlagen ist keine Annahme ohne Erklärung gegenüber dem Antragenden gemäß § 151 Satz 1 BGB.
(1) Nach dieser Vorschrift kommt ein Vertrag durch die A nnahme eines Angebots zustande, ohne daß dies dem Antragenden gegenüber erklärt zu werden braucht, wenn eine solche Erklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist oder der Antragende auf sie ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. Allerdings bedarf es für das Zustandekommen des Vertrages auch in den Fällen des § 151 Satz 1 BGB der Annahme, das heißt eines als Willensbetätigung zu wertenden, nach außen hervortretenden Verhaltens des Angebotsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt
botsempfängers, aus dem sich dessen Annahmewille unzweideutig ergibt (z.B.: BGHZ 111, 97, 101; BGH, Urteil vom 12. Oktober 1999 - XI ZR 24/99 - NJW 2000, 276, 277 m.w.N.; Bamberger/Roth/Eckert, BGB, § 151 Rn. 3) In welchen Handlungen eine ausreichende Betätigung des Annahmewillens zu finden ist, kann nur in Würdigung des konkreten Einzelfalls entschieden werden. Dabei ist mangels Empfangsbedürftigkeit der Willensbetätigung nicht auf den Empfängerhorizont (§ 157 BGB) abzustellen, sondern darauf, ob das Verhalten des Angebotsadressaten vom Standpunkt eines unbeteiligten objektiven Dritten aufgrund aller äußeren Indizien auf einen wirklichen Annahmewillen (§ 133 BGB) schließen läßt (BGH aaO; Bamberger/Roth/Eckert aaO).
(2) Der Versendung des Geräts und der Vertragsunterlag en ist der Wille der Beklagten, ein etwaiges telefonisches Angebot des jeweiligen Kunden zu den Bedingungen der Anzeige uneingeschränkt akzeptieren, nicht zu entnehmen. Im Gegenteil gibt die Beklagte aus Sicht eines objektiven Dritten dadurch, daß sie der Sendung den schriftlichen Vertragstext unter Einschluß ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Unterschrift des Kunden beifügt, zu erkennen, daß sie hierzu nicht bereit ist. Vielmehr geht ihr nach außen zutage getretener Wille dahin, den ihr angesonnenen Vertrag nur unter Einbeziehung der in den Unterlagen enthaltenen zusätzlichen Bedingungen zu schließen. Der Versand des Geräts und des Vertragstexts stellt sich damit nicht als Betätigung des Annahmewillens der Beklagten, sondern als Abgabe eines neuen Antrags (§ 150 Abs. 2 BGB) dar.
b) Hiernach gibt die Beklagte durch die Versendung des Mobilfunkgeräts und des Vertragstexts ein Angebot auf Abschluß eines Telefondienstleistungsund Kaufvertrags ab. Dabei handelt es sich, je nach rechtlicher Bewertung der
telefonischen Bestellung des Kunden, entweder um ein erstmaliges Angebot oder um eine neue Offerte gemäß § 150 Abs. 2 BGB. Der Vertrag kommt durch die Annahme des jeweiligen Kunden zustande, die er mit der von dem Postmitarbeiter eingeholten Unterschrift auf dem Vertragsformular der Beklagten erklärt. Dieser Vertragsschluß erfolgt bei wertender Betrachtung unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln (§ 312b Abs. 1, 2 BGB) im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems.
aa) Fernkommunikationsmittel sind nach § 312b Abs. 2 BGB Kommunikationsmittel , die zur Anbahnung oder zum Abschluß eines Vertrages zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien eingesetzt werden können, insbesondere Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails sowie Rundfunk-, Teleund Mediendienste.
bb) Bei Anbahnung und Abschluß der Telefondienstleistu ngs- und Kaufverträge finden in dem hier in Rede stehenden Vertriebsweg ausschließlich Fernkommunikationsmittel im Sinne von § 312b Abs. 2 BGB, und zwar Telefon und Postversand, Verwendung. Das von der Beklagten in Anspruch genommene Postident 2-Verfahren vermittelt im Gegensatz zu der von ihr vertretenen Auffassung nicht die gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien nach § 312b Abs. 2 BGB.
