Greenwashing – ein Fall für § 264a StGB?

originally published: 30.06.2025 15:37, updated: 01.07.2025 18:44
Greenwashing – ein Fall für § 264a StGB?
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Author’s summary by Rechtsanwalt Dirk Streifler - Partner

Einleitung

Spätestens seit der medienwirksamen Durchsuchung bei der DWS Group im Mai 2022 ist das Phänomen des „Greenwashings“ in der Finanzwelt angekommen – und mit ihm auch eine bislang wenig beachtete Strafnorm: § 264a StGB (Kapitalanlagebetrug). In dem lesenswerten Fachaufsatz „Kapitalanlagebetrug durch ‚Greenwashing‘“ (NJW 2023, Heft 14) beleuchtet Prof. Dr. Andreas Mosbacher, Richter am Bundesgerichtshof, die straf- und zivilrechtlichen Dimensionen dieser Entwicklung. Im Folgenden greifen wir zentrale Aspekte aus diesem Beitrag auf und ordnen sie im Rahmen einer allgemeinverständlichen Analyse für Anleger:innen, Jurist:innen und Compliance-Verantwortliche ein. Die wiedergegebenen Einschätzungen geben die juristische Auffassung von Prof. Dr. Mosbacher wieder.

1. Nachhaltigkeit als neuer Maßstab für Kapitalanlagen

Traditionell beruhten Anlageentscheidungen vor allem auf drei Kriterien: Rendite, Sicherheit und Verfügbarkeit. Mit dem Aufstieg der ESG-Kriterien (Environment, Social, Governance) rückt die Nachhaltigkeit jedoch als vierter zentraler Faktor ins Zentrum des Anlegerinteresses. Große Vermögensverwalter wie BlackRock haben nachhaltige Investitionen zum neuen Standard erklärt.

Mit diesem Wandel geht ein grundlegender regulatorischer Umbruch einher: Die EU-Taxonomie-Verordnung sowie die Sustainable Finance-Strategie der Bundesregierung zielen darauf, Kapitalströme in ökologisch tragfähige Projekte zu lenken und „Greenwashing“ durch Transparenzpflichten zu verhindern.

2. Greenwashing als strafrechtlich relevantes Verhalten?

Als „Greenwashing“ gilt die Praxis, ein Produkt – etwa einen Fonds – in der öffentlichen Kommunikation als nachhaltig darzustellen, obwohl es diesem Anspruch nicht gerecht wird. Wenn dies im Rahmen des Kapitalanlagevertriebs geschieht, kann der Straftatbestand des § 264a StGB erfüllt sein.

Nach Ansicht von Prof. Dr. Mosbacher liegt die Relevanz dieser Norm insbesondere darin, dass es sich um ein abstraktes Gefährdungsdelikt handelt. Die Vorschrift schützt sowohl den einzelnen Anleger in seiner wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit als auch das Vertrauen in einen funktionierenden Kapitalmarkt. Eine tatsächliche Vermögenseinbuße ist nicht erforderlich. Entscheidend ist vielmehr, ob falsche oder irreführende Angaben zu entscheidungserheblichen Umständen gemacht wurden – und hierzu zählen heute ausdrücklich auch Nachhaltigkeitsinformationen.

3. ESG-Angaben als „erhebliche Umstände“ i.S.v. § 264a StGB

Der strafrechtliche Begriff der Erheblichkeit bezieht sich auf Angaben, die ein durchschnittlich vorsichtiger Anleger für seine Entscheidung als wesentlich ansehen würde. In der Vergangenheit betraf dies vor allem Rendite, Risiko und Liquidität. Doch mit dem „Run“ auf grüne Finanzprodukte und der gesetzlichen Aufwertung nachhaltigkeitsbezogener Informationen ist nun auch deren Erheblichkeit strafrechtlich anerkannt.

Nach Mosbacher ist es daher „dogmatisch konsequent“, Greenwashing in Verkaufsprospekten unter § 264a StGB zu subsumieren –sofern ESG-Angaben für die Anlageentscheidung ausschlaggebend waren. Damit geraten auch Werbebroschüren und Nachhaltigkeitsberichte unter juristische Beobachtung.

