Handelsgesetzbuch - HGB | § 86

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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis

(1) Der Handelsvertreter hat sich um die Vermittlung oder den Abschluß von Geschäften zu bemühen; er hat hierbei das Interesse des Unternehmers wahrzunehmen.

(2) Er hat dem Unternehmer die erforderlichen Nachrichten zu geben, namentlich ihm von jeder Geschäftsvermittlung und von jedem Geschäftsabschluß unverzüglich Mitteilung zu machen.

(3) Er hat seine Pflichten mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen.

(4) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Vereinbarungen sind unwirksam.

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13/01/2015 16:19

Als Einfirmenvertreter kraft Vertrags ist ein Handelsvertreter insbesondere dann einzustufen, wenn ihm vertraglich untersagt ist, für weitere Unternehmer tätig zu werden.
30/10/2013 09:53

Ein selbständiger Handelsvertreter, dem verboten ist, für Konkurrenzunternehmer tätig zu sein, ist kein Einfirmenvertreter kraft Vertrags i. S. des § 92a I 1 Alt. 1 HGB.
16/05/2013 13:30

für von ihr eingesetzte selbstständige Handelsvertreter- BGH vom 14.03.13-Az:III ZR 296/11
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25/02/2012 14:21

maßgeblich sind die im HGB geregelten Unterscheidungsmerkmale der freien Gestaltung der Tätigkeit und der freien Bestimmung der Arbeitszeit - BSP Rechtsanwälte - Anwälte für Steuerrecht Berlin
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published on 14/03/2013 00:00

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published on 03/04/2019 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZR 121/18 vom 3. April 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:030419BVIIZR121.18.0 Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. April 2019 durch den Vorsitzenden Richter Pamp, die Richter Halfmeier und
published on 11/01/2007 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 96/04 Verkündet am: 11. Januar 2007 Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: j
published on 23/09/2010 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 212/09 Verkündet am: 23. September 2010 Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 129 Abs. 1 B
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