(1) Entgegen der in der Literatur feststellbaren Ten denz (Härting, Fernabsatzgesetz , 2000, § 1 Rn. 37 f; Lütcke, Fernabsatzrecht, 2002, § 312b Rn. 67; MünchKommBGB/Wendehorst, 4. Aufl., § 312b Rn. 42, siehe jedoch auch Rn. 44: bei Einschaltung von Angestellten eines Logistikunternehmens
soll § 312f Satz 2 BGB eingreifen; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 312b Rn. 8; nicht eindeutig: Reich EuZW 1997, 581, 583: "Repräsentanten" schließen Anwendung des Fernabsatzrechts aus; anders wohl Bamberger/Roth/ Schmidt-Räntsch, BGB, § 312b Rn. 22) bedeutet der Einsatz von Boten beim Vertragsschluß oder bei seiner Anbahnung nicht stets, daß Direktkommunikationsmittel Verwendung finden.
(a) Der Schutzzweck der §§ 312b bis 312d BGB gebietet es, es als Einsatz von Fernkommunikationsmitteln zu bewerten, wenn bei Vertragsschluß oder -anbahnung ein Bote beauftragt wird, der zwar dem Verbraucher in unmittelbarem persönlichen Kontakt gegenüber tritt, jedoch über den Vertragsinhalt und insbesondere über die Beschaffenheit der Vertragsleistung des Unternehmers keine näheren Auskünfte geben kann und soll.
§§ 312b bis 312d BGB sowie das zuvor geltende inhaltsgle iche Fernabsatzgesetz beruhen auf der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz - FernAbsRL (Abl. EG Nr. L 144 vom 4. Juni 1997, S. 19). Nach Nr. 14 der Erwägungsgründe der Richtlinie war Anlaß für die Schaffung von besonderen Vorschriften für den Fernabsatz, daß der Verbraucher in der Praxis keine Möglichkeit hat, vor Abschluß des Vertrages das Erzeugnis zu sehen oder die Eigenschaften der Dienstleistung im einzelnen zur Kenntnis zu nehmen. Die Fernabsatzvorschriften sollen dementsprechend zwei für Distanzgeschäfte typische Defizite ausgleichen (BGHZ 154, 239, 242 f; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 24; vgl. auch MünchKommBGB/ Wendehorst aaO, Rn. 47): Der Verbraucher kann vor Abschluß des Vertrages die Ware oder die Dienstleistung nicht prüfen, und er kann sich an keine natür-
liche Person wenden, um weitere Informationen zu erlangen (Bamberger/ Roth/Schmidt-Räntsch aaO). Diese Defizite vermag eine Person, deren Rolle sich auf die Botenfunktion in dem oben geschilderten engen Sinn beschränkt, trotz ihrer körperlichen Anwesenheit nicht zu beheben. Der Verbraucher ist in diesen Fällen ebenso schutzwürdig wie bei einem Vertragsschluß durch den Austausch von Briefen, bei dem er dem Post- oder Kurierboten nicht notwendig persönlich gegenüber steht. In diesen Fällen sieht das Gesetz ausdrücklich die Anwendbarkeit der Schutzvorschriften des Fernabsatzrechts vor (§ 312b Abs. 2 BGB; vgl. auch Begründung der Bundesregierung zum Fernabsatzgesetz vom 9. Februar 2000, BT-Drucks. 14/2658 S. 31 zu § 1 Abs. 2).
(b) Etwas anderes dürfte gelten, wenn die eingeschalte te Person nicht darauf beschränkt ist, Willenserklärungen und Waren zu überbringen und entgegenzunehmen , sondern in der Lage und damit beauftragt ist, dem Verbraucher in einem persönlichen Gespräch nähere Auskünfte über die angebotene Ware oder Dienstleistung zu geben. Dies kann beispielsweise bei Vermittlern, Verhandlungsgehilfen oder sonstigen Repräsentanten des Unternehmens, die wegen der Einzelheiten der Leistung Rede und Antwort stehen (vgl. MünchKommBGB /Wendehorst aaO), der Fall sein.
(2) Das Postident 2-Verfahren vermittelt dem mit dessen Ausführung betrauten Mitarbeiter der Deutschen Post AG jedoch lediglich die Stellung eines bloßen Boten. Er ist nicht befugt und in aller Regel auch nicht in der Lage, den Kunden der Beklagten über die Vertragsleistung Auskunft zu geben.