4. Wer kann sich strafbar machen?

Ein weiteres Spezifikum des § 264a StGB: Es handelt sich um ein „Jedermannsdelikt“. Neben Emittenten können auch Vertriebsgesellschaften, Fondsmanager oder Berater strafrechtlich haften, wenn sie wissentlich oder „ins Blaue hinein“ irreführende ESG-Aussagen weitergeben. Es genügt Eventualvorsatz, etwa bei grob fahrlässiger Ignoranz der Tatsachengrundlage einer Nachhaltigkeitsbehauptung.

5. Zivilrechtliche Prospekthaftung und Unternehmensrisiken

Zivilrechtlich wirkt § 264a StGB alsSchutzgesetz i.S.v. § 823 Abs. 2 BGB. Anleger, die sich durch Greenwashing zum Erwerb eines Produkts verleiten ließen, können Schadensersatz verlangen – selbst dann, wenn die Kapitalanlage objektiv „werthaltig“ war. Allein die täuschungsbedingte Entscheidung kann einen Schaden begründen.

Hinzu treten wirtschaftliche Folgen für die Unternehmen selbst: Neben der Einziehung unrechtmäßig erlangter Gelder (§ 73 StGB) drohen Unternehmensgeldbußen (§§ 30, 130 OWiG), Geschäftsführungsverbote (§ 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 Buchst. e GmbHG) und Reputationsverluste.

6. Ermittlungen, Anzeigen und Nebenklage: Wer darf handeln?

Da es sich um ein Offizialdelikt handelt, muss die Staatsanwaltschaft von Amts wegen ermitteln, sobald zureichende Anhaltspunkte vorliegen. Das bedeutet auch: Verbraucher, Umweltverbände oder Wettbewerber können durch Anzeigeverfahren Ermittlungen in Gang setzen.

Betroffene Anleger haben zudem die Möglichkeit, im Falle der Einstellung der Ermittlungen ein Klageerzwingungsverfahren nach § 172 StPO zu betreiben – mit der Begründung, in ihrer Vermögensdispositionsfreiheit verletzt worden zu sein.

7. Compliance-Pflichten und Prävention

Der Beitrag von Prof. Dr. Mosbacher weist eindringlich darauf hin, dass Unternehmen beim Vertrieb grüner Kapitalanlagen nicht nur rechtlich korrekt, sondern auch faktisch wahrheitsgetreu informieren müssen. Das betrifft etwa:

  • ESG-Angaben in Prospekten und auf Websites

  • die ständige Aktualisierung von Nachhaltigkeitsbehauptungen

  • die Dokumentation zugrunde liegender Prüfungen

  • die Vermeidung vollmundiger Aussagen ohne ausreichende Grundlage

Ein wirksames Compliance-Management und ein funktionierendes Whistleblower-System können helfen, strafrechtlich relevante Risiken frühzeitig zu erkennen und abzustellen.

Fazit: Greenwashing – mehr als ein PR-Problem

„Greenwashing“ ist längst kein reines Marketingproblem mehr. Wer sich im Kapitalanlagevertrieb nicht an die Spielregeln hält, riskiert nicht nur eine Rufschädigung, sondern auch Strafverfolgung, Schadensersatzklagen und Sanktionen gegen das Unternehmen.

Literaturangabe: Mosbacher, Andreas: Kapitalanlagebetrug durch „Greenwashing“, NJW 2023, Heft 1-2, S. 14-18.

 

Was tun bei Ermittlungen wegen Greenwashing? – Ihre Verteidigung beginnt mit der richtigen Einordnung

Wenn Sie im Zusammenhang mit einer vermeintlich irreführenden ESG-Kommunikation plötzlich mit dem Vorwurf des Kapitalanlagebetrugs (§ 264a StGB) konfrontiert werden, ist rasches und fundiertes Handeln gefragt. Die Rechtslage ist derzeit hochgradig unsicher: § 264a StGB erlebt erst jetzt – getrieben durch politische und mediale Dynamik – eine praktische Renaissance. Viele Fragen sind offen: Was gilt als erheblicher Umstand für die Anlageentscheidung? Wann liegt eine strafrechtlich relevante Falschangabe vor? Reicht eine ambitionierte Nachhaltigkeitsstrategie bereits aus, um in den Fokus der Staatsanwaltschaft zu geraten?

