§ 95 HGB
(1) Nimmt eine Partei eine Schlußnote an, in der sich der Handelsmakler die Bezeichnung der anderen Partei vorbehalten hat, so ist sie an das Geschäft mit der Partei, welche ihr nachträglich bezeichnet wird, gebunden, es sei denn, daß gegen diese begründete Einwendungen zu erheben sind.
(2) Die Bezeichnung der anderen Partei hat innerhalb der ortsüblichen Frist, in Ermangelung einer solchen innerhalb einer den Umständen nach angemessenen Frist zu erfolgen.
(3) Unterbleibt die Bezeichnung oder sind gegen die bezeichnete Person oder Firma begründete Einwendungen zu erheben, so ist die Partei befugt, den Handelsmakler auf die Erfüllung des Geschäfts in Anspruch zu nehmen. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn sich die Partei auf die Aufforderung des Handelsmaklers nicht unverzüglich darüber erklärt, ob sie Erfüllung verlange.
Passende Werkzeuge
- Schulden & InsolvenzEinrede der Vorausklage: besteht sie noch? (§ 771, § 773 BGB, § 349 HGB)Muss die Bank erst den Hauptschuldner verklagen, bevor sie den Bürgen holt? § 771 BGB sagt ja — und § 773 Abs. 1 Nr. 1 BGB nimmt es mit einem Wort im Vertrag wieder weg: „insbesondere wenn er sich als Selbstschuldner verbürgt hat“. Der Check ordnet Ihre Angaben in die vier Ausschlussgründe und § 349 HGB ein.✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
- ArbeitsrechtHandelsvertreter-Ausgleichsanspruchs-CheckPrüfen Sie, ob Sie nach Beendigung Ihres Handelsvertretervertrags einen gesetzlichen Ausgleichsanspruch (Abfindung) haben (§ 89b HGB).✓ Interaktiver RechnerJetzt berechnen →
Rechner und Assistenten zu diesem Rechtsgebiet. Sie geben eine erste Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Der Rechner rechnet mit dem heutigen Rechtsstand; der Text auf dieser Seite kann älter sein.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.