(a) Nach den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deut schen Post AG über den Postident-Service umfaßt der Postident 2-Dienst lediglich die
Identifikation natürlicher Personen anhand des Personalausweises oder Reisepasses , die Erfassung der Ausweisnummer, die Einholung von zwei eigenhändigen Unterschriften des Empfängers zu den vom Auftraggeber definierten Zwecken und die Aushändigung von Unterlagen an den Empfänger (§ 1 Abs. 1 Nr. 2, § 2 Abs. 2 der AGB). Zum Leistungsumfang gehört hingegen nicht die Abgabe von Erklärungen rechtlicher oder tatsächlicher Natur für den Auftraggeber gegenüber dem Empfänger der Sendung.
(b) Der Postmitarbeiter besitzt zudem - von denkbaren Zu fällen abgesehen - nicht die tatsächlichen und rechtlichen Kenntnisse, die erforderlich sind, um etwaige Fragen des Kunden zu den von der Beklagten angebotenen Leistungen beantworten zu können. Der Zusteller muß im Laufe einer Lieferfahrt in aller Regel eine Vielzahl verschiedenartiger Sendungen aushändigen und ist weder in der Lage noch mit dieser Zielsetzung beauftragt, sich mit dem Inhalt der einzelnen Aufträge zu befassen oder sich gar Wissen anzueignen, das über die Informationen, die der Auftraggeber dem Empfänger über das versandte Produkt zukommen läßt, hinausgeht. Zudem verfügt er nicht über die nötige Zeit, um abzuwarten, daß der Empfänger die übersandte Ware prüft und sich mit den Vertragsbedingungen des Versenders vertraut macht, um sodann gegebenenfalls weitergehende Informationen zu verlangen.
c) Die Beklagte handelt mit dem hier fraglichen Absatz der Mobilfunkgeräte und Kartenverträge im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems, wie es weitere Voraussetzung für die Anwendung der Vorschriften über Fernabsatzverträge ist (§ 312b Abs. 1, 2. Halbsatz BGB). Hierfür ist erforderlich, daß der Unternehmer durch die personelle und sachliche Ausstattung innerhalb seines Betriebs die organisatorischen Bedingungen ge-
schaffen hat, die notwendig sind, um regelmäßig im Fernabsatz zu tätigende Geschäfte zu bewältigen (Begründung der Bundesregierung zum Entwurf des Fernabsatzgesetzes aaO, S. 30; Bamberger/Roth/Schmidt-Räntsch aaO, Rn. 11 m.w.N.; MünchKommBGB/Wendehorst aaO, Rn. 49 m.w.N.; Fuchs ZIP 2000, 1273, 1275; Lorenz JuS 2000, 833, 838; Meents CR 2000, 610, 611). Diese Voraussetzung ist erfüllt, da sich die Beklagte durch die Angabe der "Bestell -Hotline" systematisch die Technik der Fernkommunikation zunutze macht und für ihren Betriebsablauf in personeller und sächlicher Hinsicht ein eingespieltes Verfahren entwickelt hat, um den Abschluß und die Ausführung des Vertrages regelmäßig im Postwege zu vollziehen.
4. Soweit die Revision meint, die Verurteilung sei in jedem Fall zu weit gehend , da auch Fälle erfaßt würden, in denen dem Kunden bei der telefonischen Bestellung erläutert werde, daß der Vertragsschluß erst durch Unterzeichnung des Vertragsformulars und dessen Übergabe an den Postmitarbeiter erfolge, ist dem nicht zu folgen. Für die rechtliche Bewertung des von der Beklagten gewählten Vertriebswegs als Fernabsatzgeschäft ist es ohne Bedeutung, ob dem Verbraucher das Verfahren bei Vertragsanbahnung erklärt wird.
Schlick Wurm Streck
Dörr Herrmann
Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
(1) Außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge sind Verträge,
- 1.
die bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers an einem Ort geschlossen werden, der kein Geschäftsraum des Unternehmers ist, - 2.
für die der Verbraucher unter den in Nummer 1 genannten Umständen ein Angebot abgegeben hat, - 3.
die in den Geschäftsräumen des Unternehmers oder durch Fernkommunikationsmittel geschlossen werden, bei denen der Verbraucher jedoch unmittelbar zuvor außerhalb der Geschäftsräume des Unternehmers bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit des Verbrauchers und des Unternehmers persönlich und individuell angesprochen wurde, oder - 4.
die auf einem Ausflug geschlossen werden, der von dem Unternehmer oder mit seiner Hilfe organisiert wurde, um beim Verbraucher für den Verkauf von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu werben und mit ihm entsprechende Verträge abzuschließen.