Klar ist: § 264a StGB ist kein klassischer Betrugstatbestand. Es bedarf weder einer Täuschung noch eines eingetretenen Vermögensschadens. Schon objektiv unzutreffende Angaben in einem Prospekt – oder etwas, das als solcher gewertet werden könnte – genügen. Gerade deshalb sollten Sie frühzeitig klären lassen, ob Ihre ESG-Aussagen überhaupt in den Anwendungsbereich der Norm fallen: War die Information entscheidungserheblich? Gab es belastbare Grundlagen – etwa Ratings, Zertifizierungen oder Rechtsgutachten? Haben Sie nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt oder bewusst „ins Blaue hinein“?

Auch die Form der Veröffentlichung spielt eine Rolle: Nicht jede Webseite oder Nachhaltigkeitsbroschüre ist ein Prospekt im strafrechtlichen Sinne. Und schließlich: Ist der Vorwurf überhaupt noch verfolgbar – oder möglicherweise längst verjährt?

Wenn Sie sich aktuell mit einem Anfangsverdacht, einer Durchsuchung oder einer drohenden Einziehung konfrontiert sehen, unterstütze ich Sie gerne mit der nötigen juristischen Klarheit und strategischen Ruhe. Die Verteidigung gegen den Vorwurf des „Greenwashing“ erfordert Erfahrung im Straf- und Kapitalmarktrecht – und ein sicheres Gespür für das, was man erklären muss, und das, was man besser nicht erklärt.

👉 Wenn Sie betroffen sind, stehen wir Ihnen bei Streifler & Kollegen Rechtsanwälte für eine vertrauliche und fundierte rechtliche Beratung gerne zur Verfügung.

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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an. (2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einzieh

(1) Wer im Zusammenhang mit 1. dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder2. dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,in Prospekten oder i

Annotations

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Hat der Täter oder Teilnehmer durch eine rechtswidrige Tat oder für sie etwas erlangt, so ordnet das Gericht dessen Einziehung an.

(2) Hat der Täter oder Teilnehmer Nutzungen aus dem Erlangten gezogen, so ordnet das Gericht auch deren Einziehung an.

(3) Das Gericht kann auch die Einziehung der Gegenstände anordnen, die der Täter oder Teilnehmer erworben hat

1.
durch Veräußerung des Erlangten oder als Ersatz für dessen Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung oder
2.
auf Grund eines erlangten Rechts.

(1) Hat jemand

1.
als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person oder als Mitglied eines solchen Organs,
2.
als Vorstand eines nicht rechtsfähigen Vereins oder als Mitglied eines solchen Vorstandes,
3.
als vertretungsberechtigter Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft,
4.
als Generalbevollmächtigter oder in leitender Stellung als Prokurist oder Handlungsbevollmächtigter einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung oder
5.
als sonstige Person, die für die Leitung des Betriebs oder Unternehmens einer juristischen Person oder einer in Nummer 2 oder 3 genannten Personenvereinigung verantwortlich handelt, wozu auch die Überwachung der Geschäftsführung oder die sonstige Ausübung von Kontrollbefugnissen in leitender Stellung gehört,
eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit begangen, durch die Pflichten, welche die juristische Person oder die Personenvereinigung treffen, verletzt worden sind oder die juristische Person oder die Personenvereinigung bereichert worden ist oder werden sollte, so kann gegen diese eine Geldbuße festgesetzt werden.

(2) Die Geldbuße beträgt

1.
im Falle einer vorsätzlichen Straftat bis zu zehn Millionen Euro,
2.
im Falle einer fahrlässigen Straftat bis zu fünf Millionen Euro.
Im Falle einer Ordnungswidrigkeit bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße nach dem für die Ordnungswidrigkeit angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Verweist das Gesetz auf diese Vorschrift, so verzehnfacht sich das Höchstmaß der Geldbuße nach Satz 2 für die im Gesetz bezeichneten Tatbestände. Satz 2 gilt auch im Falle einer Tat, die gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit ist, wenn das für die Ordnungswidrigkeit angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(2a) Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge oder einer partiellen Gesamtrechtsnachfolge durch Aufspaltung (§ 123 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes) kann die Geldbuße nach Absatz 1 und 2 gegen den oder die Rechtsnachfolger festgesetzt werden. Die Geldbuße darf in diesen Fällen den Wert des übernommenen Vermögens sowie die Höhe der gegenüber dem Rechtsvorgänger angemessenen Geldbuße nicht übersteigen. Im Bußgeldverfahren tritt der Rechtsnachfolger oder treten die Rechtsnachfolger in die Verfahrensstellung ein, in der sich der Rechtsvorgänger zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Rechtsnachfolge befunden hat.

