Erstattungsfähige Kosten bei Abschleppvorgängen und Verwahrung von Fahrzeugen

06.12.2023
Zusammenfassung des Autors

Der Bundesgerichtshof hat in einem wegweisenden Urteil erstattungsfähige Kosten für die Entfernung unbefugt abgestellter Fahrzeuge auf Privatgrundstücken geklärt. Der Fall betraf die Herausgabe eines Fahrzeugs und Verwahrungskosten. Der Kläger hatte sein Auto seiner Schwester geliehen, die es unbefugt abstellte. Ein Abschleppunternehmen wurde beauftragt, das Fahrzeug zu entfernen. Der Rechtsstreit fokussierte sich auf Verwahrungskosten von 4.935 €. Die Entscheidung des Gerichts hebt hervor, dass erstattungsfähige Kosten sowohl Entfernung als auch Verwahrung umfassen. Das Urteil schafft Klarheit und bietet klare Richtlinien für ähnliche Fälle in der Zukunft.

 

In einem wegweisenden Urteil hat der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs kürzlich eine Entscheidung getroffen, die die erstattungsfähigen Kosten im Zusammenhang mit der Entfernung unbefugt auf einem Privatgrundstück abgestellter Fahrzeuge betrifft. Der vorliegende Fall, der die Herausgabe eines Fahrzeugs sowie die Verwahrungskosten zum Gegenstand hat, verdeutlicht die rechtlichen Aspekte, die sowohl Grundstücksbesitzer als auch Fahrzeughalter betreffen.

Dirk Streifler – Streifler&Kollegen – Rechtsanwälte Berlin

Sachverhalt und Prozessverlauf

Der Kläger, Eigentümer und Halter eines Pkw, hatte sein Fahrzeug seiner Schwester geliehen, die es unbefugt auf einem Privatgrundstück abstellte. Die Beklagte, ein Abschleppunternehmen, wurde vom Grundstücksverwalter beauftragt, das Fahrzeug zu entfernen. Nach fünf Tagen forderte der Kläger das Fahrzeug zurück, doch die Beklagte reagierte nicht. Der Rechtsstreit, der ursprünglich die Herausgabe des Fahrzeugs und die Abschleppkosten umfasste, fokussierte sich im Revisionsverfahren auf die Verwahrkosten in Höhe von 4.935 €.

Entscheidungsfindung und Rechtliche Grundlagen

Der Bundesgerichtshof betonte, dass die erstattungsfähigen Kosten nicht nur die Entfernungskosten, sondern auch die im Zusammenhang mit der Verwahrung des Fahrzeugs entstehenden Kosten umfassen. Dieser Grundsatz basiert auf den Vorschriften der berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag (§ 677, § 683 Satz 1 i.V.m. § 670 BGB). Dabei hob das Gericht hervor, dass die Verwahrkosten noch der Abwicklung des Abschleppvorgangs dienen, um ein einfach handhabbares Selbsthilferecht des Grundstücksbesitzers zu gewährleisten.

Zeitliche Begrenzung und Pflichten des Grundstücksbesitzers

Die rechtliche Bewertung hebt auch hervor, dass der Grundstücksbesitzer verpflichtet ist, den Halter des abgeschleppten Fahrzeugs unmittelbar nach dem Abschleppvorgang zu informieren. Eine Verletzung dieser Pflicht könnte zu einer Kürzung der Ansprüche führen. Der Erstattungsanspruch ist zudem bis zum Herausgabeverlangen des Halters begrenzt, und nachfolgende Verwahrkosten sind nicht mehr Teil der Abschleppabwicklung, sondern dienen der Durchsetzung des Kostenerstattungsanspruchs wegen Besitzstörung.

Fallstricke bei der Herausgabe und Ausblick

Ein weiterer Aspekt des Artikels betrachtet die Möglichkeit eines Anspruchs auf Ersatz von weiteren Verwahrkosten nach § 304 BGB, wenn der Fahrzeughalter nicht bereit ist, die angefallenen Kosten zu zahlen. Dennoch blieb die Widerklage der Abschleppunternehmerin erfolglos, da das Herausgabeverlangen nicht ordnungsgemäß im Sinne des Annahmeverzugs angeboten wurde.

Fazit und Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs schafft Klarheit bezüglich der erstattungsfähigen Kosten im Kontext von Abschleppvorgängen und Verwahrung von Fahrzeugen. Die rechtlichen Grundlagen und zeitlichen Begrenzungen wurden präzisiert, wodurch sowohl Grundstücksbesitzer als auch Fahrzeughalter klare Richtlinien für solche Situationen erhalten. Dieses wegweisende Urteil bietet somit eine solide Grundlage für zukünftige rechtliche Bewertungen und Prozesse in ähnlichen Fällen
 

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Gesetze

Gesetze

2 Gesetze werden in diesem Text zitiert

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 670 Ersatz von Aufwendungen


Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 304 Ersatz von Mehraufwendungen


Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.

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Referenzen

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

Der Schuldner kann im Falle des Verzugs des Gläubigers Ersatz der Mehraufwendungen verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung des geschuldeten Gegenstands machen musste.