(2) Geschäftsräume im Sinne des Absatzes 1 sind unbewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit dauerhaft ausübt, und bewegliche Gewerberäume, in denen der Unternehmer seine Tätigkeit für gewöhnlich ausübt. Gewerberäume, in denen die Person, die im Namen oder Auftrag des Unternehmers handelt, ihre Tätigkeit dauerhaft oder für gewöhnlich ausübt, stehen Räumen des Unternehmers gleich.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
Tenor
-
Das Verfahren wird ausgesetzt.
-
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 16 Buchst. e sowie - gegebenenfalls - Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011 Nr. L 304, S. 64; Verbraucherrechterichtlinie) folgende Fragen gemäß Art. 267 AEUV zur Vorabentscheidung vorgelegt:
-
1. Ist Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie dahin auszulegen, dass zu den dort genannten Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind, auch Waren (wie etwa Matratzen) gehören, die zwar bei bestimmungsgemäßem Gebrauch direkt mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können, aber durch geeignete (Reinigungs-)Maßnahmen des Unternehmers wieder verkehrsfähig gemacht werden können?
-
2. Falls die Frage 1 zu bejahen ist:
-
a) Welche Voraussetzungen muss die Verpackung einer Ware erfüllen, damit von einer Versiegelung im Sinne von Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie gesprochen werden kann?
-
und
-
b) Hat der vom Unternehmer vor Eintritt der Vertragsbindung zu erteilende Hinweis nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k der Verbraucherrechterichtlinie in der Weise zu erfolgen, dass der Verbraucher unter konkreter Bezugnahme auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und die angebrachte Versiegelung darauf hingewiesen wird, dass er das Widerrufsrecht bei Entfernung des Siegels verliert?
Gründe
-
I.
- 1
-
Die Beklagte ist eine Onlinehändlerin, die unter anderem Matratzen vertreibt. Der Kläger bestellte zu privaten Zwecken am 25. November 2014 über die Website der Beklagten eine Matratze "D. N. B. " zu einem Kaufpreis von 1.094,52 €. In der Rechnung der Klägerin vom 26. November 2014 wurde auf dort abgedruckte Allgemeine Geschäfts-bedingungen hingewiesen, in denen auch eine "Widerrufsbelehrung für Verbraucher" enthalten ist. Darin heißt es auszugsweise:
-
"[...]
-
Wir tragen die Kosten der Rücksendung der Waren.
-
[...]
-
Ihr Widerrufsrecht erlischt in folgenden Fällen vorzeitig: Bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."
- 2
-
Die Matratze war bei Lieferung an den Kläger mit einer Schutzfolie versehen, die der Kläger in der Folgezeit entfernte. Mit E-Mail vom 9. Dezember 2014 erklärte der Kläger gegenüber der Beklagten:
-
"Sehr geehrte Damen und Herren,
-
ich muss die Matratze [...] leider an Sie zurücksenden. Aufgrund des hohen Gewichts muss die Rücksendung wohl durch eine Spedition durchgeführt werden. Können Sie dieses bitte veranlassen? Vorzugsweise an einem Termin noch diese Woche.
-
Mit freundlichen Grüßen
-
[...]"
- 3
-
Da die Beklagte den erbetenen Rücktransport nicht veranlasste, gab der Kläger den Transport selbst zu Kosten von 95,59 € in Auftrag.
- 4
-
Die auf Erstattung des Kaufpreises und der Transportkosten, insgesamt 1.190,11 €, nebst Zinsen sowie auf Freistellung von vorgerichtlichen Anwalts-kosten gerichtete Klage hat in den Vorinstanzen Erfolg gehabt. Das Berufungsgericht hat darauf abgestellt, dass es sich bei einer Matratze nicht um einen Hygieneartikel im Sinne des § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB handele, so dass der Widerruf auch nach dem Entfernen der Schutzfolie durch den Kläger nicht ausgeschlossen gewesen sei. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
-
II.
- 5
-
1. Bei dem von den Parteien im Wege des Onlinehandels geschlossenen Kaufvertrag handelt es sich um einen Fernabsatzvertrag im Sinne des § 312c BGB, der nach § 312g Abs. 1 BGB von dem Verbraucher nach seinem freien Willen widerrufen werden kann. Dieses Widerrufsrecht besteht, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, allerdings nach § 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB nicht bei Verträgen zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde. Diese Formulierung geht zurück auf die nahezu wortgleiche Formulierung des Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie. Dort heißt es:
-
"Die Mitgliedstaaten sehen bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen kein Widerrufsrecht nach den Art. 9 bis 15 vor, wenn versiegelte Waren geliefert werden, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder aus Hygienegründen nicht zur Rückgabe geeignet sind und deren Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde."
