Handelsgesetzbuch - HGB | § 6
Handelsgesetzbuch - HGB | § 6
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Handelsgesetzbuch Inhaltsverzeichnis
(1) Die in betreff der Kaufleute gegebenen Vorschriften finden auch auf die Handelsgesellschaften Anwendung.
(2) Die Rechte und Pflichten eines Vereins, dem das Gesetz ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Unternehmens die Eigenschaft eines Kaufmanns beilegt, bleiben unberührt, auch wenn die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 nicht vorliegen.
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1 Anwälte | {{shorttitle}}

Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
Areas of lawEuroparecht, Handels- und Gesellschaftsrecht, Maklerrecht, Insolvenzrecht, Sanierung von Unternehmen, Steuerrecht, showMore
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8 Referenzen - Veröffentlichungen | {{shorttitle}}
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28/07/2021 12:31
I. Handelsrecht
Das Handelsrecht ist das Sonderprivatrecht der Kaufleute. Grundsätzlich gelten auch zwischen Kaufleuten die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Diese werden allerdings durch das Handelsgesetzbuch und die Spezialgesetze ergänzt,
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
28/03/2017 13:07
Liefert ein Autohaus das Leasingfahrzeug nach der Überführung in seinen Betrieb an den Leasingnehmer aus, kann es diesem auch ohne eine entsprechende Vereinbarung die Überführungskosten in Rechnung stellen.
SubjectsAnlegerrecht
19/01/2017 12:15
Ein Provisionsanspruch bedarf keiner besonderen Vereinbarung der Parteien, wenn der Eine Dienste des Anderen in Anspruch nimmt, die ohne entsprechende Vergütung nicht erbracht werden.
SubjectsHandels- und Gesellschaftsrecht
07/01/2016 10:29
Die Ermittlungsbehörden sind nicht verpflichtet, im Internet nach Lichtbildern der in Betracht kommenden Fahrzeugführer zu recherchieren.
SubjectsFahrerlaubnisrecht
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erf
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

90 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
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published on 13/07/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 215/10 Verkündet am: 13. Juli 2011 Vorusso, Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
published on 17/09/2009 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 43/07 Verkündet am: 17. September 2009 Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtsho
published on 24/01/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 384/03 Verkündet am: 24. Januar 2006 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR:
published on 07/11/2012 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VIII ZR 108/12 Verkündet am: 7. November 2012 Ermel, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja CISG Art. 8, Art
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(1) Kaufmann im Sinne dieses Gesetzbuchs ist, wer ein Handelsgewerbe betreibt.
(2) Handelsgewerbe ist jeder Gewerbebetrieb, es sei denn, daß das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert...