Zivilrecht: Die Störung der Geschäftsgrundlage – Mittel zur Vertragsanpassung oder Lösung vom Vertrag bei unzumutbaren Umständen
Während die Regelung des § 313 BGB in jüngster Zeit etwas eingestaubt ist, könnte sie in Zeiten der Corona-Pandemie ihren Aufschwung erleben. Zweck der Regelung ist es, die Parteien eines Vertrags unter unvorhersehbaren und unzumutbaren Umständen nicht zur beiderseitigen Erfüllung der Leistungen, zu denen sie sich verpflichtet haben, zu zwingen.
Unter den Voraussetzungen des § 313 BGB kann der Betroffene sowohl vom Vertrag zurücktreten bzw. diesen kündigen oder unter weniger gravierenden Umständen eine Vertragsanpassung durchsetzen. Hierfür ist jedoch insbesondere erforderlich, dass die Erfüllung des Vertrags für die Parteien „wirtschaftlich“ unmöglich erscheint.
I. Die Voraussetzungen der Störung der Geschäftsgrundlage gem. § 313 BGB
1. Vorliegen einer Geschäftsgrundlage
Die Geschäftsgrundlage beschreibt alle Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind. Hierin liegt das reale Element des § 313 BGB: Es ist also zu untersuchen, was die Parteien tatsächlich bei Vertragsschluss vorausgesetzt haben bzw. welche wesentlichen Vorstellungen, sie dem Vertragsschluss zugrunde gelegt haben.
Die Geschäftsgrundlage bezeichnet also einen Umstand,
- - den mindestens eine Partei bei Vertragsschluss vorausgesetzt hat,
- - der für diese Partei so wichtig war, dass sie den Vertrag nicht oder anders geschlossen hätte, wenn sie die Richtigkeit der Voraussetzung als fraglich erkannt hätte und
- - auf dessen Berücksichtigung sich die andere Partei redlicherweise hätte einlassen müssen
2. Schwerwiegende Veränderung nach Vertragsschluss
Nach Vertragsschluss sind die Umstände, die zur Geschäftsgrundlage geworden sind entweder „weggefallen“ oder stellen sich im Nachhinein als (von Anfang an) „falsch“ heraus.
Eine solche Veränderung kann auch in der Störung des Äquivalenzverhältnisses von Leistung und Gegenleistung liegen. Wenn also die versprochene Leistung infolge von Entwertung nicht mehr gleichwertig der Gegenleistung gegenübersteht, weil ein späteres Ereignis die Leistung bspw. überflüssig oder für den Vertragspartner wertlos macht, so kann dies ebenfalls zu einer Vertragsanpassung oder sogar Vertragsauflösung berechtigen. Nicht ausreichend hierfür ist jedoch, dass eine Vertragspartei aufgrund des späteren Ereignisses vom Unglück der anderen Partei in höherem Maße profitiert als unter gewöhnlichen Umständen.
3. Vertrag wäre von Parteien nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen worden
Hätten die Vertragsparteien von Anfang an gewusst, dass sich die Situation derart entwickelt, hätte sie den Vertrag auf jeden Fall mit einem anderen Inhalt bzw. gar nicht geschlossen. Es wird also die hypothetische Situation betrachtet, die bestünde, wenn die Parteien von Anfang an überlegenes Wissen gehabt hätten (hypothetisches Element des § 313 BGB).
4. Unzumutbarkeit für (mindestens) eine Vertragspartei
Die Unzumutbarkeit setzt voraus, dass ein untragbares, mit Recht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarendes Ergebnis entstünde, wenn der Vertrag in seiner bestehenden Form durchgeführt würde.
Die Bewertung der Situation erfolgt unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insb. der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung. Es erfolgt also eine Abwägung der Interessen aller Vertragsparteien am Bestand des Vertrags.
Um die hohe Schwelle, die dieses normative Element bzw. der wertende Betrachtung im Rahmen des § 313 BGB mit sich bringt, zu überschreiten, dürfen die weggefallenen bzw. nicht vorhandenen Umstände insbesondere nicht in den Risikobereich der Partei fallen, die sich auf die Störung der Geschäftsgrundlage beruft.
Beispiele für eine einseitige Risikoverteilung sind:
- - Finanzierungsrisiko: dieses ist grundsätzlich dem Risikobereich des Schuldners zuzuordnen.
- - Vorhersehbarkeit oder Verschulden der Leistungserschwerung: es besteht im Zweifel kein Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn die "wirtschaftliche Unmöglichkeit" bzw. die Leistungserschwerung vorhersehbar war oder der Schuldner die Änderung der Umstände selbst verschuldet hat.
- - Beschaffungsschulden: trotz Unvorhersehbarkeit der Umstände, muss sich der Beschaffungsschuldner zunächst um anderweitige Beschaffung der versprochenen Leistung bemühen (insb. auf den Hersteller einwirken).
II. Die Rechtsfolgen der gestörten Geschäftsgrundlage
Grundsätzlich kann der betroffene Schuldner eine Anpassung des Vertrags an die wirklichen Verhältnisse gem. § 313 I, II BGB verlange. Ausnahmsweise kommt auch eine Auflösung des Vertrags in Frage, wenn eine Vertragsanpassung entweder nicht möglich bzw. ein Festhalten am Vertrag unzumutbar wäre. Dann kann der Schuldner ggf. vom Vertrag zurücktreten bzw. bei Dauerschuldverhältnissen diesen kündigen.
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(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.
(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.
(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.