- 6
-
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt vorliegend zunächst davon ab, ob die genannte Bestimmung der Richtlinie dahin auszulegen ist, dass sie auch Waren (wie etwa Matratzen) erfasst, die bei bestimmungsgemäßem Gebrauch eng mit dem menschlichen Körper in Kontakt kommen können. Dies wird nicht einheitlich beurteilt.
- 7
-
a) In dem zwar nicht verbindlichen, aber unter Beteiligung der zuständigen Behörden der Mitgliedsstaaten sowie unter Mitwirkung von Wirtschaftsvertretern und Verbraucherverbänden erstellten Leitfaden der Generaldirektion Justiz der Europäischen Kommission (Stand: Juni 2014) wird das Eingreifen des Ausnahmetatbestandes gemäß Buchst. e für Matratzen (gemeinschaftsweit) ohne Weiteres bejaht. So heißt es dort - unter dem den Ausschluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie betreffenden Gliederungspunkt 6.8.2. (Waren mit besonderen Eigenschaften) - auszugsweise:
-
"Damit Artikel gemäß Buchstabe e vom Widerrufsrecht ausgenommen werden können, müssen triftige Gesundheitsschutz- oder Hygienegründe für die Versiegelung vorliegen, die aus einer Schutzverpackung oder einer Schutzfolie bestehen kann.
-
Die Ausnahme vom Widerrufsrecht könnte beispielsweise für die folgenden Waren gelten, wenn vom Verbraucher nach deren Anlieferung ihre Versiegelung entfernt wurde:
-
- Kosmetikartikel wie Lippenstifte
-
- Auflegematratzen."
- 8
-
Auch in der Literatur wird teilweise die Auffassung vertreten, der Kreis der Waren, welche aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nach Entfernung der Versiegelung nicht zur Rückgabe geeignet sind, sei relativ weit zu ziehen (Hoeren/Föhlisch, CR 2014, 242, 246; MünchKommBGB/Wendehorst, 7. Aufl., § 312g Rn. 24) und erfasste sämtliche Waren, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung intensiv mit dem Körper in Kontakt kämen, wie etwa Badebekleidung, Unterwäsche oder Kopfhörer bzw. "earphones" (vgl. Spindler/Schuster/Schirmbacher, Recht der elektronischen Medien, 3. Aufl., § 312g BGB Rn. 22). Auch könnte der Wortlaut der Ausnahmevorschrift ("nicht zur Rückgabe geeignet") unter Umständen darauf hindeuten, dass es maßgeblich auf den Zustand der Ware nach Entfernung der Versiegelung durch den Verbraucher ankommt und nicht darauf, ob der Unternehmer die Ware mit Hilfe bestimmter Maßnahmen (Wäsche, Reinigung) wieder in einen verkehrsfähigen Zustand versetzen kann.
- 9
-
b) Der Senat neigt demgegenüber zu der Auffassung, dass ein Ausschluss des Widerrufsrechts nach Art. 16 Buchst. e der Verbraucherrechterichtlinie nur dann in Betracht kommt, wenn die Verkehrsfähigkeit der Ware aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen mit der Entfernung der Versiegelung (wie etwa bei Kosmetika, Zahnbürsten und Hygieneartikeln im engeren Sinne) endgültig entfallen ist. Dies kann etwa der Fall sein, wenn eine erneute Verwendung der Ware durch Dritte aus gesundheitlichen Gründen (angebrochene Arzneimittel) oder aus hygienischen Aspekten (Zahnbürste, Lippenstift, Erotikartikel) nach der Verkehrsauffassung von vornherein nicht in Betracht kommt und auch durch Maßnahmen des Unternehmers wie Reinigung oder Desinfektion nicht einmal eine Wiederverkäuflichkeit als gebrauchte Ware, "Rückläufer" oder Ähnliches hergestellt werden kann.
