(1) Tritt jemand als persönlich haftender Gesellschafter oder als Kommanditist in das Geschäft eines Einzelkaufmanns ein, so haftet die Gesellschaft, auch wenn sie die frühere Firma nicht fortführt, für alle im Betriebe des Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers. Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf die Gesellschaft übergegangen.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von einem Gesellschafter dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird der frühere Geschäftsinhaber Kommanditist und haftet die Gesellschaft für die im Betrieb seines Geschäfts entstandenen Verbindlichkeiten, so ist für die Begrenzung seiner Haftung § 26 entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, daß die in § 26 Abs. 1 bestimmte Frist mit dem Ende des Tages beginnt, an dem die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Umwandlungsgesetz - UmwG 1995 | § 133 Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten


(1) Für die Verbindlichkeiten des übertragenden Rechtsträgers, die vor dem Wirksamwerden der Spaltung begründet worden sind, haften die an der Spaltung beteiligten Rechtsträger als Gesamtschuldner. Die §§ 25, 26 und 28 des Handelsgesetzbuchs sowie §
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Handelsgesetzbuch - HGB | § 26


(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlich

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11 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesgerichtshof Beschluss, 19. Juli 2012 - IX ZB 27/12

bei uns veröffentlicht am 19.07.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 27/12 vom 19. Juli 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GVG § 13; ArbGG § 2 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a, § 3; InsO § 134 Abs. 1 Entrichtet ein Dritter anstelle des Arbeitgeber

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. Sept. 2012 - IX ZB 15/12

bei uns veröffentlicht am 27.09.2012

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 15/12 vom 27. September 2012 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 27.

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Apr. 2004 - IX ZR 370/00

bei uns veröffentlicht am 22.04.2004

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 370/00 Verkündet am: 22. April 2004 Preuß, Justizangestellte als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja DDR-GesO § 10 Abs.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2001 - XII ZR 43/99

bei uns veröffentlicht am 25.04.2001

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 43/99 Verkündet am: 25. April 2001 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BG

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Nov. 2011 - IX ZR 161/09

bei uns veröffentlicht am 17.11.2011

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 161/09 Verkündet am: 17. November 2011 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 675; HGB § 1

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Feb. 2000 - II ZR 155/98

bei uns veröffentlicht am 14.02.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 155/98 Verkündet am: 14. Februar 2000 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Sept. 2014 - 10 AZB 4/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Dezember 2013 - 2 Ta 348/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 05. Dez. 2013 - 10 AZB 25/13

bei uns veröffentlicht am 05.12.2013

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 8. Juli 2013 - 6 Ta 176/13 - wird zurückgewiesen.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 04. März 2009 - 8 Sa 544/08

bei uns veröffentlicht am 04.03.2009

Tenor I. Auf die Berufung des Klägers und die Berufung des Nebenintervenienten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 26.6.2008, Az.: 5 Ca 1691/07, wie folgt abgeändert: 1. Die B

Landgericht Kiel Urteil, 08. Dez. 2006 - 6 O 486/05

bei uns veröffentlicht am 08.12.2006

Tenor 1. Es wird festgestellt, dass der Beklagte keine Ansprüche auf Erfüllung einer Versorgungsverpflichtung gemäß dem Sozietätsvertrag der Sozietät xxx Rechtsanwälte vom 12.07.1990 gegen die Klägerin zu 1.) hat. 2. Es wird festgestellt, dass

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 26. Jan. 2005 - 5 S 1662/03

bei uns veröffentlicht am 26.01.2005

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 21. November 2002 - 9 K 864/02 - geändert. Der Beklagte wird verurteilt, folgender Anpassung von § 1 des vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg i

Referenzen

(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur...
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur...
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur...
(1) Ist der Erwerber des Handelsgeschäfts auf Grund der Fortführung der Firma oder auf Grund der in § 25 Abs. 3 bezeichneten Kundmachung für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten haftbar, so haftet der frühere Geschäftsinhaber für diese Verbindlichkeiten nur...