(3) § 17 Abs. 4 und § 18 gelten entsprechend.

(4) Wird wegen der Straftat oder Ordnungswidrigkeit ein Straf- oder Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt oder wird von Strafe abgesehen, so kann die Geldbuße selbständig festgesetzt werden. Durch Gesetz kann bestimmt werden, daß die Geldbuße auch in weiteren Fällen selbständig festgesetzt werden kann. Die selbständige Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung ist jedoch ausgeschlossen, wenn die Straftat oder Ordnungswidrigkeit aus rechtlichen Gründen nicht verfolgt werden kann; § 33 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(5) Die Festsetzung einer Geldbuße gegen die juristische Person oder Personenvereinigung schließt es aus, gegen sie wegen derselben Tat die Einziehung nach den §§ 73 oder 73c des Strafgesetzbuches oder nach § 29a anzuordnen.

(6) Bei Erlass eines Bußgeldbescheids ist zur Sicherung der Geldbuße § 111e Absatz 2 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle des Urteils der Bußgeldbescheid tritt.

(1) Wer als Inhaber eines Betriebes oder Unternehmens vorsätzlich oder fahrlässig die Aufsichtsmaßnahmen unterläßt, die erforderlich sind, um in dem Betrieb oder Unternehmen Zuwiderhandlungen gegen Pflichten zu verhindern, die den Inhaber treffen und deren Verletzung mit Strafe oder Geldbuße bedroht ist, handelt ordnungswidrig, wenn eine solche Zuwiderhandlung begangen wird, die durch gehörige Aufsicht verhindert oder wesentlich erschwert worden wäre. Zu den erforderlichen Aufsichtsmaßnahmen gehören auch die Bestellung, sorgfältige Auswahl und Überwachung von Aufsichtspersonen.

(2) Betrieb oder Unternehmen im Sinne des Absatzes 1 ist auch das öffentliche Unternehmen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann, wenn die Pflichtverletzung mit Strafe bedroht ist, mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden. § 30 Absatz 2 Satz 3 ist anzuwenden. Ist die Pflichtverletzung mit Geldbuße bedroht, so bestimmt sich das Höchstmaß der Geldbuße wegen der Aufsichtspflichtverletzung nach dem für die Pflichtverletzung angedrohten Höchstmaß der Geldbuße. Satz 3 gilt auch im Falle einer Pflichtverletzung, die gleichzeitig mit Strafe und Geldbuße bedroht ist, wenn das für die Pflichtverletzung angedrohte Höchstmaß der Geldbuße das Höchstmaß nach Satz 1 übersteigt.

(1) Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen den Bescheid nach § 171 binnen zwei Wochen nach der Bekanntmachung die Beschwerde an den vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft zu. Durch die Einlegung der Beschwerde bei der Staatsanwaltschaft wird die Frist gewahrt. Sie läuft nicht, wenn die Belehrung nach § 171 Satz 2 unterblieben ist.

(2) Gegen den ablehnenden Bescheid des vorgesetzten Beamten der Staatsanwaltschaft kann der Antragsteller binnen einem Monat nach der Bekanntmachung gerichtliche Entscheidung beantragen. Hierüber und über die dafür vorgesehene Form ist er zu belehren; die Frist läuft nicht, wenn die Belehrung unterblieben ist. Der Antrag ist nicht zulässig, wenn das Verfahren ausschließlich eine Straftat zum Gegenstand hat, die vom Verletzten im Wege der Privatklage verfolgt werden kann, oder wenn die Staatsanwaltschaft nach § 153 Abs. 1, § 153a Abs. 1 Satz 1, 7 oder § 153b Abs. 1 von der Verfolgung der Tat abgesehen hat; dasselbe gilt in den Fällen der §§ 153c bis 154 Abs. 1 sowie der §§ 154b und 154c.

(3) Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung muß die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben. Er muß von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein; für die Prozeßkostenhilfe gelten dieselben Vorschriften wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zuständigen Gericht einzureichen.

(4) Zur Entscheidung über den Antrag ist das Oberlandesgericht zuständig. Die §§ 120 und 120b des Gerichtsverfassungsgesetzes sind sinngemäß anzuwenden.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.