- 10
-
Denn Ausnahmevorschriften, zu denen die hier in Rede stehende Regelung zum Ausschluss des Widerrufsrechts gehört, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und des Bundesgerichtshofs eng auszulegen (st. Rspr.; vgl. nur EuGH, Urteile vom 11. April 2013 - C 535/11, juris Rn. 46; vom 29. März 2012 - C 185/10, juris Rn. 31; BGH, Urteile vom 17. Juni 2015 - VIII ZR 249/14, NJW 2015, 2959 Rn. 23; vom 12. Oktober 2016 - XII ZR 9/15, NJW 2017, 108 Rn. 24; vom 4. Februar 2016 - IX ZR 77/15, NJW 2016, 2412 Rn. 29; vgl. im Hinblick auf § 312g Abs. 2 BGB: Becker/Föhlisch, NJW 2008, 3751, 3752; MünchKommBGB/Wendehorst, aaO Rn. 6).
- 11
-
Die Verkehrsfähigkeit einer vom Verbraucher nach Entsiegelung zurückgesandten Matratze ist aber, anders als bei oben erwähnten Hygiene-artikeln im engeren Sinne, keineswegs endgültig aufgehoben, wie sich nicht zuletzt aus der Nutzung von Hotelbetten sowie dem insbesondere im Internet bestehenden Markt für gebrauchte Matratzen und der Möglichkeit einer Reinigung gebrauchter Matratzen schließen lässt. Eine mit dem Öffnen der Versiegelung verbundene (möglicherweise auch erhebliche) Wertminderung der - auch nach einer eventuellen Reinigung nur noch als gebraucht oder als "Rückläufer" verkaufsfähigen - Ware dürfte hingegen dem im Fernabsatz tätigen Unternehmer grundsätzlich zumutbar sein, da dieser Rückläuferquoten kalkulieren und gegebenenfalls bei der Preisbemessung berücksichtigen kann (so wohl auch Spindler/Schuster/Schirmbacher, aaO Rn. 25).
- 12
-
2. Für den Fall, dass die Vorlagefrage 1 bejaht wird, stellt sich die weitere Frage, welche Anforderungen an die Versiegelung derartiger Waren zu stellen sind, insbesondere ob nicht nur sicherzustellen ist, dass sich die Entsiegelung nicht rückgängig machen lässt, sondern sich darüber hinaus aus den Umständen (etwa durch einen Aufdruck "Siegel") eindeutig ergeben muss, dass es sich nicht um eine bloße Transportverpackung, sondern um eine Versiegelung aus Gesundheits- oder Hygienegründen handelt (ebenso Spindler/Schuster/Schirmbacher, aaO Rn. 30).
- 13
-
Schließlich stellt sich dann die weitere Frage, mit welchem Inhalt der Unternehmer den Verbraucher über die Umstände, unter denen er das ihm zustehende Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen über die hier in Rede stehenden versiegelten Waren verliert, informieren muss.
- 14
-
Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie hat der Unternehmer den Verbraucher, bevor dieser durch einen Fernabsatzvertrag gebunden ist, in klarer und verständlicher Form über die Umstände zu informieren, unter denen er das ihm grundsätzlich zustehende Widerrufsrecht verliert. Diese Regelung hat der deutsche Gesetzgeber mit Art. 246a § 1 Abs. 3 Nr. 2 EGBGB in nationales Recht umgesetzt.
- 15
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Die Anforderungen, die Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie im Falle des Art. 16 Buchst. e der Richtlinie an diese Informationspflicht stellt, sind indes der Richtlinie nicht zu entnehmen. So könnte der Unternehmer seiner Informationspflicht bereits dadurch vollständig genügen, dass er dem Verbraucher, bevor die Vertragsbindung eintritt, in geeigneter Weise den Wortlaut des Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) zur Kenntnis bringt (so wohl MünchKommBGB/Wendehorst, aaO EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 38).
- 16
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Der auslegungsbedürftige, für einen juristischen Laien schwer verständliche Norminhalt von Art. 16 Buchst. e Verbraucherrechterichtlinie (§ 312g Abs. 2 Nr. 3 BGB) könnte allerdings für die Annahme sprechen, die Informationspflicht nur in den Fällen als erfüllt anzusehen, in denen der Unternehmer den Verbraucher vor Eintritt der Vertragsbindung unter konkretem Bezug auf den Kaufgegenstand (hier: Matratze) und den Umstand sowie die Art der Versiegelung ausdrücklich darauf hinweist, dass durch das Öffnen der Versiegelung das Widerrufsrecht erlischt.
