Handelsgesetzbuch - HGB | § 98
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 32 FamFG.
Der Handelsmakler haftet jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden.