Handelsgesetzbuch - HGB | § 54

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Ist jemand ohne Erteilung der Prokura zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Handelsgewerbe gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Handelsgewerbe gehöriger Geschäfte ermächtigt, so erstreckt sich die Vollmacht (Handlungsvollmacht) auf alle Geschäfte und Rechtshandlungen, die der Betrieb eines derartigen Handelsgewerbes oder die Vornahme derartiger Geschäfte gewöhnlich mit sich bringt.

(2) Zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozeßführung ist der Handlungsbevollmächtigte nur ermächtigt, wenn ihm eine solche Befugnis besonders erteilt ist.

(3) Sonstige Beschränkungen der Handlungsvollmacht braucht ein Dritter nur dann gegen sich gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen mußte.

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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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17/06/2015 17:23

Zur Abgrenzung eines verbindlichen Angebots von der Aufforderung zur Abgabe eines Angebots sowie zur teilweisen Annahmefähigkeit von Angeboten.
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11/06/2015 14:05

Die auf die Zweigniederlassung einer englischen Gesellschaft beschränkte Einzelvertretungsmacht eines gesamtvertretungsberechtigten directors ist im Handelsregisterblatt der Zweigniederlassung eintragungsfähig.
18/07/2014 19:50

Die Schadensersatzpflicht des Besitzers ist nicht auf den Wert der herauszugebenden Sache beschränkt, sondern bestimmt sich nach dem Interesse des Eigentümers an deren Wiedererlangung.
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19/12/2013 12:47

Auch sogenannte wirtschaftskriminalistische Beweisanzeichen können eine Zahlungsunfähigkeit gemäß § 17 II InsO nachweisen.
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(1) Die Genossenschaft kann Prokura nach Maßgabe der §§ 48 bis 53 des Handelsgesetzbuchs erteilen. An die Stelle der Eintragung in das Handelsregister tritt die Eintragung in das Genossenschaftsregister. § 29 gilt entsprechend. (2) Die Genossensc
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(1) Die Vorschriften des § 54 finden auch Anwendung auf Handlungsbevollmächtigte, die Handelsvertreter sind oder die als Handlungsgehilfen damit betraut sind, außerhalb des Betriebes des Prinzipals Geschäfte in dessen Namen abzuschließen. (2) Die
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published on 26/11/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 3 StR 17/15 vom 26. November 2015 Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Veröffentlichung: ja __________________________________ AEUV Art. 107 ff.; StGB § 266 Abs. 1; HGB § 54; VV-LHO RP § 39 Ziff. 5 Satz 2 1. Ein Mitglied
published on 19/03/2019 00:00

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published on 16/12/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 492/10 vom 16. Dezember 2010 in der Strafsache gegen wegen Untreue u. a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Dezember 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender
published on 19/03/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 157/99 Verkündet am: 19. März 2002 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein HGB § 54 Abs.
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