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-
3. Art. 16 Buchst. e sowie Art. 6 Abs. 1 Buchst. k Verbraucherrechterichtlinie einer verbindlichen Auslegung zuzuführen, ist nach Art. 267 Abs. 1 Buchst. b AEUV dem Gerichtshof der Europäischen Union vorbehalten. Das Verfahren ist daher auszusetzen und dem Gerichtshof nach § 267 Abs. 3 AEUV zur Vorabentscheidung vorzulegen.
-
Dr. Milger
Dr. Achilles
Dr. Schneider
Dr. Bünger
Kosziol
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
- 1.
Richtlinie 76/207/EWG des Rates vom 9. Februar 1976 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen hinsichtlich des Zugangs zur Beschäftigung, zur Berufsbildung und zum beruflichen Aufstieg sowie in Bezug auf die Arbeitsbedingungen (ABl. EG Nr. L 39 S. 40), - 2.
Richtlinie 77/187/EWG des Rates vom 14. Februar 1977 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang von Unternehmen, Betrieben oder Betriebsteilen (ABl. EG Nr. L 61 S. 26), - 3.
Richtlinie 85/577/EWG des Rates vom 20. Dezember 1985 betreffend den Verbraucherschutz im Falle von außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen (ABl. EG Nr. L 372 S. 31), - 4.
Richtlinie 87/102/EWG des Rates zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 42 S. 48), zuletzt geändert durch die Richtlinie 98/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 1998 zur Änderung der Richtlinie 87/102/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über den Verbraucherkredit (ABl. EG Nr. L 101 S. 17), - 5.
Richtlinie 90/314/EWG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 1990 über Pauschalreisen (ABl. EG Nr. L 158 S. 59), - 6.
Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. EG Nr. L 95 S. 29), - 7.
Richtlinie 94/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 1994 zum Schutz der Erwerber im Hinblick auf bestimmte Aspekte von Verträgen über den Erwerb von Teilzeitnutzungsrechten an Immobilien (ABl. EG Nr. L 280 S. 82), - 8.
der Richtlinie 97/5/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Januar 1997 über grenzüberschreitende Überweisungen (ABl. EG Nr. L 43 S. 25), - 9.
Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19), - 10.
Artikel 3 bis 5 der Richtlinie 98/26/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Wirksamkeit von Abrechnungen in Zahlungs- und Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen vom 19. Mai 1998 (ABl. EG Nr. L 166 S. 45), - 11.
Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12), - 12.
Artikel 10, 11 und 18 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr", ABl. EG Nr. L 178 S. 1), - 13.
Richtlinie 2000/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr (ABl. EG Nr. L 200 S. 35).
(1) Dem Verbraucher steht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht gemäß § 355 zu.
(2) Das Widerrufsrecht besteht, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, nicht bei folgenden Verträgen:
- 1.
Verträge zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind, - 2.
Verträge zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum schnell überschritten würde, - 3.
Verträge zur Lieferung versiegelter Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes oder der Hygiene nicht zur Rückgabe geeignet sind, wenn ihre Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 4.
Verträge zur Lieferung von Waren, wenn diese nach der Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden, - 5.
Verträge zur Lieferung alkoholischer Getränke, deren Preis bei Vertragsschluss vereinbart wurde, die aber frühestens 30 Tage nach Vertragsschluss geliefert werden können und deren aktueller Wert von Schwankungen auf dem Markt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat, - 6.
Verträge zur Lieferung von Ton- oder Videoaufnahmen oder Computersoftware in einer versiegelten Packung, wenn die Versiegelung nach der Lieferung entfernt wurde, - 7.
Verträge zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften oder Illustrierten mit Ausnahme von Abonnement-Verträgen, - 8.
Verträge zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen, deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt, auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können, insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen im Sinne von § 1 Absatz 4 des Kapitalanlagegesetzbuchs und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten, - 9.
Verträge zur Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Beherbergung zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken, Beförderung von Waren, Kraftfahrzeugvermietung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie zur Erbringung weiterer Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht, - 10.
Verträge, die im Rahmen einer Vermarktungsform geschlossen werden, bei der der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der Bieter, der den Zuschlag erhalten hat, zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist (öffentlich zugängliche Versteigerung), - 11.
Verträge, bei denen der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um dringende Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten vorzunehmen; dies gilt nicht hinsichtlich weiterer bei dem Besuch erbrachter Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht ausdrücklich verlangt hat, oder hinsichtlich solcher bei dem Besuch gelieferter Waren, die bei der Instandhaltung oder Reparatur nicht unbedingt als Ersatzteile benötigt werden, - 12.
