Handelsgesetzbuch - HGB | § 37

Handelsgesetzbuch - HGB | § 37
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Wer eine nach den Vorschriften dieses Abschnitts ihm nicht zustehende Firma gebraucht, ist von dem Registergerichte zur Unterlassung des Gebrauchs der Firma durch Festsetzung von Ordnungsgeld anzuhalten.

(2) Wer in seinen Rechten dadurch verletzt wird, daß ein anderer eine Firma unbefugt gebraucht, kann von diesem die Unterlassung des Gebrauchs der Firma verlangen. Ein nach sonstigen Vorschriften begründeter Anspruch auf Schadensersatz bleibt unberührt.

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(1) Der Name der Partnerschaft muß den Namen mindestens eines Partners, den Zusatz "und Partner" oder "Partnerschaft" sowie die Berufsbezeichnungen aller in der Partnerschaft vertretenen Berufe enthalten. Die Beifügung von Vornamen ist nicht erforder

(1) Soll nach § 37 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs gegen eine Person eingeschritten werden, die eine ihr nicht zustehende Firma gebraucht, sind die §§ 388 bis 391 anzuwenden, wobei1.dem Beteiligten unter Androhung eines Ordnungsgelds aufgegeben wird, s
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published on 28/02/2002 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 195/99 Verkündet am: 28. Februar 2002 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
published on 27/02/2003 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 25/01 Verkündet am: 27. Februar 2003 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ : nein BGHR :
published on 25/10/2005 00:00

Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Streithelfers trägt der Kläger. 3. Das Urteil ist für die Beklagte und den Streithelfer jeweils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von
published on 03/07/2003 00:00

Tenor 1. Die weitere Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ravensburg vom 27.8.2002 wird zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerdeführerin hat der Rechtsbeschwerdegegnerin deren auß
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