Verträge zur Erbringung von Wett- und Lotteriedienstleistungen, es sei denn, dass der Verbraucher seine Vertragserklärung telefonisch abgegeben hat oder der Vertrag außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen wurde, und - 13.
notariell beurkundete Verträge; dies gilt für Fernabsatzverträge über Finanzdienstleistungen nur, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Verbrauchers aus § 312d Absatz 2 gewahrt sind.
(3) Das Widerrufsrecht besteht ferner nicht bei Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits auf Grund der §§ 495, 506 bis 513 ein Widerrufsrecht nach § 355 zusteht, und nicht bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen dem Verbraucher bereits nach § 305 Absatz 1 bis 6 des Kapitalanlagegesetzbuchs ein Widerrufsrecht zusteht.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
- 1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf, - a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, - b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat, - c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat, - d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
- 2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung - a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
- 3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat, - 4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn - a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und - d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Der Unternehmer kann dem Verbraucher die Möglichkeit einräumen, das Muster-Widerrufsformular nach Anlage 2 zu Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche oder eine andere eindeutige Widerrufserklärung auf der Webseite des Unternehmers auszufüllen und zu übermitteln. Macht der Verbraucher von dieser Möglichkeit Gebrauch, muss der Unternehmer dem Verbraucher den Zugang des Widerrufs unverzüglich auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen.
(2) Die Widerrufsfrist beginnt
- 1.
bei einem Verbrauchsgüterkauf, - a)
der nicht unter die Buchstaben b bis d fällt, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die Waren erhalten hat, - b)
bei dem der Verbraucher mehrere Waren im Rahmen einer einheitlichen Bestellung bestellt hat und die Waren getrennt geliefert werden, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Ware erhalten hat, - c)
bei dem die Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken geliefert wird, sobald der Verbraucher oder ein vom Verbraucher benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die letzte Teilsendung oder das letzte Stück erhalten hat, - d)
der auf die regelmäßige Lieferung von Waren über einen festgelegten Zeitraum gerichtet ist, sobald der Verbraucher oder ein von ihm benannter Dritter, der nicht Frachtführer ist, die erste Ware erhalten hat,
- 2.
bei einem Vertrag, der die nicht in einem begrenzten Volumen oder in einer bestimmten Menge angebotene Lieferung von Wasser, Gas oder Strom, die Lieferung von Fernwärme oder die Lieferung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten zum Gegenstand hat, mit Vertragsschluss.
(3) Die Widerrufsfrist beginnt nicht, bevor der Unternehmer den Verbraucher entsprechend den Anforderungen des Artikels 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder des Artikels 246b § 2 Absatz 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche unterrichtet hat. Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in Absatz 2 oder § 355 Absatz 2 Satz 2 genannten Zeitpunkt. Satz 2 ist auf Verträge über Finanzdienstleistungen nicht anwendbar.
(4) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher vor Beginn der Erbringung - a)
ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Erbringung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - b)
bei einem außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Vertrag die Zustimmung nach Buchstabe a auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt hat und - c)
seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass sein Widerrufsrecht mit vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer erlischt,
- 3.
bei einem Vertrag, bei dem der Verbraucher den Unternehmer ausdrücklich aufgefordert hat, ihn aufzusuchen, um Reparaturarbeiten auszuführen, mit der vollständigen Erbringung der Dienstleistung, wenn der Verbraucher die in Nummer 2 Buchstabe a und b genannten Voraussetzungen erfüllt hat, - 4.
bei einem Vertrag über die Erbringung von Finanzdienstleistungen, wenn der Vertrag von beiden Seiten auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers vollständig erfüllt ist, bevor der Verbraucher sein Widerrufsrecht ausübt.
(5) Das Widerrufsrecht erlischt bei Verträgen über die Bereitstellung von nicht auf einem körperlichen Datenträger befindlichen digitalen Inhalten auch unter folgenden Voraussetzungen:
- 1.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher nicht zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - 2.
bei einem Vertrag, der den Verbraucher zur Zahlung eines Preises verpflichtet, wenn - a)
der Unternehmer mit der Vertragserfüllung begonnen hat, - b)
der Verbraucher ausdrücklich zugestimmt hat, dass der Unternehmer mit der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, - c)
der Verbraucher seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass durch seine Zustimmung nach Buchstabe b mit Beginn der Vertragserfüllung sein Widerrufsrecht erlischt, und - d)
der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung gemäß § 312f zur Verfügung gestellt hat.

